IV.2025.00456
ZH Sozialversicherungsgericht
Chronische Schmerzstörung und Rentenanspruch
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 21. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00456
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil
vom
2
1.
Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte
AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
X.___
, geboren 1971, arbeitete seit dem 2
3.
Oktober
1990
als Anlage
führerin bei der
Y.___ AG
(
Urk.
6/18/1)
, als sie am 1
4.
April 2016
einen Auto
unfall
erlitt
(
Urk.
6/13/3
)
. Die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (
Urk.
6/13/
20-21). Am 1
9.
Mai 2016 meldete die Arbeitgeberin die Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (
Urk.
6/2). Am 1
4.
Dezember 2016
(
Urk.
6/11)
erfolgte die Anmeldung
zum Leistungsbezug
mit dem Hinweis auf
Schmerzen
d
er rechten Hand und Rücken
-, sowie Schulter
beschwerden (
Urk.
6/11/5 und
Urk.
6/8/1-5).
1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der
Unfallversicherung
bei (
Urk.
6/13) und klärte die beruflich-erwerbliche
Situation ab
(
Urk.
6/
17-
18). Mit Mitteilung vom 1
7.
März 2017 erteilte
sie
der Versicherten Kostengutsprache für ein Job Coaching (
Urk.
6/26). Die
Unfallversicherung
stellte die Leistungen per 1
9.
April 2017 ein und
wies einen Anspruch auf eine Rente, respektive eine Integritätsentschädigung
,
mit Verfügung vom 1
9.
April 2017 ab (
Urk.
6/30). Die IV-Stelle zog die Unfallversicherungsakten erneut bei (
Urk.
6/31) und stellte der Versicherten nach Zusprache von Arbeitsvermittlung (
Urk.
6/37) mit Vorbescheid vom 2
1.
August 2017 die Abweisung
von Leistungen in Aussicht (
Urk.
6/45)
.
Als
Folge des
am 2
9.
August 2017 erhobenen und am
2.
Oktober 2017 ergänzten
Einwands (
Urk.
6/47
,
Urk.
6/52
) nahm die IV-Stelle weitere
medizinische Abklärungen
vor
(
Urk.
6/75
;
Urk.
6/79
)
und
zog
erneut
die
Akten der Unfallversicherung
bei
(
Urk.
6/76)
.
Per
1.
Januar 2018 nahm die Versicherte eine 70%-Stelle bei der
Z.___
AG
an
(
Urk.
6/
65
)
,
die sie per 3
0.
Juni 2019 kündigte (
Urk.
6/92)
.
Am
6.
Mai 2019
sprach
die IV-Stelle
der Versicherten
eine Umschulung zum
Erreichen
des Handelsdiploms VSH
(
Urk.
6/94,
Urk.
6/108) und nach deren
erfolgreichem
Abschluss
(
Urk.
6/141)
am 2
1.
Mai 2021 Stellen
vermittlung zu (
Urk.
6/130).
Die
Unfallversicherung
hiess die Einsprache gegen die Verfügung vom 1
9.
April 2017 gut (
Urk.
6/76/349),
indem sie
die Verfügung vom 1
9.
April 2017 aufhob. Sodann
stellte
sie
ihre Leistungen per 2
5.
Juni 2018 ein und wies einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 2
5.
Juni 2018
erneut
ab (
Urk.
6/76/485-486)
, was sie mit Einspracheentscheid vom
3.
Juni 2019 bestätigte (
Urk.
6/102/2-20)
.
Nach
zusätz
lichen
medizinischen Abklärungen (
Urk.
6/150,
Urk.
6/163,
Urk.
6/167,
Urk.
6/173
,
Urk.
6/178,
Urk.
6/182,
Urk.
6/189,
Urk.
6/199) und nach weiteren beruflichen Eingli
e
derungsmassnahmen (
Urk.
6/205,
Urk.
6/214)
teilte die IV-Stelle der Versicherten
am 3
0.
November 2023
mit, dass die Eingliederung ab
geschlossen sei und ein Rentenanspruch geprüft werde (
Urk.
6/228).
In der Folge
holte
sie
ein polydisziplinäres Gutachten bei der
A.___
AG (
A.___
) ein, das am 2
5.
Oktober 2024 erstattet wurde (
Urk.
6/289/1-218)
und liess sich Rück
fragen dazu beantworten (
Urk.
6/296 und
Urk.
6/301).
Nach erneut durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(
Urk.
6/307,
Urk.
6/308,
Urk.
6/314) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
5.
Juni 2025 einen An
spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (
Urk.
6/320
=
Urk.
2
).
2.
Gegen die Verfügung vom
5.
Juni 2025
(
Urk.
2)
erhob die Versicherte am
3
0.
Juni 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neue Begutachtung durchzuführen (
Urk.
1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2
1.
August 2025 (
Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
2.
August 2025 zur Kenntnis gebracht (
Urk.
7).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden
versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
2.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten
anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar
2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2016 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab
Juni
2017
ausgerichtet werden (vgl. ).
Angesichts der Tatsache, dass bis
November 2023
Eingliederungsmassnahmen gewährt wurden
(
Urk.
6
/
228
) und der Rentenanspruch erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann
, ist
in dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist
jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und an
gewendet wird.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG
). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ().
1.
3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von sowie Art. 3 Abs. 1 und setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest
ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.
2.1, 130 V 396
E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank
heit
ist jedoch nicht ohne W
eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar
beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2,
1
43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.
3.7, 13
9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. ).
1.4
Rech
tsprechungsgemäss liegt regel
mässig keine versicherte Gesundheits
schädigung vor, soweit die Leistungs
einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hin
weise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb
liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver
halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist.
Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut
lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggra
vation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An
nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver
selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der
weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).
1.
5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial
ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3
m.w.H
.).
1.
6
Gemäss stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs
anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei
der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit () ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an
gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1
bis
). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver
waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu
nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (
BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (
BGE 137 V 210
E. 1.2.1).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
5.
Juni 2025 (
Urk.
2) davon aus, dass aus
somatischer
Sicht eine vorübergehende,
nicht
jedoch eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nach dem Autounfall von April 2016
, respektive nach dem neurochirurgischen Eingriff im Gehi
r
n
,
nachgewiesen sei. Auch eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe durch die ausführlichen medizinischen Abklärungen nicht bestätigt werden können. Es g
e
be deutliche Hinweise
darauf
, dass die Beschwerden anlässlich der Untersuchung nicht authentisch dargestellt worden seien.
