1C_513/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Quartierplan

1. September

Sachverhalt Der PLQ « Bourgogne » sieht fünfzehn Gebäude und einen zentralen Park vor. Vier zugehörige Parzellen, die den Beschwerdeführern gehören und bereits der Erschliessung des Quartiers dienen, bleiben für Zufahrten und den Fussweg bestimmt; sie sind entgeltlich dem kommunalen Privatvermögen zu übertragen, ohne Zuteilung oder Übertragung von Baurechten. Erwägungen • Das Fehlen von Baurechten ist nicht willkürlich: Art. 1 Abs. 1 des Anhangs zur RGZD2 schreibt deren Zuteilung nur vor, soweit der PLQ nichts anderes bestimmt, und die entgeltliche Übertragung ist für Parzellen zulässig, die als Verkehrsflächen dienen. • Die nördlichen, dem Park zugewiesenen Teile können den Verkehrsflächen gleichgestellt werden, da sie vollständig vom Fussweg durchquert werden; die Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Parzellen beruht auf unterschiedlichen Sachverhalten, und die Übertragung begründet Anspruch auf volle Entschädigung. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Kosten und Parteientschädigungen werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
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