8C_731/2025

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

28. Juli

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin war bei einem Einzelunternehmen angestellt. Sie wurde während ihrer Schwangerschaft entlassen und von der Arbeitspflicht befreit; nach dem 30. November 2022 arbeitete sie nicht mehr, erhielt jedoch gerichtlich Lohnzahlungen bis zum 19. August 2023 zugesprochen. Nach der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber beantragte sie Insolvenzentschädigung für Juni bis August 2023. Erwägungen • Die Insolvenzentschädigung deckt nur Lohnforderungen der letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung, vorliegend somit erst ab dem 1. August 2023; Ansprüche für Juni und Juli sind daher ausgeschlossen. • Trotz Lohnfortzahlung bis zur Niederkunft war die Beschwerdeführerin, seit dem 30. November 2022 von der Arbeitspflicht befreit und ohne konkrete Arbeitszuweisung oder Arbeitszusage, für eine zumutbare Beschäftigung verfügbar; somit bestand am 1. August 2023 keine deckungsfähige Lohnforderung. Das IAO-Übereinkommen Nr. 173 gewährt keinen weitergehenden Schutz, und die Insolvenzentschädigung kumuliert nicht mit dem Arbeitslosentaggeld. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird für die Gerichtskosten gewährt.
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