ATAS/698/2026
GE Cour de justice
Zustellfiktion und verspätete Beschwerde
13. August
Sachverhalt
Die SUVA beendete per 16. Januar 2026 die Leistungen für die Folgen einer Knieverletzung. Die dagegen gerichtete Einsprache wurde am 9. Februar 2026 abgewiesen; der Versicherte focht diesen Entscheid erst am 4. Mai 2026 an und machte eine fehlerhafte Zustellung in Frankreich geltend.
Erwägungen
• Die Zustellfiktion nach Art. 38 Abs. 2bis LPGA greift, wenn der Adressat aufgrund des hängigen Verfahrens mit einer behördlichen Mitteilung rechnen musste; die Entscheidung gilt sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.
• Die blosse Möglichkeit einer Fehlzustellung genügt nicht, um die Vermutung ordnungsgemässer Ablage des Abholungseinladung zu widerlegen; die behauptete Ablage im Briefkasten des Nachbarn war weder konkret belegt noch plausibel. Die Beschwerdefrist lief daher am 23. Februar 2026 ab.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen Verspätung nicht eingetreten.