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4-BE.2024.19

Ag Spezialverwaltungsgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Anschlussgebühren für Gewerbeneubau

Veröffentlicht am 1. Oktober

Entschieden am 14. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Spezialverwaltungsgericht
Kausalabgaben und Enteignungen
4-BE.2024.19
Urteil vom 14. August 2026
Besetzung Präsident B. Wehrli
Richterin C. Hofer Schmid
Richter C. Koch
Richter B. Stöckli
Richter D. Peter
Gerichtsschreiberin L. Bieli-Käser
Beschwerde- E._____ AG
führerin
vertreten durch Felix Weber, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahn-
hofstrasse 10, 5001 Aarau
Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____
gegnerin
handelnd durch den Gemeinderat
vertreten durch Dr. Beat Ries, Siegrist Ries & Partner,
Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau
Gegenstand Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser)
- 2 -
Das Gericht entnimmt den Akten:
A.
A.1.
Die E._____ AG ist Alleineigentümerin der Parzelle Nr. ccc in der Einwoh-
nergemeinde Q._____. Mit Beschluss vom 29. April 2024 erteilte die Ein-
wohnergemeinde Q._____ der E._____ AG eine Baubewilligung für den
Neubau eines Gewerbehauses (Protokollauszug des Gemeinderates
Q._____ vom 29. April 2024 [Nr. 125/2024], Vorakten, fortan Baubewilli-
gung; Protokollauszug des Gemeinderates Q._____ vom 28. Oktober 2024
[Nr. 291/2024], Beschwerdebeilage 1, fortan Einspracheentscheid, S. 1).
In der Baubewilligung wurden Wasseranschlussgebühren von
Fr. 103'132.15 und Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 156'788.00,
verfügt (inkl. MWST; Einspracheentscheid, S. 2; Baubewilligung, S. 16,
Ziff. 37, vgl. auch S. 9).
A.2.
Mit Datum vom 29. Mai 2024 erhob die E._____ AG Einsprache gegen die
verfügten Gebühren und beantragte, die Wasseranschlussgebühr sei auf
Fr. 5'848.20 inkl. MWST, die Abwasseranschlussgebühr auf Fr. 14'788.10
zu reduzieren (Einsprache vom 29. Mai 2024, Vorakten [fortan Einspra-
che], Rz. 10). Gleichzeitig ersuchte die E._____ AG um Einsicht in die Jah-
resrechnungen und Finanzpläne und behielt sich vor, die Anträge nach Ein-
sicht anzupassen (Einsprache, Rz. 14).
A.3.
Mit Protokollauszug vom 30. Oktober 2024 (Nr. 261/2024; Vorakten) teilte
der Gemeinderat der E._____ AG mit, dass aus Sicht der Gemeinde die
Berechnung der Gebühren korrekt vorgenommen worden sei und daher
eine Abweisung der Einsprache in Aussicht gestellt werden müsse. Gleich-
zeitig gewährte die Gemeinde Q._____ der E._____ AG das rechtliche Ge-
hör (Frist bis 21. Oktober 2024).
A.4.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 hielt die E._____ AG an ihren Anträ-
gen fest (Schreiben vom 14. Oktober 2024, Vorakten).
A.5.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 wies der Gemeinderat der
Einwohnergemeinde Q._____ die Einsprache der E._____ AG ab.
B.
B.1.
Mit Eingabe vom 29. November 2024 liess die E._____ AG (fortan Be-
schwerdeführerin) beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung
- 3 -
Kausalabgaben und Enteignungen (SKE) Beschwerde erheben (fortan Be-
schwerde) und stellte folgende Anträge:
«1 . Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q._____ vom 28. Oktober
2024 sei aufzuheben.
2. Die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren für den Neubau des Ge-
werbehauses mit Trainingscenter auf Parz. Nr. ccc, D-Strasse, Q._____
seien gegenüber dem angefochtenen Einspracheentscheid im Sinne der
nachfolgenden Begründung herabzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher MWST) zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.»
B.2.
Das SKE eröffnete das vorliegende Verfahren und forderte die Beschwer-
deführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (Verfügung des SKE
vom 3. Dezember 2024). Nach Eingang des Kostenvorschusses ersuchte
das Gericht die Gemeinde Q._____ mit Datum vom 6. Dezember 2025 um
Stellungnahme sowie um Einreichung von weiteren Unterlagen.
B.3.
Mit Eingabe vom 21. März 2025 liess sich die Einwohnergemeinde
Q._____ (fortan Beschwerdegegnerin) innert erstreckter Frist vernehmen
(fortan Vernehmlassung) und beantragte die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.4.
Mit Replik vom 5. Mai 2025 (fortan Replik) hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest.
B.5.
Mit Duplik vom 11. Juli 2025 (fortan Duplik) hielt die Beschwerdegegnerin
innert erstreckter Frist an ihren Anträgen fest.
C.
Mit Beweisanordnung vom 24. September 2025 (fortan Beweisanordnung)
verlangte das SKE diverse Unterlagen von der Einwohnergemeinde
Q._____ ein. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Datum vom 16. Okto-
ber 2025 die einverlangten Unterlagen ein; diese wurden der Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht.
