1C_513/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Quartierplan
1. September
Sachverhalt
Der PLQ « Bourgogne » sieht fünfzehn Gebäude und einen zentralen Park vor. Vier zugehörige Parzellen, die den Beschwerdeführern gehören und bereits der Erschliessung des Quartiers dienen, bleiben für Zufahrten und den Fussweg bestimmt; sie sind entgeltlich dem kommunalen Privatvermögen zu übertragen, ohne Zuteilung oder Übertragung von Baurechten.
Erwägungen
• Das Fehlen von Baurechten ist nicht willkürlich: Art. 1 Abs. 1 des Anhangs zur RGZD2 schreibt deren Zuteilung nur vor, soweit der PLQ nichts anderes bestimmt, und die entgeltliche Übertragung ist für Parzellen zulässig, die als Verkehrsflächen dienen.
• Die nördlichen, dem Park zugewiesenen Teile können den Verkehrsflächen gleichgestellt werden, da sie vollständig vom Fussweg durchquert werden; die Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Parzellen beruht auf unterschiedlichen Sachverhalten, und die Übertragung begründet Anspruch auf volle Entschädigung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Kosten und Parteientschädigungen werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.