Aufgrund von Aggra
vation könne nicht auf das Resultat der Begutachtung abgestellt werden. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin
während der Begutachtung sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich.
Die gesetzlichen Voraus
setzungen für eine Invalidenrente seien daher nicht erfüllt (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zusammengefasst vor (
Urk.
1),
sie sei gemäss Gutachten in jeder Tätigkeit zu 50
%
arbeitsunfähig (S. 5).
Die Gutachter hätten klar ausgeführt, dass die von ihnen festgestellten Auffälligkeiten im An
t
wortverhalten in die gutachterliche Beurteilung miteingeflossen seien. Ein rein verdeutlichendes Verhalten komme einer anspruchsausschliessenden Aggravation nicht gleich und stelle gemäss der bundesgerichtlichen Recht
sprechung nur dann einen Ausschlussgrund dar, wenn die Folgen des Gesundheitsschadens nicht mehr überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden könnten, was hier nicht der Fall sei
. Der RAD
-Arzt
habe keine sorgfältige Prüfung vorgenommen, sondern stütze seine Beurteilung einzig
auf
das
Gutachten
ab
, ohne die Anamnese zu beachten oder sich direkt mit der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen
(S. 7). Da der Beweiswert eines verwaltungsexternen Gut
achtens höher sei als derjenige einer Aktenstellungnahme der RAD-Ärzte, könne der Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage gestellt werden. Die Leistungen seien somit auf der Basis des Gutachtens zuzusprechen oder es sei ein neues Gut
achten in Auftrag zu geben (S.
7 unten f.
).
2.3
Str
eit
ig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin auf die fachärztliche Stellungnahme des RAD-Arztes abstellen durfte.
3.
3.1
Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2
Dr.
med.
B.___
, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin,
berichtete
am 1
6.
Juni 2016
(
Urk.
6/13/54-55) über
ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma vom 1
4.
April 2016 und verwies auf die Wieder
aufnahme der angestammten Tätigkeit im Umfang von 50
%
seit dem
1.
Juni
201
6.
Es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (
Urk.
6/13/54
)
.
3.3
Im Eintrittsbericht vom
5.
Dezember 2016 (
Urk.
6/
13/
107-109) berichteten die
medizinischen und therapeutischen Fachpersonen
der
C.___ AG
über eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1
),
Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung, einen Verdacht auf eine
p
osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F. 43.1) und einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
(S.
1)
. Die Beschwerde
führerin
habe
keinen Bedarf für Gespräche geäussert, sie würde sich melden, sollte sie einen Anschlusstermin wünschen (S. 2).
3.
4
Der Versicherungsmediziner der Suva,
Prof.
Dr.
med.
D.___
, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am
9.
März 2017 (
Urk.
6/31/19-20)
fest
, das Unfallereignis vom 1
4.
April 2016 habe nicht zu einer
strukturell-traumatischen Läsion
d
er HWS und der rechten Schulter geführt. Die biomechanische Kurzbeurteilung spreche gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem Unfall von April 201
6.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde von einer Distorsion der HWS ausgegangen. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung sei der
s
tatus
quo sin
e
vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht. Di
e
aktuellen Beschwerden würden durch eine vorbestehende bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS ausgelöst (6/31/20).
3.
5
Dr.
med.
E.___
, Facharzt für Orthopädische Chiru
r
gie,
verwies im Bericht vom 1
9.
Juni 2018 (
Urk.
6/75/7-9)
auf eine insgesamt gute Nacken
beweglichkeit, wobei die Reklination am ehesten die Beschwerden provoziere, die am Nacken seitlich Richtung Schulter und Schulterblatt ziehen würden. Gleich
zeitig bestünden diffuse Ausstrahlungen, die sich an der Hand über die Finger II-IV projizierten. Neurologisch habe er keine Auffälligkeiten im Bereich der Senso
motorik gefunden, die Reflexe seien symmetrisch (
Urk.
6/75/8).
Elf Tage nach der Injektion vom 1
7.
Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Beschwerden am Nacken verschwunden seien (
Urk.
6/75/9).
Dr.
E.___
attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer wechsel
belastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit (
Urk.
6/75/9).
3.
6
Der Suva-Versicherungsmediziner
Dr.
med.
F.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
,
stellte
in der Beurteilung vom
2
7.
März 2018
(
Urk.
6/76/426-449)
folgende Diagnosen
(
S. 23
)
:
-
m
ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
-
Posttraumatische Belastung
s
störung (PTBS) (ICD-10 F43.1)
-
a
ktuell leichte Ausprägung
-
s
chwere Traumatisierung währen
d
der früheren Ehe (damals verdrängt)
-
Dekompensation durch Sequenz belastender Ereignisse
-
z
usätzlich zwei relativ geringfügige Verkehrsunfälle, 2014 und 2016
-
Chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)
-
m
it somatischen und psychischen Faktoren
-
d
auernd vorhandene, durch Bela
s
tung verstärkte Schmerzen von Nacken und Schultern beidseits
-
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD
-
10
Z73.1)
-
a
bhängige und in Bezug auf die Arbeit stark leistungsorientierte Züge
.
Insgesamt liege eine recht komplexe psychische Störung vor, mit depressiven und
psychotraumatologischen
Symptomen, und zudem sei davon auszugehen, dass psychische Faktoren bei den Schmerzen von grosser Bedeutung seien (S. 19).
Die sehr
motivierte und
leistungsorientierte Beschwerdeführerin schöpfe ihre Rest
arbeitsfähigkeit in einer optimalen Weise aus. Es sei davon auszugehen, dass sie
sich mit dem aktuellen Pensum von 70
%
an der obersten Grenze ihrer Belast
barkeit befinde
. Limitierend wirkten dabei insbesondere die Schmerzen sowie die deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit, welche jeweils zu einer Zunahme der Schmerzen und zu Konzentrationsstörungen führe. Zudem seien die emotionale Belastbarkeit und die Anpassungsfähigkeit reduziert
(
S. 23
).
3.7
In der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 1
1.
Juni 2018 (
Urk.
6/76/
456-
473) hielt der Versicherungsmediziner der Suva,
Dr.
med.
G.___
, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie,
fest,
die Beschwerde
führerin habe sich bei dem Unfall vom 1
4.
April 2016 eine Distorsion der HWS ohne strukturelle Läsion zugezogen. Diese als leicht einzustufende Verletzung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis spätestens zum 1
5.