D.
Das Gericht führte am 21. Januar 2026 eine Verhandlung mit Augenschein
(Präsenz vgl. Protokoll vom 21. Januar 2026 [fortan Protokoll], S. 1) durch.
- 4 -
E.
E.1.
Im Rahmen der Verhandlung wurden Tatsachen bekannt, welche weiterer
Abklärungen bedurften. Mit Beweisanordnung vom 23. Januar 2026 for-
derte das Gericht von den Parteien weitere Unterlagen ein. Diese wurden
dem Gericht mit Datum vom 17. Februar 2026 und 4. März 2026 einge-
reicht und den Parteien mit Datum vom 9. März 2026 über Kreuz zugestellt.
E.2.
Mit Schreiben vom 10. März 2026 beantragte die Beschwerdeführerin wei-
tere Beweisergänzungen sowie die Zustellung des Protokolls der Verhand-
lung vom 21. Januar 2026.
E.3.
Das Schreiben vom 10. März 2026 wurde der Beschwerdegegnerin am
11. März 2026 zur Kenntnis zugestellt. Im gleichen Zug wurde den Parteien
das Protokoll vom 21. Januar 2026 zugestellt. Das Gericht ersuchte zudem
die Beschwerdegegnerin, ihre Finanzpläne, welche fehlerhaft waren, anzu-
passen und zu korrigieren.
E.4.
Der korrigierte Finanzplan Abwasser ging mit Schreiben vom 15. Mai 2026
ein. Der Finanzplan Wasser entsprach gemäss der Aussage der Beschwer-
degegnerin bereits der bereinigten Version und wurde nicht ergänzt.
E.5.
Im gleichen Zug teilte der Vertreter der Beschwerdegegnerin mit, die Be-
schwerdegegnerin habe ein Ingenieurbüro zugezogen, welches die Schät-
zung der Investitionskosten für den Hauptsammelkanal präzisieren könne.
Der Auftrag sei Ende März 2026 vergeben worden.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 stellte das Gericht der Beschwerdeführe-
rin den korrigierten Investitionsplan Abwasser zur Kenntnis zu und teilte
den Parteien gleichzeitig mit, es erachte einen Auftrag für eine Schätzung
als nicht notwendig. Aufgrund der bisherig abgenommenen Beweise er-
achte das Gericht die Sache als spruchreif und werde den Fall am 12. Au-
gust 2026 abschliessend beraten.
F.
Das Gericht hat die Streitsache am 14. August 2026 ohne Parteibeteiligung
abschliessend beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.
- 5 -
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver-
fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Ge-
setzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG;
SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Der Einspracheentscheid kann innert
30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden
(§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezem-
ber 2007).
Der Entscheid des Gemeinderats vom 28. Oktober 2024 ist ein
Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist für die
Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2.
Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges
und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerde-
führerin ist Adressatin des Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2024
und ist als Alleineigentümerin der Parzelle Nr. ccc und Gebührenbelastete
ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3.
Der Einspracheentscheid ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
am 1. November 2024 zugegangen (Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde).
Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren
Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis so-
wie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008.
Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
1.4.
Die Rechtsvertreter der Parteien wurden mit Vollmacht vom 29. Mai 2024
(Beilage 1 zur Beschwerde) und 16. Dezember 2024 gehörig bevollmäch-
tigt.
1.5.
Auf die auch im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Vorliegend ist in der Hauptsache umstritten, ob die verfügten Gebühren das
Kostendeckungs- (Erw. 5.-11.) und das Äquivalenzprinzip verletzen
- 6 -
(Erw. 12.). Nicht bestritten sind die Gebührenpflicht als solche sowie die
Berechnungsgrundlagen (Protokoll, S. 4).
3.
3.1.
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben-
erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den
Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der
Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und
in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt
(Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183; BGE 132 II 374; vgl. auch
, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist
[BGE 134 I 180]).
3.2.
Das kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentü-
mern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von
Anlagen der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Abwasserbe-
seitigung zu erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden,
sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben
(§ 34 Abs. 2 BauG). Sie haben die Erhebung der Beiträge und Gebühren
auch zu regeln, wo keine kantonalen Vorschriften bestehen
(§ 34 Abs. 3 BauG; vgl. auch § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundes-
gesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG UWR;
SAR 781.200] vom 4. September 2007 und § 60a Abs. 1 des Bundesge-
setzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] vom 24. Ja-
nuar 1991).
3.3.
Gemäss vom 24. Januar 1991 sind die Kosten für Bau, Be-
trieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren
oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden (vgl. auch
§ 23 EG UWR).
3.4.
3.4.1.
3.4.1.1.
Rechtliche Grundlage für die Erhebung von Wasser- und Abwasseran-
schlussgebühren ist das Reglement über die Finanzierung von Erschlies-
sungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser; fortan RFE) der Einwohner-
gemeinde Q._____ vom tt.mm. 2021, in Kraft seit tt.mm. 2021. Das RFE
wurde kompetenzgemäss von der Gemeindeversammlung beschlossen
(vgl. § 20 Abs. 2 lit. i Gesetz über die Einwohnergemeinden [Gemeindege-
setz, GG, SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).
