5A_795/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Amtliche Verwahrung

3. September

Sachverhalt Das Betreibungsamt pfändete ein Fahrzeug und beliess es vorläufig beim Schuldner. Nachdem Drittansprüche seiner Töchter bestritten und innert angesetzter Frist nicht eingeklagt worden waren, forderte es ihn zur Übergabe des Fahrzeugs auf. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies seine Beschwerde ab. Erwägungen • Die Drittansprüche fielen mangels rechtzeitiger Klage dahin (Art. 107 Abs. 5 SchKG); die behauptete falsche Auskunft des Betreibungsamts hatte der Schuldner nach vorinstanzlicher Feststellung nicht bewiesen. • Vor Bundesgericht setzte sich der Schuldner nicht mit dieser entscheidrelevanten Begründung auseinander, sondern beanstandete sinngemäss nur die Pfändung und die Eigentumsverhältnisse; damit genügte die Beschwerdebegründung Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht eingetreten; Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.
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