8C_713/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

11. September

Sachverhalt Der seit 2012 gesundheitlich beeinträchtigte, zuletzt als Lastwagenfahrer tätige Versicherte erhielt nach mehreren Abklärungen und Rückweisungen letztmals keine Invalidenrente. Die Vorinstanz stützte sich auf ein MEDAS-Gutachten, das ihn seit März 2013 als uneingeschränkt arbeitsfähig beurteilte, und verneinte auch berufliche Massnahmen. Erwägungen • Das MEDAS-Gutachten ist beweiskräftig: Es setzte sich mit den Vorakten und Behandlerberichten auseinander, diagnostizierte kein leistungsrelevantes Alkoholabhängigkeitssyndrom und schloss relevante komorbide psychische Störungen aus; abweichende Einschätzungen der behandelnden Ärzte begründen keine konkreten Zweifel. • Da längerfristige Arbeitsunfähigkeiten fehlten, war die einjährige Mindestdauer einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht erfüllt. Die erfolglose Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt und die betreute Wohnsituation erlaubten keinen Rückschluss auf eine Invalidität; die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit war mangels Rentenanspruchs nicht zu prüfen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt; die Gerichtskosten werden vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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