- 7 -
3.4.1.2.
Gemäss § 3 Abs. 2 RFE basieren die in Franken festgelegten Gebühren
auf dem Zürcher Index der Wohnbaupreise, Stand 31. Dezember 2019. Sie
werden vom Gemeinderat jeweils auf den 1. Januar an den neuen Index-
stand angepasst, sofern sich der Index um mehr als 10 Punkte verändert.
Mit Beschluss vom 15. April 2024 (Nr. 87/2024; Vorakten) passte der Ge-
meinderat Q._____ die Gebühren per 1. Januar 2024 entsprechend an.
3.4.2.
3.4.2.1.
Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Einwohnerge-
meinde Q._____ eine Anschlussgebühr pro Quadratmeter Geschoss- und
Dachfläche gemäss Anhang (§ 17 Abs. 1 RFE). Die Bemessungsgrund-
lage für die Geschoss- und Dachfläche, für alle Neu-, Erweiterungs- und
Umbauten bildet die Summe aller Geschossflächen sowie die Dachflächen
(§ 17 Abs. 2 RFE).
Als Geschossflächen zählen alle ober- und unterirdischen, horizontalen
Geschossflächen und Treppen, inkl. Garagen, Keller, Estrich, Abstellräume
etc. einschliesslich aller Mauer- und Wandquerschnitte. Bei Um- und Er-
weiterungsbauten werden die zusätzlichen Flächen gezählt. Reine Reno-
vationen (werterhaltend) bewirken keine zusätzlichen Anschlussgebühren.
Bei Raumhöhen über 6 m, wird eine zusätzliche Geschossfläche berechnet
(§ 17 Abs. 3 RFE).
Als Dachfläche zählt die senkrechte Projektion (§ 17 Abs. 3 RFE).
3.4.2.2.
Gemäss Tarifordnung des RFE (Anhang) beträgt die Anschlussgebühr pro
Quadratmeter Geschoss- und Dachfläche für Kleinbauen, Einfamilienhäu-
ser und Zweifamilienhäuser Fr. 12.50, für Mehrfamilienhäuser sowie alle
übrigen Bauten Fr. 18.86.
Gemäss dem Beschluss von 15. April 2024 wurden die Gebühren per
1. Januar 2024 angepasst (Erw. 3.4.1.2.). Seither beträgt die Anschlussge-
bühr pro Quadratmeter Geschoss- und Dachfläche für Kleinbauen, Einfa-
milienhäuser und Zweifamilienhäuser Fr. 14.25, für Mehrfamilienhäuser so-
wie alle übrigen Bauten Fr. 21.25.
3.4.2.3.
Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen
Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen entsprechend der
durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der Geschoss-
und Dachfläche, unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderun-
gen die Wasserversorgung mehr beansprucht wird (§ 17 Abs. 4 RFE).
- 8 -
Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen
Stelle ein Neubau errichtet, wird die Anschlussgebühr für die erweiterte Flä-
che erhoben. Bei einer Flächenreduktion erfolgt keine Rückerstattung
(§ 17 Abs. 5 RFE).
3.4.2.4.
Die Zahlungspflicht entsteht bei Neu- und Ersatzbauten mit dem Anschluss
an die Wasserversorgung. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten ei-
ner bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht nach Ab-
schluss der Bauarbeiten. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt
(§ 18 Abs. 1 RFE).
3.4.3.
3.4.3.1.
Für den Anschluss an die Abwasserversorgung erhebt die Einwohnerge-
meinde Q._____ gemäss § 24 Abs. 1 RFE eine Anschlussgebühr gemäss
Anhang (unter dem Titel «Erschliessungsbeiträge» geregelt). Gemäss
Abs. 2 bildet die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr für alle
Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, die Summe aller Geschossflächen so-
wie die in die Kanalisation entwässerten Hartflächen und Dachflächen.
Hartflächen aus sickerfähigen Belägen, die der Kanalisation angeschlos-
sen sind und Dachflächen, deren Wasser versickert oder direkt abgeleitet
wird, können bei der Berechnung mit zwei Drittel in Abzug gebracht werden
(§ 24 Abs. 2 RFE, der fälschlicherweise auf § 31 RFE verweist).
Als Geschossflächen zählen alle ober- und unterirdischen, horizontalen
Geschossflächen und Treppen, inkl. Garagen, Keller, Estrich, Abstellräume
etc. einschliesslich aller Mauer- und Wandquerschnitte. Bei Um- und
Erweiterungsbauten werden die zusätzlichen Flächen gezählt. Reine Re-
novationen (werterhaltend) bewirken keine zusätzlichen Anschlussgebüh-
ren. Bei Raumhöhen über 6 m, wird eine zusätzliche Geschossfläche be-
rechnet. Als Dachfläche zählt die senkrechte Projektion (§ 24 Abs. 3 RFE).
3.4.3.2.