Mai 2016 folgenlos verheilt.
Zu einer Verletzung anderer Körperteile sei es durch den Unfall vom 1
4.
April 2016 nicht gekommen (
S. 17
).
3.8
Vom 2
0.
bis 2
6.
Dezember 2021 war die Beschwerdeführerin zur Entfernung eines grössenprogredienten Konvexitätsmeningeoms
der hinteren Schädelgrube,
WHO Grad 1
,
in der Klinik für Neurochirurgie des
Spitals H.___
hospitalisiert (
Urk.
6/163). Im Bericht vom 2
0.
Januar 2021 (richtig: 2022
;
Urk.
6/165) attestierten die behandelnden Ärzte eine vollständige Arbeits
unfähigkeit bis zum
2.
Januar 202
2.
D
ie
Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit müsse durch die nachbehandelnden Ärzte beurteilt werden (
Urk.
6/165/2-3).
3.
9
Gemäss Bericht der Ärzte des
I.___
vom 1
4.
Februar 2022
(
Urk.
6/167) leide
d
ie Beschwerdeführerin
aus psychiatrischer Sicht
unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung
. Diese Diagnosen hätten Aus
wirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit
(S. 4).
Es habe vom
9.
November bis 1
7.
Dezember 2021 eine stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden (S. 1). Ab März 2022 sei die Fortführung der Behandlung durch die behandelnde Psychotherapeutin und gleichzeitig eine tagesklinische Behandlung vorgesehen (S. 2). Sie nehme seit eineinhalb Jahren Escitalopram ein (S. 3).
Aufgrund der Diagnosen und der Symptomatik sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeits
fähig (S. 6). Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne nicht verlässlich abgegeben werden und sei abhängig vom weiteren Verlauf der aktuell ambulanten und anschliessend geplanten teilstationären Therapie (S. 4).
3.
10
Die Fachpersonen der
J.___
diagnostizierten mit Bericht vom
7.
Juni 2022 (
Urk.
6
/178) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (S. 4), und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 80
%
ab
1.
Mai 2022 bis auf Weiteres für alle Tätigkeiten (S. 2).
D
ie
Beschwerdeführerin
sei aufgrund der somatischen Einschränkungen reduziert belastbar und schnell erschöpft. Sie
leide unter Rücken-, Hüft- und Bein
schmerzen sowie Schmerzen und Schwellungen an den Händen und Fingern, sie könne nicht allzu lange sitzen oder schwer tragen. Eine Einschätzung dieser geschilderten Beschwerden sollte durch spezialisierte Fachpersonen erfolgen (S.
5).
N
ach Austritt der Beschwerdeführerin
aus der Tagesklinik
(vgl.
Urk.
6
/189)
hielten die Fachpersonen der
J.___
mit Bericht vom 1
4.
September 2022 (
Urk.
6/182) einen verbesserten Gesundheitszustand fest und diagnostizierten
aus psychiatrischer Sicht
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0
; S. 2
).
Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Stabilisierung im Hinblick auf ihr psychisches Befinden.
Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich
(S. 2).
Für eine
berufliche Massnahme zur Evaluation der Leistungsfähigkeit
sei die
Beschwerdeführerin
zu 50
%
einsatz
fähig
.
Bei einem Arbeitsplatz, in dem
sie
ihre kognitiven und körperlichen Fähig
keiten gut einsetzen könne, sei eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine erneute Berufstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben (S. 3).
3.1
1
Die behandelnde Ärztin
Dr.
med.
K.___
, Praktische Ärztin,
hielt mit Bericht vom 1
8.
September 2023 (
Urk.
6/221) fest, bei Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), einer Diskushernie und einem Status nach zwei nicht selbstverschuldeten Autounfällen (S. 3 Ziffer 2.5) sei die Beschwerdeführerin momentan und mittelfristig nicht mehr als 50
%
arbeitsfähig (S. 4, Ziffer 2.7).
3.1
2
L.___
, behandelnder Psychologe, diagnostizierte mit Bericht vom 1
5.
Februar 2024 (
Urk.
6/257)
eine rezidivierende depressive Episode, gegen
wärtig mittelgradig (ICD-10 F33.11). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von einem Facharzt oder einer Fachärztin zu beantworten, es sei aber davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit auf einem tiefen Niveau stabil und dass
d
ie
Beschwerdeführerin
nicht
mehr als 50
%
arbeiten könne. Sie sei zunächst wöchentlich und seit ein paar Monaten zwei
wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung (S. 1).
3.13
Mit Bericht vom
2
6.
April
2024
(
Urk.
6/270) stellten die Fachärzte der
Klinik M.___
folgende Diagnosen (S. 1 und 2,
hier
verkürzt
wieder
gegeben
):
-
c
hronisches
lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom links
-
c
hronisches
zervikovertebrales
, intermittierend
zervikobrachiales
und -
cephales
Schmerzsyndrom C7 beidseits
-
s
omatosensorischer und idiopathischer, konstanter Tinnitus beidseits (Grad IV)
-
g
rössenprogredientes Konvexitätsmeningeom WHO Grad I der hinteren Schädelgrube, Erstdiagnose mindestens 2018
-
Typ A Gastritis, Erstdiagnose Februar 202
0.
Es
seien
diverse Therapieoptionen besprochen
worden
, insbesondere eine schmerztherapeutische Behandlung, die als dringend erachtet wurde. Dies sei für die Beschwerdeführerin im Moment nicht möglich, da sie vor kurzem eine Anstellung in einem Reinigungsdienst ange
treten
habe (
S. 3
).
3.1
4
Am 2
3.
Oktober
2024 erstattete
n
die
Gutachterinnen und Gutachter der
A.___
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (
Urk.
6/289
).
Dieses erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemeininternistischen, neurologischen, neuropsychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung.
Die Gutachter
innen und Gutachter
stellten in ihrer Konsensbeurteilung
(
Urk.
6/289/28-55)
folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (
S. 15
Ziff.
4.3.1
):
-
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (
S. 15 f.
Ziff.
4.3.2):
-
i
nkompletter Rechtsschenkelblock
-
Mitralinsuffizienz 0-l
-
Hypertriglyzeridämie
, aktuell nicht medikamentös therapiert
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits
syndrom (ICD-10 F17.2)
-
g
rössenprogredientes Konvexitätsmeningeom WHO Grad I der hinteren Schädelgrube, Erstdiagnose mindestens 2018
-
St. n. Kraniotomie
suboccipital
und mikrochirurgische Tumor
exstirpation am 2
1.
