7B_692/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

5. August

Sachverhalt A.________ stürzte 2021 mit einem Elektrofahrrad und verletzte sich. Nachdem er 2025 eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen einer behaupteten Kollision mit einem Auto erstattet hatte, nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nicht an; das Obergericht bestätigte dies. Erwägungen • Die Vorinstanz durfte offenlassen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der Mitwirkungspflicht begründete, weil die Akten angesichts übereinstimmender Aussagen gegen eine Dritteinwirkung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Drittverantwortung enthielten. • Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser entscheidenden vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander und zeigte weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Fehlerhaftigkeit auf; die qualifizierten Begründungsanforderungen waren offensichtlich nicht erfüllt. Entscheid Auf die Beschwerde wurde wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten.
Auf bger.ch öffnen →