Gemäss Tarifordnung des RFE (Anhang) beträgt die Anschlussgebühr pro
Quadratmeter Geschossfläche Fr. 30.00 sowie die in die Kanalisation ent-
wässerten Hartflächen und Dachflächen pro Quadratmeter Fr. 30.00. Ge-
mäss dem Beschluss von 15. April 2024 (Erw. 3.4.1.2.) beträgt die An-
schlussgebühr pro Quadratmeter Geschossfläche sowie die in die Kanali-
sation entwässerten Hartflächen und Dachflächen seither pro Quadratme-
ter je Fr. 34.20.
- 9 -
3.4.3.3.
Bei besonderen Verhältnissen (wie z.B. ausserordentlich grossem Abwas-
seranfall, stossweise anfallendem oder stark verschmutztem Abwasser)
kann der Gemeinderat Zuschläge erheben (§ 24 Abs. 6 RFE).
3.4.3.4.
Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen
Stelle ein Neubau errichtet, wird die Anschlussgebühr für die erweiterte Flä-
che erhoben. Bei einer Flächenreduktion erfolgt keine Rückerstattung. Bei
Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen
Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen entsprechend der
durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der Geschoss-
und Dachfläche, unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderun-
gen die Abwasseranlagen mehr beansprucht werden (§ 25 Abs. 1 und
2 RFE).
Bei bewilligungspflichtigen Zweckänderungen angeschlossener Gebäude
wird die Anschlussgebühr neu festgesetzt. Zahlungen früherer Anschluss-
gebühren werden angerechnet. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet
(§ 25 Abs. 4 RFE).
3.4.3.5.
Die Zahlungspflicht entsteht bei bestehenden Gebäuden mit der Inbetrieb-
nahme des Anschlusses und bei Neubauten mit dem tatsächlichen An-
schluss an die Kanalisation. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten
einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem
Abschluss der Bauarbeiten (§ 26 RFE).
3.4.4.
Schuldner der Anschlussgebühr ist der Eigentümer der angeschlossenen
Baute im Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungspflicht (§ 18 Abs. 2 RFE,
welcher sich systematisch nur auf die Wasseranschlussgebühr bezieht. Es
ist davon auszugehen, dass dasselbe für die Kanalisationsanschlussge-
bühr gilt).
3.4.5.
Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzu-
schlag. Die von der Einwohnergemeinde für ihre Leistungen zu erbringende
eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu
den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Ab-
gaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 3 RFE).
3.4.6.
Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Be-
messungsgrundlage sind im RFE in den Grundzügen umschrieben
(Erw. 3.1.); das RFE wurde von der Gemeindeversammlung beschlossen
- 10 -
(Erw. 3.4.1.1.). Es genügt grundsätzlich den Anforderungen an eine ge-
setzliche Grundlage zu Erhebung von Anschlussgebühren. Dies wird von
den Parteien nicht bestritten (Protokoll, S. 5).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat die zu belastenden Flächen folgendermassen
festgelegt:
4.1.1.
Die Beschwerdegegnerin hat die Geschossflächen folgendermassen be-
rechnet (vgl. Beweisergänzungen vom 16. Oktober 2025):
Geschossfläche Untergeschoss (unbestritten) 1'254.34 m2
Geschossfläche Erdgeschoss (unbestritten) 1'296.75 m2
Geschossfläche Obergeschoss (unbestritten) 1'030.60 m2
Dachfläche Gebäudedach (umstritten) 1'090.84 m2
Dachfläche Garagendach (umstritten bzw. von BF 57.76 m2
nicht angegeben)
Total 4'730.29 m2
4.1.2.
Die Beschwerdegegnerin hat die entwässerten Flächen folgendermassen
berechnet (vgl. Beweisergänzungen vom 16. Oktober 2025):
Rampe Tiefgarage 12.57 m2
Zufahrts- und Wendeflächen 596.56 m2
Terrasse 219.98 m2
Total 829.11 m2
4.1.3.
Die Beschwerdegegnerin hat die verfügte Wasseranschlussgebühr ge-
mäss den oben genannten Flächen mit einem Ansatz von Fr. 21.25 ge-
mäss § 17 RFE belastet (Erw. 3.4.2.2.).
4.1.4.
Die Beschwerdegegnerin hat die verfügte Abwasseranschlussgebühr ge-
mäss den oben genannten Flächen mit einem Ansatz von Fr. 34.20 ge-
mäss § 24 RFE belastet. Gemäss § 24 Abs. 2 RFE können Hartflächen
aus sickerfähigen Belägen, die der Kanalisation angeschlossen sind und
Dachflächen, deren Wasser versickert oder direkt abgeleitet wird, bei der
Berechnung mit zwei Drittel in Abzug gebracht werden (Erw. 3.4.3.2.).
