5A_845/2025

Bundesgericht

Familienrecht

Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft (Unterhaltsbeiträge, hypothetisches Einkommen)

4. September

Sachverhalt Die seit Januar 2024 getrennt lebenden Ehegatten üben die alternierende Obhut über ihre beiden Kinder aus. Nachdem der Ehefrau, die in der Pferdetherapie tätig ist, ab Januar 2026 ein hypothetisches Einkommen entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 70 % angerechnet worden war, reduzierte die kantonale Behörde die der Ehefrau und den Kindern geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Erwägungen • Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens setzt nicht nur voraus, dass eine ausgeweitete Erwerbstätigkeit zumutbar ist, sondern auch, dass sie konkret möglich ist und das angerechnete Einkommen tatsächlich erzielt werden kann; diese Voraussetzungen sind gesamthaft zu würdigen. • Die kantonale Behörde hat lediglich die vom Arbeitgeber vorgeschlagene Möglichkeit einer Erhöhung um 10 % festgestellt, ohne abzuklären, ob die Ehefrau die zusätzlichen 10 % bei diesem oder einem anderen Arbeitgeber erzielen könnte, und ohne konkret zu prüfen, ob diese Erhöhung mit der Betreuung der Kinder vereinbar ist. Diese unvollständige Abklärung verletzt in willkürlicher Weise die bei Kinderunterhaltsbeiträgen geltende Untersuchungsmaxime. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen; das kantonale Urteil wird hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2026 geschuldeten Beiträge aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung zurückgewiesen.
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