7B_829/2026
Bundesgericht
Verlängerung Sicherheitshaft
30. Juli
Sachverhalt
A.________ war nach bedingter Entlassung aus einer stationären Massnahme erneut Gegenstand eines Nachverfahrens betreffend Rückversetzung nach Art. 59 StGB. Die bis 15. April 2026 befristete Sicherheitshaft wurde erst am 17. April 2026 zur Verlängerung beantragt und am 27. April 2026 verlängert; das Obergericht stellte die Hafttitellosigkeit vom 16. bis 27. April fest, bestätigte die Haft aber im Übrigen.
Erwägungen
• Nach Ablauf der Haftfrist war eine Verlängerung zwar ausgeschlossen; das verspätete Gesuch war jedoch als Gesuch um Neuanordnung entgegenzunehmen, da das Zwangsmassnahmengericht materiell ein Haftanordnungsverfahren durchgeführt hatte und keine relevanten Verfahrensnachteile dargetan waren.
• Wegen psychischer Erkrankungen, Drogenkonsums, erneuter Betäubungsmitteldelikte und Gewalthandlungen sowie früherer Weisungsverstösse bestanden Wiederholungsgefahr und fehlende Eignung milderer Massnahmen; die vorübergehende Hafttitellosigkeit erforderte trotz Verletzung des Beschleunigungsgebots keine Haftentlassung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; der Haftentscheid wird von Amtes wegen präzisiert und die Sicherheitshaft bis längstens 14. Juli 2026 neu angeordnet.