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die Anschlussgebühren bei
Versickerung um 2/3 reduziert. Eine solche Reduktion auf 1/3 wurde bei
der Dachfläche und den Hartflächen vorgenommen. Die belasteten Flä-
chen wurden folgendermassen festgelegt (vgl. auch Protokoll, S. 11):
- 11 -
Geschossfläche (ohne Dachfläche; keine Reduktion)) 3'581.69 m2
Dachfläche (reduziert auf 1/3) 382.87 m2
Hartfläche (reduziert auf 1/3) 276.37 m2
Total 4'240.93 m2
4.2.
Die Gemeinde berücksichtigte somit folgende Flächen mit Versickerung:
Fläche Ansatz Total (exkl. MWST)
Dachfläche (reduziert um 2/3) 382.87 m2 à Fr. 34.20/m2 Fr. 13'094.04
Hartfläche (reduziert um 2/3) 276.37 m2 à Fr. 34.20/m2 Fr. 9'451.85
Total (gerundet) 659.24 m2 Fr. 22'546.00
4.3.
4.3.1.
Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des
Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die öffentliche Kanali-
sation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Es handelt sich folg-
lich um eine sogenannte Kausalabgabe und somit um eine Geldleistung,
welche der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für eine bestimmte
staatliche Gegenleistung zu bezahlen hat (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER
/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gal-
len 2020 [fortan HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN], N 2625).
4.3.2.
Die Anschlussgebühr ist dann geschuldet, wenn der Anschluss an die Ka-
nalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist. Dies setzt voraus, dass
ein Anschluss besteht und der Leistungspflichtige die Möglichkeit hat, die-
sen auch zu nutzen. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die tatsächliche
Benutzung auch nachgewiesen ist (BGE 106 Ia 242, Erw. 3.b.).
Das Vorliegen eines Anschlusses an Abwasserbeseitigungsanlagen und
somit die Nutzungsmöglichkeit ist Voraussetzung dafür, dass der Eigentü-
mer einer Liegenschaft zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet
werden kann. Besteht hingegen kein Anschluss, so kann vom Betroffenen
keine Geldleistung gefordert werden (Entscheid der ehemaligen Schät-
zungskommission nach Baugesetz [SchKE 4-EB.2003.50032] vom 18. Ja-
nuar 2005, Erw. 3.3.1. ff.; SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014, Erw. 7.3.
in: AGVE 2014 S. 392).
Grundsätzlich richtet sich die Abwasseranschlussgebühr nach dem wirt-
schaftlichen Sondervorteil, der dem jeweiligen Grundstück durch den An-
schluss erwächst. Als Kausalabgabe ist die Kanalisationsanschlussgebühr
nur geschuldet, wenn eine sogenannte «causa» – ein Sondervorteil – vor-
liegt. Der Sondervorteil liegt bei den Anschlussgebühren im Anschluss an
die Kanalisation (SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014, Erw. 7.3. und 7.4.
- 12 -
in: AGVE 2014 S. 392). Ohne Anschluss besteht kein Sondervorteil; ohne
Sondervorteil kann keine Anschlussgebühr erhoben werden.
4.3.3.
Anders beurteilt das Gericht demgegenüber den Fall, wo ein Anschluss
vorhanden ist, dieser voraussichtlich aber nur wenig genutzt wird (vgl.
SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014, Erw. 7.5.2. in: AGVE 2014 S. 392).
4.3.4.
Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid des Aargau-
ischen Verwaltungsgerichts [VGE WBE.2008.26] vom 5. Mai 2009,
Erw. 2.2.5.) kann aus dem Umstand, dass eine Gemeinde einen Tatbe-
stand als abgabepflichtig bezeichnet, nicht automatisch auf das Vorliegen
eines wirtschaftlichen Sondervorteils geschlossen werden. Ob ein Sonder-
vorteil besteht, ist stets separat zu prüfen.
4.4.
4.4.1.
Im Rahmen der Verhandlung wurde die Versickerung thematisiert. Die Be-
schwerdeführerin führte aus, dass ein Sickerbecken geplant sei, dessen
Reserven unter Berücksichtig der Hochwasser der vergangenen 20 Jahre
dimensioniert worden seien. Es bestehe aus ihrer Sicht kein Anschluss an
die Kanalisation (Protokoll, S. 11).
4.4.2.
Das Gericht forderte mit Beweisanordnung vom 23. Januar 2026 von der
Beschwerdeführerin den Entwässerungs- und den Umgebungsplan ein,
welcher die Versickerung in das Sickerbecken bestätigt.
4.5.
Die Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin im RFE Flächen als an-
schlussgebührenpflichtig (vorliegend zwar reduziert) erklärt – unabhängig
davon, ob diese an die Kanalisation angeschlossen sind oder nicht – be-
gründet gemäss dieser Rechtsprechung keinen Sondervorteil. Für sämtli-
che Flächen, deren Wasser vollständig versickert, kann keine – auch keine
reduzierte – Anschlussgebühr verlangt werden. Wenn kein Anschluss vor-
handen ist, fehlt es an der Voraussetzung des Sondervorteils für die Erhe-
bung einer Anschlussgebühr. Dies betrifft eine Fläche von insgesamt
659.24 m2 à Fr. 34.20/m2 (total Fr. 22'546.00; Erw. 4.2).
