7B_486/2024

Bundesgericht

Strafprozess

Entsiegelung

6. August

Sachverhalt Im Verfahren wegen UWG-Widerhandlungen und möglichen Betrugs wurden bei einer Gesellschaft und ehemaligen Mitarbeitenden elektronische Datenträger sichergestellt und versiegelt. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete nach einer computergestützten Triage die Freigabe der als «Kategorie C» bezeichneten Dateien an. Erwägungen • Die Vorinstanz verletzte den Gehörsanspruch, indem sie die seit 1. Januar 2024 geltenden Siegelungsbestimmungen, insbesondere die Frage einer Triageverhandlung nach Art. 248a Abs. 5 StPO, nicht prüfte. • Die pauschale Freigabe von Millionen Dateien der «Kategorie C» identifizierte die freizugebenden Daten nicht hinreichend; zudem wurde das schriftliche Sachverständigengutachten den Parteien nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt. • Mangels substanziiert dargelegter eigener Geheimnisinteressen fehlte bei zwei Beschwerdeführern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auf ihre Beschwerden gegen den Zwischenentscheid nicht eingetreten wurde. Entscheid Vier Beschwerden wurden gutgeheissen und zur Neubeurteilung zurückgewiesen; auf zwei Beschwerden trat das Bundesgericht nicht ein.
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