Dezember 2021
-
Zervikobrachialgien
beidseits bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule
-
Lumbalgie
Die Gutachter stellten fest, dass sich aus rein allgemein-internistischer, orthopädischer und neurologischer Sicht keine wesentlichen Inkonsistenzen ergäben
(S. 13)
. Aus neuropsychologischer Sicht seien nicht-authentische Test
ergebnisse festzustellen. Für die Glaubwürdigkeit der angegebenen kognitiven, psychischen und somatischen Beschwerden seien aus der Fragebogen
beantwortung zudem Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung (Beschwerdeausweitung) gefunden worden. Die Menge an Pseudobeschwerden sei auffällig (praktisch sicherer Nachweis bei sehr hohem Grenzwert). Das Verhältnis zwischen echten und Pseudobeschwerden liege oberhalb des kritischen Grenz
werts. Aus rein psychiatrischer Sicht seien Unstimmigkeiten zwischen den An
gaben der Beschwerdeführerin und den aktenanamnestischen Informationen fest
gehalten worden (S. 14). Hinsichtlich Aggravation, Simulation oder Dissimulation habe ein problematisches Leistungs- und Antwortverhalten im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung nachgewiesen werden können. In der Gesamtsicht aller verfügbarer Informationen sei in Anlehnung an den Ent
scheid
ungs
algorithmus von Slick und Sherman (2013) mit hoher Wahrscheinlich
keit eine Verdeutlichung von Beschwerden und Symptomen festzuhalten, d.h. eine Verstärkung von kognitiven Störungen und Symptomen, die zu einem wesentlichen Teil als unbewusst zu werten und allenfalls im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen entstanden seien
. Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin Verdeutlichungs
tendenzen gezeigt, die passend zur Aussage im neuropsychologischen Teilgut
achten störungsspezifisch in das Krankheitsbild der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden könnten
(
S. 15). Anlehnend an die Ergebnisse der Mini-ICF-APP-Evaluation hätten funktionelle Auswirkungen der Befunde auf
diverse
Fähigkeiten festgestellt werden können
(S. 16). Die Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte, Belastungs
faktoren und Ressourcen erg
e
b
e
aus interdisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeits
unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit von 50
%
. Dabei gelte das im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeits
profil, welches die detaillierte Beschreibung der psychischen Funktions
einschränkungen berücksichtige (S. 18).
Die 50%ige Arbeitsunfähi
g
k
ei
t bestehe seit dem Bericht von
Dr.
N.___
vom
5.
Dezember 2016
,
spätestens
jedoch
seit der Suva Beurteilung vom 2
7.
März 2018 durch
Dr.
F.___
. Während den stationären und teilstationären Aufenthalten sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 19).
Der
a
llgemein-internistische Teilgutachter
fand
am 1
0.
Oktober 2024 (
Urk.
6/289/59-87)
einen altersentsprechenden Allgemein- und normgewichtigen Ernährungszustand ohne normabweichende Befunde (S. 16
Ziff.
4.3.1) und stellte
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21
Ziff.
6.3.1). Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig und ohne Leistungseinschränkung
durchgehend
arbeitsfähig (S. 24
Ziff.
8.1.1 – 8.1.4).
Gemäss dem neurologischen Teilgutachter (
Urk.
6/289/88-113) zeigte die Unter
suchung unauffällige Befunde und keine Hinweise auf neurologische Störungen (S. 15 f.
Ziff.
4.3.1).
Aufgrund dessen stellte er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19
Ziff.
6.3.1) und attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ohne Einschränkung in der Leistung (S. 22
Ziff.
8.1.1-8.1.3). Eine perioperative Arbeitsunfähigkeit für den
Zeitraum von acht Wochen nach der Kraniotomie im Dezember 2021, also vom 2
1.
Dezember 2021 bis
8.
Februar 2022
,
könne angenommen werden (S. 22
Ziff.
8.1.4).
In der neuropsychologischen Begutachtung (
Urk.
6/
289/
114-135)
erfolgte eine Klassifikation der Testergebnisse nach den aktuellen Empfehlungen der
Schweizerischen Vereinigung für Neuropsychologie (
SVNP
;
S. 10
f.
Ziff.
4.3).
Es habe ein problematisches Leistungs- und Antwortverhalten nachgewiesen werden können. In der Gesamtsicht aller verfügbaren Informationen
sei
in Anlehnung an den Entscheidungsalgorithmus von Slick und Sherman (2013) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verdeutlichung von Beschwerden und Symptomen fest
zuhalten, d.h. eine Verstärkung von kognitiven Störungen und Symptomen, die zu einem wesentlichen Teil als unbewusst zu werten und allenfalls im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen entstanden seien (S. 14).
In der klinischen Beobachtung hätten sich Auffälligkeiten hinsichtlich d
es
Stressniveau
s
, d
er
Kontaktaufnahme, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit, Fehlerkontrolle, Sprache, Affektivität und
des
Verhalten
s
gezeigt. Aus dem Fragebogen hätten sich deutliche Hinweise auf Angst und Depression ergeben und während der Unter
suchung seien eine deutliche Müdigkeit, leicht ansteigende und deutlich erhöhte Schmerzen sowie eine starke Nervosität zu Beginn
,
am Ende nur noch mässig ausgeprägt, beobachtet worden (S. 15). Ein problematisches Leistungsverhalten sei belegbar, so dass kein gültiges Testprofil habe erhalten werden können und das tatsächliche Leistungsniveau und -
profil
unklar geblieben seien. Dies schliesse zwar das Bestehen von tatsächlichen kognitiven Einschränkungen nicht aus,
diese
bestünden aber nicht im gezeigten Ausmass
(S. 16). Die neuropsycho
logische Gutachterin stellte daher eine nicht-authentische kognitive Minder
leistung von Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktion mit/bei problematischem Leistungsverhalten und einer unmöglichen versicherungs
medizinischen Zuordnung aufgrund der nicht authentischen Ergebnisse
fest
(S.
17 f.).
Aufgrund der invaliden Ergebnisse entfalle eine Einschätzung der effektiven Arbeitsfähigkeit. Es sei anzumerken, dass theoretisch abgeleitet maximal leichte kognitive Einschränkungen bestehen würden. Dies führe gemäss Frei et. al (2016) zu einer maximalen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 bis 30
%
als Lebensmittelpraktikerin in einer Bäckerei
(S. 19
Ziff.