4.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für Flächen, welche nicht an die
Kanalisation angeschlossen sind und von welchen das Wasser auch nicht
auf andere Weise in die Kanalisation gelangt, mangels Sondervorteils keine
Abwasseranschlussgebühr erhoben werden kann, was total Fr. 22'546.00
ausmacht (Erw. 4.2.).
- 13 -
Die Abwasseranschlussgebühr ist entsprechend zu reduzieren.
4.7.
4.7.1.
Das SKE ist an den Streitgegenstand gebunden (REGINA KIENER/BERN-
HARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2015, N 1279) und darf bei der Beurteilung der Begehren
nicht darüber hinausgehen (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 48 Abs. 2 VRPG).
4.7.2.
Im Verwaltungsrecht gilt allgemein die sog. Offizialmaxime, d.h. die Behör-
den haben das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 20 Abs. 1 VRPG).
Das Gericht hat selbstständig alle für einen bestimmten Tatsachenkomplex
anwendbaren Rechtsnormen zu suchen, diese auszulegen und die daraus
sich ergebenden rechtlichen Folgen zu ziehen. Das Gericht hat demnach
von sich aus alle Rechtsnormen heranzuziehen, die für einen Sachverhalt
objektiv massgebend sind. An die Rechtsauffassung der Parteien und an
die von diesen vorgebrachten rechtlichen Überlegungen ist das Gericht
nicht gebunden. Dieser Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen gilt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren absolut. Im Beschwer-
deverfahren ist das Gericht an den durch die Parteivorbringen festgelegten
Streitgegenstand gebunden (AGVE 2005 S. 338).
4.7.3.
Die Beschwerdeführerin monierte diesen Punkt im Schriftenwechsel nicht;
im Rahmen der Verhandlung wurde die Versickerung thematisiert (Proto-
koll, S. 4 und 10 f.).
Im vorliegenden Fall ist unter anderem die Kanalisationsanschlussgebühr
(teilweise) strittig. Die Beschwerdeführerin beziffert die verlangte Reduktion
nicht ausdrücklich in ihren Anträgen. Aus der Begründung geht hervor,
dass sie eine Reduktion der Gebühren auf insgesamt maximal
Fr. 20'636.30 verlangt (Wasseranschlussgebühr: Fr. 14'788.10 inkl.
MWST; Abwasseranschlussgebühr Fr. 5'848.20 inkl. MWST; Beschwerde,
Rz. 35).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin eine Kanalisationsan-
schlussgebühr von Fr. 156'788.00 (inkl. MWST; A.1.) verfügt. Ausgehend
von der verlangten Reduktion auf maximal Fr. 5'848.20 inkl. MWST liegt
der Streitwert unter Betrachtung lediglich der Kanalisationsanschlussge-
bühr bei rund Fr. 150'940.00 (Fr. 156'788.00 - Fr. 5'848.20).
Die bezüglich der Flächen mit Versickerung resultierende Reduktion von
Fr. 22'546.00 geht jedenfalls nicht über die Begehren hinaus. Die fragliche
- 14 -
Reduktion liegt innerhalb des Streitgegenstandes, weshalb offenbleiben
kann, ob es sich um einen genügend substantiierten Antrag handelt.
4.8.
Aus dem Gesagten folgt, dass die für eine Fläche von total 659.24 m2 ver-
fügte Anschlussgebühr von Fr. 22'546.00 aufzuheben ist.
5.
5.1.
5.1.1.
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die Wasseran-
schlussgebühr als auch in Bezug auf die Abwasseranschlussgebühr eine
Verletzung des Kostendeckungsprinzips.
5.1.1.1.
Sie bringt vor, die Erhebung von Gebühren unterliege dem Kostende-
ckungsprinzip. Nach allgemeinen Ausführungen zum Kostendeckungsprin-
zip (Beschwerde, Rz. 7-9) hält sie fest, dass gemäss § 2 RFE der Gemein-
derat von den Grundeigentümern für die Kosten der Erstellung, der Ände-
rung, der Erneuerung und des Betriebes der kommunalen Anlagen der Ver-
sorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung Erschliessungsbei-
träge, Anschlussgebühren sowie jährliche Benützungsgebühren erhebe.
Eine getrennte Untersuchung, ob die Investitionsausgaben verglichen mit
den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Unterhalts-
und Betriebsaufwendungen, verglichen mit den Verbrauchs- bzw. Benüt-
zungsgebühren andererseits das Kostendeckungsprinzip einhalten, sei
zwar von Bundesrechtswegen nicht zwingend (Beschwerde, Rz. 8-9), im
vorliegenden Fall jedoch gerechtfertigt, da die einmaligen Erschliessungs-
beiträge und Anschlussgebühren von einer anderen Personengruppe ge-
tragen würden als die laufenden Benützungsgebühren. Zwar würden beide
Abgaben formal von den Grundeigentümern erhoben, die Benützungsge-
bühren würden aber letztlich auf die tatsächlichen Verursacher der Kosten
umgelegt. Diese würden neben den Grundeigentümern auch Personen um-
fassen, welche lediglich zur vertraglichen Nutzung der Liegenschaft be-
rechtigt sind, wie Mieter oder Pächter (Beschwerde, Rz. 10-11; Replik,
Rz. 12).
