300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

5A_786/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Wiedererwägung aufschiebenden Wirkung (Eheschutz)

Veröffentlicht am 2. Oktober

Entschieden am 17. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_786/2026
Verfügung vom 17. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Maria Clodi und
Leandra Walz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiedererwägung aufschiebende Wirkung (Eheschutz),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. August 2026 (LE250007-O/Z13).
Sachverhalt:
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wies das Bezirksgericht Dietikon mit Entscheid vom 20. Januar 2025 die eheliche Liegenschaft bis zu einem allfälligen Verkauf der Beschwerdegegnerin zu. Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte der hiergegen erhobenen Berufung mit Verfügung vom 4. Juni 2025 keine aufschiebende Wirkung und der dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (vgl. Urteil 5A_559/2025 vom 29. August 2026). Ein erstes Wiedererwägungsgesuch wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. Juli 2026 mangels veränderter Verhältnisse ab.
Mit Verfügung vom 7. August 2026 wies das Obergericht ein zweites Wiedererwägungsgesuch ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer wisse spätestens seit dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_559/2025, dass er ausziehen müsse, und er habe es selbst zu verantworten, wenn er es auf eine Exmission ankommen lasse.
Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2026 an das Bundesgericht und verlangte für das bundesgerichtliche Verfahren die aufschiebende Wirkung, welche mit Verfügung vom 17. August 2026 nicht erteilt wurde. Darauf hin stellte er ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, welches mit Verfügung vom 20. August 2026 abgewiesen wurde. Mit Erklärung vom 15. September 2026 hat er seine Beschwerde zurückgezogen.
Erwägungen:
1.
Zufolge des erklärten Beschwerderückzuges ist das Beschwerdeverfahren 5A_786/2026 durch den Abteilungspräsidenten als erledigt abzuschreiben ().
2.
Die bislang angefallenen Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (). Der Gegenseite ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_786/2026 wird zufolge Beschwerderückzuges als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 5A_786/2026Wiedererwägung aufschiebenden Wirkung (Eheschutz)
Offizielle Quelle