8)
.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung eine Umschulung (kaufmännischer Vorkurs) absolviert. Diese angepasste Tätigkeit scheine wenig sinnvoll beim vorliegenden Profil, da Bürotätigkeiten eine noch höhere Leistungsfähigkeit im Bereich der Aufmerksamkeit, Sprache, Gedächtnis und der Exekutivfunktionen erforder
t
e
n
. Eine optimal angepasste Tätigkeit müsste eine eher
serielle, sich wiederholende
Tätigkeit ohne Zeitdruck, mit verlängerter Einarbeitungszeit, minimalen
sprach
lichen
Anforderungen
,
einfachen Anweisungen und Fragen,
mit
wenig Druck,
mit verminderten
Anforderungen an Präzision und Genauigkeit oder mit mehr Zeit und ohne grössere Verantwortung sein (S.
20
).
Der orthopädische Teilgutachter
fand bei der Beschwerdeführerin
am 1
4.
August 2024
(
Urk.
6/289/136-165)
einen deutlichen Spreizfuss beidseits und einen Schulterhochstand links sowie leicht
valgische
Beinachsen
sowie
leichte Norm
abweichungen der Haltung des Oberkörpers und der linken Schulter respektive der unteren Wirbelsäule. Weiter habe im Bereich der HWS ein deutlicher Druck
schmerz bestanden
. Insgesamt war die Befundaufnahme
weitgehend
unauffällig (S. 17 ff.
Ziff.
4.3.1)
und der Gutachter konnte
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 22
Ziff.
6.3.1).
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er
Zervikobrachialgien
beidseits bei Status nach HWS-Distorsion und eine Lumbalgie (S. 22
Ziff.
6.3.2). Seit de
n
Unfallereignis
sen
de
r
Jahre 2014 und 2016
seien umfangreiche Therapiemassnahmen durchgeführt worden. Es habe sich eine deutliche psychische Belastungskomponente ent
wickelt
;
diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Behandlung (S. 23 f.
Ziff.
7.1). Aus orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung. Nach den Unfällen der Jahre 2014 und 2016 rechtfertige sich aufgrund des HWS-Beschleunigungstraumas eine vollständige Arbeitsfähigkeit von jeweils 6 Wochen (S. 25 f.
Ziff.
8.1).
Die psychiatrische Teilgutachterin fand
gemäss
ihrem
Gutachten
vom 1
6.
Oktober 2024 (
Urk.
6/289/166-218)
bei der Beschwerdeführerin
eine
reduzierte Schwingungsfähigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen und Tagesmüdigkeit sowie reduzierte Kraft, Energie, Antrieb, Motivation und Interessen sowie einen sozialen Rückzug
(S. 25 ff.
Ziff.
4.3).
Aus psychiatrischer Sicht liege Konsistenz und Plausibilität
der Aussagen und des Verhaltens der Beschwerdeführerin
vor. Die Symptome und Beschwerdeschilderungen seien hinsichtlich der Akten
angaben, de
s
Verlauf
s
und d
er
Schilderungen während der Exploration schlüssig gewesen. Die Funktionseinschränkungen hätten mit den Diagnosen respektive den Krankheitsbildern in Einklang gebracht werden können
.
Die Beschwerde
führerin habe Verdeutlichungstendenzen gezeigt, die auch neuropsychologisch nachgewiesen worden seien. Diese könnten störungsspezifisch
jedoch
in das Krankheitsbild der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden (S. 31 f.
Ziff.
6.2).
Die Gutachterin
diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IC
D
-1
0
F45.41) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine
psychische und Verhaltens
störungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2
;
S. 33
Ziff.
6.3).
Die Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen habe grundsätzlich eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung ergeben (S. 43 ff.
Ziff.
7.2).
Die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Bäckerei 4.2 Stunden pro Tag anwesend sein. In dieser Zeit bestehe keine Leistungseinschränkung. Es bestehe seit dem Bericht
der Fachpersonen der
C.___ AG
vom
5.
Dezember 2016 (vorstehend E.
3.3) und spätestens seit der Suva-Beurteilung vom 2
7.
März 2018 durch
Dr.
F.___
(vorstehend E. 3.6)
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
in jeglicher Tätigkeit
(S. 48
ff.
Ziff.
8.1-
8.2).
3.1
5
Dr.
med.
O.___
, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (RAD)
,
erklärte in der Beurteilung vo
m
1.
November 2024,
die
A.___
-Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammen
fassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbar
e
n Schlussfolgerungen
hinsichtlich d
er
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gekommen. Der Fall werde zu einer ergänzenden psychiatrischen Evaluation
an
den RAD-Arzt
Dr.
med.
P.___
,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
,
weitergeleitet
(
Urk.
6/306/24).
3.1
6
Die
Rückfragen
von
Dr.
P.___
(RAD)
vom 1
1.
November 2024 (
Urk.
6/296) wurden am
3.
Dezember 2024 beantwortet
(
Urk.
3/301).
Zusammengefasst hielt
en die Gutachter
an den Erkenntnissen des Gutachtens vom 2
3.
Oktober 2024 (vorstehend E. 3.1
4
) fest.
3.1
7
Dr.
P.___
(RAD)
stellte am 1
0.
Dezember 2024 abschliessend fest (
Urk.
6/306/29-30),
die
Befunderhebung sei
vorliegend
substanziell erschwert, gar verunmöglicht. Art und Ausmass der manipulativ verzerrten Daten würden keine ausreichend gesicherten Aussagen zu Art und Ausmass möglicherweise vorliegender, reale
r
Symptome und Beschwerden gestatten. Damit erübrige sich eine Diagnosestellung, da sie nicht mit der medizinisch geforderten Beweisstärke erfolgen könne. Die übrigen Indikatoren liessen sich nicht überprüfen, da sie massgeblich von der Schilderung der Beschwerdeführerin abh
ingen
und die Validität der subjektiven Schilderung nicht gegeben sei. Es sei somit keine länger dauernde/anhaltende, schwere psychische Störung ausgewiesen (
Urk.
6/306/30).
4.
4.
1
4.1
.1
Festzuhalten ist zunächst, dass
das
polydisziplinäre
Gutachten vom
2
3.
Oktober
202
4
(vorstehend E. 3.13)
hinsichtlich der Prüfung der gesundheitlichen
Anspruchsgrundlagen
den praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Expertise genügt, weshalb ihm
diesbezüglich
Beweiswert zuerkannt werden kann.