5.1.1.2.
Die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips setzte voraus, dass eine Be-
urteilungsgrundlage vorliege, die es ermögliche, die Einnahmen und Aus-
gaben der Spezialfinanzierungen sowie den künftigen Investitionsbedarf
nachvollziehbar darzustellen. Hierzu gehöre insbesondere eine detaillierte
und transparente Finanzplanung, welche die geplanten Projekte, deren vo-
raussichtliche Kosten, den zeitlichen Umsetzungsrahmen sowie die Art der
Finanzierung klar ausweise. Ohne eine solche Grundlage bleibe die sach-
gerechte Prüfung der Gebührenhöhe und der Reservebildung unmöglich.
- 15 -
Dies widerspreche den gesetzlichen Anforderungen von .
Der Gemeinderat habe in seinem Einspracheentscheid bestätigt, dass die
Gemeinde keine ausführlichen Finanzpläne für die Spezialfinanzierungen
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorlegen könne. Der Ge-
meinderat habe sich mit einer nicht überprüfbaren Auflistung von Projekten
begnügt, mit deren Umsetzung bereits begonnen worden sei oder welche
sich in Planung befänden. Allfällige Erträge seien bei dieser Betrachtung
völlig ausser Acht gelassen worden, weshalb keine Prognose hinsichtlich
der finanziellen Entwicklung möglich sei. Damit verletzte der Gemeinderat
die in festgelegte Pflicht, den Investitionsbedarf nachvoll-
ziehbar und transparent darzustellen. Die gesetzliche Vorgabe diene der
Überprüfbarkeit durch Betroffene und Aufsichtsorgane. Die fehlende Fi-
nanzplanung führe dazu, dass eine Überprüfung der Gebühren auf ihre
Vereinbarkeit mit dem Kostendeckungsprinzip faktisch unmöglich sei,
wodurch die Transparenz- und Kontrollanforderungen des Gesetzes gra-
vierend verletzt worden seien (Beschwerde, Rz. 12-17).
5.1.1.3.
In Bezug auf die Spezialfinanzierung Wasserversorgung bringt die Be-
schwerdeführerin vor, auffallend und von Seiten der Beschwerdegegnerin
zu erklären sei zunächst das hohe Vermögen (Verpflichtungen/Vorschüsse
Wasserwerk), welches per Ende 2013 rund Fr. 3.6 Mio. betragen habe. Die
Spezialfinanzierung Wasserversorgung weise seit 2015 regelmässig Auf-
wandüberschüsse aus. Dennoch habe sie im Jahr 2023 über eine Vermö-
gensreserve verfügt, welche mehr als das zehnfache des durchschnittli-
chen jährlichen Aufwands von 2014 bis 2023 von rund Fr. 354'257.00 ent-
spreche. Selbst wenn der Investitionsbedarf grosszügig geschätzt und Un-
vorhergesehenes berücksichtigt werde, erschienen diese Reserven über-
höht (Beschwerde, Rz. 18-20).
Obwohl offensichtlich geplante Investitionen wie der Bau eines Hochzonen-
reservoirs (Fr. 2 Mio.), der Anschluss an den Wasserversorgungsring
«XYZ» mit einer Druckerhöhungs- und Messstation (Fr. 800'000.00) sowie
die Sanierung der Wasserleitungen im Rahmen der XY- und XZ-strassen-
sanierung (Fr. 590'000.00) einen erheblichen finanziellen Bedarf darstellen
würden, bliebe unklar, wie die Gemeinde diese Mittel einsetzen wolle. Zu-
sätzlich seien wichtige Projekte wie die Sanierung des Wasserreservoirs
und die Revitalisierung von XV geplant, jedoch lägen für diese Massnah-
men keine konkreten Kostenschätzungen vor. Auch die langfristige Pla-
nung der Sanierung der Kantonsstrasse K bbb und die Revision des
Schutzzonenreglements liessen noch viele Unklarheiten über den tatsäch-
lichen Investitionsbedarf offen (Beschwerde, Rz. 21-22).
Weil die Beschwerdegegnerin keine Finanzplanung für die Spezialfinanzie-
rung Wasserversorgung vorgelegt habe, fehle eine Grundlage, um den tat-
sächlichen Investitionsbedarf und die erforderliche Höhe der Reserven
- 16 -
realistisch zu bewerten. Ohne eine solche Planung bestehe die Gefahr,
dass die Gebührenpflichtigen durch die übermässige Reservenbildung un-
angemessen belastet würden (Beschwerde, Rz. 23).
5.1.1.4.
Die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung weise im Jahr 2023 Vermö-
gensreserven (Verpflichtungen/Vorschüsse Abwasserbeseitigung) von
rund Fr. 6.5 Mio. aus, was mehr als dem Dreizehnfachen des durchschnitt-
lichen jährlichen Aufwands von 2014 bis 2023 von rund Fr. 500'382.00 ent-
spreche. Auch hier sei ohne eine Finanzplanung unklar, ob diese hohen
Reserven durch den tatsächlichen Investitionsbedarf gerechtfertigt seien.
