6B_139/2025
Bundesgericht
Betrug; Willkür
25. August
Sachverhalt
A.________ und seine Ehefrau bezogen 2012 während eines Teils des Jahres im Kanton Waadt Sozialhilfe (RI). Obwohl A.________ bei B.________ Sàrl Fr. 14'682.– verdiente, verschwieg das Ehepaar diese Einkünfte in den monatlichen Formularen und erwirkte dadurch unrechtmässig Fr. 21'863.15.
Erwägungen
• Das Verschweigen war arglistig im Sinne von Art. 146 CP: A.________ füllte die monatlichen Formulare bewusst unvollständig aus, während die Lohnzahlungen entweder bar oder auf ein dem Sozialdienst nicht gemeldetes Konto erfolgten; konkrete Verdachtsmomente für weitergehende Kontrollen bestanden nicht.
• Art. 148a CP ist als eigenständiger Tatbestand nicht milderes Recht für die vor seinem Inkrafttreten begangene, nach Art. 146 CP qualifizierte Tat. Die Anklageschrift umschrieb die wesentlichen Tatsachen ausreichend; zusätzliche Einzelheiten zur Arglist durften die Gerichte zur Begründung heranziehen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen; die Verurteilung wegen Betrugs blieb bestehen.