Es ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten begründet auf, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht gesundheitlich nicht eingeschränkt ist (
vorstehend E. 3.14
)
.
Diese Einschätzung deckt sich mit den übrigen medizinischen Akten. So stellte
n
weder Prof.
Dr.
D.___
(vorstehend E. 3.4) noch
Dr.
E.___
(vorstehend E. 3.5),
Dr.
G.___
(vorstehend E. 3.7)
oder die Fachärzte der
Klinik M.___
(vorstehend E. 3.13)
strukturelle Verletzungen der HWS
und der rechten Schulter
fest
.
Die
mehrfach diagnostizierte
Distorsion der HWS führte gemäss übereinstimmender medizinischer Beurteilung (vorstehend E. 3.2,
E.
3.4,
E.
3.7
)
nicht zu einer länger dauernden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Die
A.___
-Gutachter diagnostizierten in der Konsensbeurteilung
mit Aus
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(
ICD-10 F45.41
; vorstehend E. 3.14
)
.
In der Herleitung der Diagnose
n
(
Urk.
6/289/198-206) begründete die psychiatrische Teilgutachterin
schlüssig und
ausführlich, warum die
teilweise von den übrigen psychiatrischen Fachärzten festgestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33)
respektive
einer posttraumatischen Belastungs
störung (ICD-10 F43.1) nicht
vorlieg
en
(
Urk.
6/289/203-205).
Die Diagnose
stellung ist somit im
A.___
-Gutachten lege artis erfolgt und
wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet
.
In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter
weiter
zum plausiblen Schluss, dass spätestens seit der Beurteilung durch die Suva vom 2
7.
März 2018
(unterbrochen durch eine volle Arbeits
unfähigkeit vom 2
1.
Dezember 2021 bis
8.
Februar 2022)
eine 50%ige Arbeits
unfähigkeit in der angestammten
(
Urk.
6/289/45
Ziff.
4.6.1 - 4.6.4)
und in einer Verweistätigkeit
(
Urk.
6/289/48
Ziff.
4.7.2- 4.7.5)
besteht
.
Dies
stimmt
grundsätzlich
mit den Erkenntnissen
aus den
übrigen psychiatrischen Akten überein, soweit sie sich
überhaupt
zur Arbeitsfähigkeit äussern.
Dr.
F.___
stellte
zwar
in
seiner
Beurteilung vom 2
7.
März 2018
fest, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit in einer optimalen Weise aus - sie befinde sich mit dem aktuellen Pensum von 70
%
an der obersten Grenze der Belastbarkeit
(vorstehend E. 3.6)
. Damit nahm er
jedoch
nicht zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Stellung und äusserte sich auch nicht detailliert zu
r Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit, weshalb auf diese Beurteilung nicht
abgestellt werden kann
. Denn es ist Aufgabe des Arztes, zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen
(BGE
140 V 193 E. 3.2
).
Die behandelnde Ärztin
Dr.
K.___
(vorstehend E. 3.11)
und der behandelnde Psychotherapeut
L.___
(vorstehend E. 3.12)
gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 50
%
aus.
Die Fach
personen der
J.___
äusserten sich nicht abschliessend zum Grad der Arbeitsfähig
keit der Beschwerdeführerin, stellten jedoch nach dem Austritt aus der Tages
klinik eine deutliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes fest
und erachteten die Beschwerdeführerin mindestens für eine berufliche Mass
nahme als zu 50
%
arbeitsfähig
(vorstehend E. 3.10).
4.
1
.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
führt
selbst
eine festgestellte Aggravation
(also nicht nur eine Verdeutlichung)
nicht zwangsläufig zum voll
ständigen Ausschluss von Versicherungsleistungen.
Eine Leistungseinschränkung beruht
unter anderem
dann nicht auf einer anspruchsausschliessenden Aggra
vation, wenn das Verhalten selbst als Ausdruck einer krankheitswertigen psychischen Störung gewertet wird (
Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2019 vom
6.
März 2019
).
Die psychiatrische Gutachterin prüfte und beurteilte im Teilgutachten (
Urk.
6/289/166-218) die Konsistenz, Plausibilität und Validität der Angaben der Beschwerdeführerin und konnte keine Diskrepanzen feststellen (
Urk.
6/289/196). Zusammenfassend lag aus psychiatrischer Sicht Konsistenz vor. Die Symptome und Beschwerdeschilderungen waren hinsichtlich der Aktenangaben, des Ver
laufs und der Schilderungen während der psychiatrischen Exploration schlüssig (
Urk.
6/289/197). Die sowohl in der psychiatrischen Untersuchung als auch durch die Neuropsychologin festgestellten Verdeutlichungstendenzen ordnete die
psychiatrische
Gutachterin in das Krankheitsbild
ein
(
Urk.
6/289/197) und diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
Gemäss bundesgerichtlicher Recht
sprechung stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatz
untersuchung dar und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 2
7.
Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 1
2.
April
2019 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die psychiatrische Gutachterin eine eigene Beurteilung unter Würdigung der neuropsychologischen Ergebnisse vornahm.
Keiner der übrigen
A.___
-
Fach
gutachter erkannte Inkonsistenzen (
Urk.
6/289/77-78,
Urk.
6/289/104-105,
Urk.
6/289/156-157).
In
der
Konsensbeurteilung (
Urk.
6/289/28-58) nahmen
die Gutachter
in der Folge
eine Konsistenzprüfung aus interdisziplinärer Sicht vor. Dabei ergaben sich Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben und fremd
anamnestischen Informationen sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen in Selbstbeurteilungsskalen und/oder psychometrischen Tests (
Urk.
6/289/40). Aufgrund des Nachweises eines problematischen Leistungs- und Antwortverhaltens in der neuropsychologischen Begutachtung gingen die Gutachter von einer Verdeutlichung von Beschwerden und Symptomen aus, die zu einem wesentlichen Teil unbewusst
erfolgt
e
und im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen entstand (
6/289/
42
).
Sie bewerteten die Verdeutlichung/Aggravation somit nicht als bewusste Schmerzausweitung respektive -verdeutlichung
und
kamen
konsensual
zum Schluss, dass die
Inkonsistenzen der Beschwerdeführerin einen Teil der psychischen Beeinträchtigung darstellen
, weshalb die Diagnose eines psychischen Gesundheitsschadens möglich war
.
Sie
diagnostizierten
in der Folge
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41
;
Urk.
