6B_221/2026

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Strafzumessung; Landesverweisung

21. Juli

Sachverhalt A.________ wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs, Irreführung der Rechtspflege und einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Das Kantonsgericht erhöhte die Strafe auf 27 Monate, gewährte teilweise bedingten Vollzug und ordnete eine fünfjährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung an. Erwägungen • Die auf 27 Monate erhöhte Freiheitsstrafe verletzt kein Bundesrecht: Die Vorinstanz durfte die erhebliche Deliktssumme, die planvolle und dreiste Vorgehensweise, einschlägige Vorstrafen sowie Delinquenz während Probezeit und Untersuchung straferhöhend berücksichtigen; eine eigene Strafzumessung nimmt das Bundesgericht nicht vor. • Die knapp elfjährige Aufenthaltsdauer begründet keinen schweren persönlichen Härtefall, da keine hinreichende wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Integration besteht; Kontakte zu Schwester, Neffe und dessen Kindern fallen mangels Kernfamilienzugehörigkeit nicht unter Art. 8 EMRK. • Die Landesverweisung von fünf Jahren ist angesichts der wiederholten einschlägigen Delinquenz und der dadurch belasteten Legalprognose verhältnismässig; das öffentliche Interesse überwiegt die privaten Interessen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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