6/289/42)
, die klar fachärztlich hergeleitet wurde (
Urk.
6/301/7-9)
.
E
ine, wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Prüfung auf breiter Beobachtungsbasis auch über den zeitlichen Verlauf
(
vorstehend
E. 1.
4
)
ergibt
zudem
,
dass
bei der Beschwerdeführerin
trotz mehrfacher psychiatrischer
Exploration (vorstehend E. 3.3, E. 3.6, E. 3.
9
und E. 3.
10
)
keine
Auffälligkeiten im Sinne einer relevanten Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem Verhalten oder der Anamnese
gefunden wurd
en
.
Auch erkannte keine der mit der Beschwerdeführerin befassten Fachpersonen eine lediglich vage Schilderung von demonstrativ vorgetragenen Schmerzen oder geltend gemachte schwere Einschränkungen im Alltag bei intaktem psychosozialem Umfeld.
Bei der Exploration d
urch
Dr.
F.___
wirkte die Beschwerdeführerin in einer glaub
würdigen Weise erheblich leidend
.
Er
stellte fest, sie bringe trotz erheblicher Beschwerden und Beeinträchtigungen viel Willenskraft auf, um ihr aktuelles Pensum aufrecht zu erhalten
(
Urk.
6/76/444).
Die Ärzte des
I.___
beschrieben eine hohe Selbstverantwortung der Beschwerdeführerin (
Urk.
6/167/5
Ziff.
3.5) und die Ärzte der
J.___
erlebten die Beschwerdeführerin als gewissenhaft und verbindlich (
Urk.
6/178/6
Ziff.
5).
Aus der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ergeben sich weiter keine Hinweise auf einen von ihr verfolgten sekundären Krankheitsgewinn
-
im Gegenteil w
u
rd
e
sie mehrfach
auch nach ausführlicher Untersuchung
als
sehr motiviert,
leistungsorientiert
und
mit hoher Selbstverantwortung
beschrieben (
Urk.
6/76/448,
Urk.
6/167/5
,
Urk.
6/182/3
)
. Nach der Umschulung mit Abschluss des Handelsdiploms VSH im Juli 2021 (
Urk.
6/141) fand sie
trotz intensiven Bemühungen
(
Urk.
6/146) und Arbeitsversuchen
(
Urk.
6/214,
Urk.
6/217)
keine Stelle
im administrativen Bereich. P
er 1
5.
Februar 2024
nahm sie schliesslich
ein kleines Pensum bei einer Reinigungsfirma an (
Urk.
6/259,
Urk.
6/261).
Der RAD-Arzt
Dr.
P.___
verzichtete
dagegen
auf eine
umfassend
e
Prüfung auf breiter Beobachtungsbasis
,
sondern fokussierte in seiner Stellungnahme
(vorstehend E. 3.1
7
)
sehr detailliert
auf die
Testung
im neuropsychologischen Teilgutachten
und die
aus seiner Sicht fehlerhafte
Folgerung
durch die
psychiatrische Gutachterin
(
Urk.
6/306/29-30)
. Dies
e eingeschränkte Sicht auf
das
Verhalten
der Beschwerdeführerin
genügt den praxisgemässen Anforderungen an eine sorgfältige und ganzheitliche Beurteilung
nicht
.
Aufgrund der nur ungenügend
en
Berücksichtigung sämtlicher
Faktoren in der Abklärung
kommt der RAD-Beurteilung kein mit einem Gutachten vergleich
bare
r
Beweiswert zu,
weshalb darauf nicht abgestellt werden kann
(vorstehend
E.
1.
6
)
.
Es ist somit aufgrund der beweiskräftigen Feststellung der
A.___
-Gutachter aus medizinischer Sicht spätestens seit dem 2
7.
März 2018 von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50
%
in jeglicher Tätigkeit auszugehen.
4
.2
.
Zu prüfen ist weiter, ob d
er
gutachterliche
n
Beurteilung
einer
Arbeitsfähigkeit
von 50
%
in allen Tätigkeiten
infolge der psychiatrischen Beeinträchtigung
auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann
.
4.2.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur
ierten Beweisverfahren nach BGE
141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu
ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E.
4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
–
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits
–
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15
.
Februar 2018 E.
5.1). Die Anerkennung eines renten
begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs
grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider
spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E
. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_
580/2017 vom 16. Januar 2018 E.
3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähig
keit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardind
ikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich
t wie folgt systematisiert (BGE
141 V 281 E.
4.3.1):
-
Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E.
4.3)
-
Komplex «Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E.
4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliede
rungserfolg oder -resistenz (E.
4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E.
4.3.1.3)
-
Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost
ik, persönliche Res
sourcen, E.
4.3.2)
-
Komplex «Sozialer Kontext»
(E. 4.3.3)
-
Kategorie «Konsistenz» (Ge
sichtspunkte des Verhaltens, E.
4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg
leich
baren Lebensbereichen (E.
4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidens
druck (E.
4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo
gene Aspekt der Konsistenz (BGE
141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun
desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März
2018 E.
7.4).
Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest
stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine
Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fach
personen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis).
4.2.
2
Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex «Gesundheitsschädigung», Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während des
Begutachtungsg
esprächs zwar sehr leise sprach,
weinte und eine verminderte Schwingungsfähigkeit aufwies, sie sich
jedoch
freundlich und kooperativ zeigte (
Urk.
6/289/19
1f.
Ziffer 4.
3.
1
).
Die Hamilton Depression Rating
Scale
ergab mit 10 Punkten eine
leichte depressive Sympto
matik (
Urk.
6/289/192
Ziff.
4.3.2.1) und im Rahmen der Mini-ICD-APP wurden mehrheitlich mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen erhoben (
Urk.
6/289/208
211).
Während der gesamten Exploration liessen sich rein klinisch weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, noch Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen
objektivieren
(
Urk.
6/289/190-19
2 Ziffer 4.3
)
.
Mithin ist von einer leichten
bis mässigen
Ausprägung der Befunde auszugehen.
In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
zwar
seit 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, aktuell ein bis zwei Mal pro Monat
,
ist und Medikamente einnimmt
(
Urk.
6/289/187-188 Ziffer 3.2.14)
.
Gemäss der
psychiatrische
n
Gutachter
in
ist
jedoch
eine stationäre, ambulante und medikamentöse störungsspezifische Behandlung der chronischen Schmerz
störung dringend indiziert
.
Damit
könn
t
e eine Verbesserung des Zustandsbildes und
der
Arbeitsfähigkeit
erreicht werden
. Die Beschwerdeführerin ha
t
bislang noch keine lege-artis-Behandlung erhalten (
Urk.
6/289/216
oben
).
Mithin sind die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft und es ist in diesem Zusammen
hang von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen.
Seit dem Arbeits
versuch im Jahr 2023 arbeitet
sie
in unterschiedlichem Pensum in einer Siebdruckerei im Büro, der Produktion und in der Reinigung. Zudem arbeitet sie seit März 2024 während drei Stunden pro Woche
in eine
r
Reinigungs
firma
(
Urk.
6/289/182).
Sie bemühte sich um Eingliederung, vermochte jedoch die von der Beschwerdegegnerin gewährten
zahlreichen beruflichen
Massnahmen, insbesondere das Handelsdiplom, nicht eingliederun
g
swirksam umzusetzen. Dies war jedoch auch auf krankheitsfremde Gründe (mangelnde Sprachkenntnisse;
Urk.
6/306/11;
Urk.
6/289/181) zurückzuführen.
Sie wünscht sich einen sicheren Job, den sie gern macht und der sie zufrieden stellt (
Urk.
6/289/188 Ziffer 3.2.15).
Eine ressourcenmindernde
psychiatrische
Komorbidität
ist nicht ausgewiesen
(
Urk.
6/
289/198
Ziffer 6.3
)
und aus somatischer Sicht besteht eine volle Arbeits
fähigkeit
(
Urk.
6/289/45)
.
Im Komplex «Persönlichkeit» gilt es, die Persönlichkeitsdiagnostik, die auf die Erfassung von Persönlichkeitsstruktur und -störungen abzielt, sowie die sogenannten «komplexen Ich-Funktionen» (in der Persönlichkeit angelegte Fähigkeiten) zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem Selbst- und Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie Intentionalität und Antrieb (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 1
8.
November 2025 E. 5.4.2).
Gemäss
der psychiatrischen Gutachterin
liessen sich keine schwerwiegenden Psychopathologien erkennen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten (
Urk.
6/
289/198
Ziffer 6.3
)
. Persönliche Ressourcen liegen in de
r guten familiären Beziehung zu den Kindern
, Enkeln
und den Schwestern (
Urk.
6/289/178). Die Beschwerdeführerin arbeitete zudem während über 2
5
Jahren für die
Y.___ AG
(
Urk.
6/18)
und
konnte sich
dort
zur
Lebensmittelpraktikerin weiterbilden (
Urk.
6/
289/68
)
.
Nach dem Scheitern der
schwierigen
Ehe orientierte sie sich neu und
führte während zehn Jahren eine Partnerschaft (
Urk.
6/76/437).
Die
von der Beschwerdegegnerin finanzierte
Um
schulung in den administrativen Bereich schloss
die Beschwerdeführerin
trotz sprachlichen Schwierigkeiten mit guten Noten ab (
Urk.
6/289/181). D
as Erwähnte
spricht für eine grosse Willensstärke, Durchhaltefähigkeit und Resilienz.
In Bezug auf den Komplex «Sozialer Kontext» lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin
heute allein lebt und nur über wenige soziale Kontakte ver
fügt (
Urk.
6/289/184
Ziffer 3.2.9
). Sie nimmt die
Arzt- und
Therapietermine wahr und besucht ihre Enkel. Kolleginnen hat sie wenige und trifft diese selten (
Urk.
6/289/185). Im Juni 2024 besuchte sie die Eltern in Serbien (
Urk.
6/289/187
oben
).
Insgesamt ist somit von einer
noch
intakten psychosozialen Funktions
fähigkeit auszugehen.
4.2
.
3
Zur Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) ist hinsichtlich der Frage einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen festzuhalten, dass
die psychiatrische Gutachterin
und die Gutachter in der Konsensbeurteilung
eine solche
nur unzureichend prüften
. Sie stellten
in
fast allen Punkten ohne nachvollziehbare Begründung eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung im Rahmen der Diagnose fest (
Urk.
6/289/208-212).
Dem kann jedoch nicht
unbesehen
gefolgt werden. Zwar lebt die Beschwerdeführerin eher zurückgezogen und weist kein
sehr
hohes Aktivitätsniveau aus. Es kann deswegen jedoch noch nicht von einem sozialen Rückzug in sämtlichen Bereichen des Lebens ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist im Haushalt tätig, nimmt Termine bei Ärzten
und Therapeuten
wahr
,
besucht ihre Familie
,
kauft ein
und
übt die Hobbies Malen und Basteln aus
(
Urk.
6/289/187)
.
Sie verfügt über einen geregelten Tagesablauf
, fährt Auto und unternimmt Flugreisen
(
Urk.
6/289/185
;
Urk.
6/289/71;
Urk.
6/289/187)
Es ist zudem nicht ausgewiesen, dass sie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ein ausgeprägte
re
s soziales Aktivitätenniveau ausgewiesen hätte.
Dieses
nur wenig
eingeschränkte Aktivitätsniveau bei der
Tages
gestaltung lässt durchaus auf hohe Ressourcen im Erwerbsbereich schliessen.
In Bezug auf den Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden;
ein hoher
Leidensdruck
ist
zu verneinen.
4.3
Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50
%
in allen Tätigkeiten hält
nach dem Gesagten
der normativen Prüfung nicht stand.
N
ach Prüfung der Standardindikatoren
bestehen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keine
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1)
.
Es fehlt an
einer schweren
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sowie an eindeutig ressourcenmindernden Komorbiditäten. Die therapeutischen Optionen sind nicht ausgeschöpft, die Therapiefrequenz ist zu niedrig und ein
erheblicher
Leidensdruck
im hier verstandenen Sinn ist
nicht ausgewiesen. Auch sind keine Anhaltspunkte für einen konstanten sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ersichtlich. Unter Berücksichtigung der noch möglichen
Fähigkeiten
ist die Tagesgestaltung nicht als schwerwiegend beeinträchtigt anzusehen, womit es an einer erstellten Konsistenz mangelt.
Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis
belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Nach dem Gesagten ist
aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht
von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen
und e
in Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist zu verneinen, was zur
Abweisung der Beschwerde
führt
.
5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Sie sind ermessens
weise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss
der
unterliegenden
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von
Fr.
700
.-- werden
der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPortmann
Referenzen
Bestimmungsliste
- IV.2025.00456Chronische Schmerzstörung und Rentenanspruch