Während geplante Investitionen wie die Beteiligung an der Sanierung der
Abwasserreinigungsanlage (ARA) R._____ (Fr. 5 Mio.), die Sanierung des
Hauptsammelkanals (Fr. 4 Mio.) und weitere Projekte wie die Überarbei-
tung des GEP und die Erschliessung neuer Wohngebiete einen erheblichen
finanziellen Bedarf darstellen würden, bliebe unklar, wie die Gemeinde
diese Mittel einzusetzen plane (Beschwerde, Rz. 24-26).
5.1.2.
5.1.2.1.
Die Beschwerdegegnerin bringt zunächst vor, die allgemeinen Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin zum Kostendeckungsprinzip seien nicht aktu-
ell. Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gäbe es keinen
Grund, im Kostendeckungsprinzip ein selbstständiges verfassungsmässi-
ges Recht zu sehen. räume den Verursachern zudem kein
bundesgesetzliches Individualrecht darauf ein, dass die von ihnen erhobe-
nen Abgaben das Kostendeckungsprinzip einhalten (Vernehmlassung,
Rz. 7; Duplik, Rz. 14).
In ihrer Duplik bringt sie vor, die Anforderungen des Legalitätsprinzips seien
vorliegend gewahrt. Für die Anwendung des Kostendeckungsprinzips brau-
che es eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. § 2 RFE enthalte keine
Vorgabe, dass die erhobenen Kausalabgaben die anfallenden Kosten nicht
übersteigen dürften. Ob das Kostendeckungsprinzip damit überhaupt zur
Anwendung komme, sei fraglich, könne jedoch offenbleiben, da es ohnehin
nicht verletzt sei (Duplik, Rz. 7-10).
5.1.2.2.
Bezüglich der von Seiten Beschwerdeführerin verlangten getrennten Un-
tersuchung von Investitionsausgaben mit den Baubeiträgen und An-
schlussgebühren einerseits und den Unterhalts- und Betriebsaufwendun-
gen mit den Verbrauchs- und Benutzungsgebühren andererseits bringt die
Beschwerdegegnerin vor, gemäss verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung
sei das Kostendeckungsprinzip auf die Abwasserbeseitigung als Ganzes
anwendbar. Nur in Ausnahmefällen sei eine getrennte Betrachtung ange-
zeigt (Vernehmlassung, Rz. 8-9).
- 17 -
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach eine getrennte Be-
trachtungsweise gerechtfertigt sei, weil die einmaligen Beiträge und An-
schlussgebühren von einer anderen Personengruppe getragen würden als
die laufenden Benützungsgebühren, verfange nicht. Beide würden von den
Grundeigentümern erhoben. Dass die Benützungsgebühren allenfalls auf
die Mieter und Pächter übertragen würden, ändere nichts daran. Auch die
Anschlussgebühren würden als Teil der Erstellungskosten der Liegen-
schaft zumindest indirekt mit einem Mietzins weiteregegeben (Vernehmlas-
sung, Rz. 10-11). Das Kostendeckungsprinzip sei auf die Verwaltungs-
zweige als Ganzes anzuwenden. Eine für Ausnahmefälle vorgesehene ge-
trennte Betrachtung rechtfertige sich vorliegend nicht. Da in der Spezialfi-
nanzierung Abwasser ein Teil der Investitionen über die Betriebsrechnung
finanziert werde, rechtfertige sich eine gemeinsame Betrachtung umso
mehr. Es bestehe keine Grundlage, in die Autonomie der Gemeinde einzu-
greifen. Ohnehin sei das Kostendeckungsprinzip auch bei getrennter Be-
trachtung nicht verletzt (Vernehmlassung, Rz. 12, 17; Duplik, Rz. 11-14).
5.1.2.3.
Bezüglich der Finanzplanung bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Un-
terlagen würden den gesetzlichen Anforderungen genügen und eine Über-
prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips erlauben (Vernehm-
lassung, Rz. 13-15). Der Gemeinderat habe bereits im Einspracheent-
scheid summarisch die anstehenden Projekte dargelegt und sich zu den zu
erwartenden Kosten geäussert. Während des Einspracheverfahrens seien
zudem verschieden Angaben und Unterlagen zugestellt worden (Vernehm-
lassung, Rz. 23).
5.1.2.4.
Bezüglich der Spezialfinanzierung Wasser bringt die Beschwerdegegnerin
vor, es sei nicht korrekt, dass das Vermögen der Spezialfinanzierung Was-
ser per Ende 2023 rund Fr. 3.6 Mio. betrage. Die Position «Verpflichtun-
gen/Vorschüsse» stelle nicht das Nettovermögen dar. Das Nettovermögen
bzw. die Nettoschuld ergäbe sich aus der Addition verschiedener Positio-
nen. Das Vermögen belaufe sich per Ende 2023 auf rund Fr. 1.7 Mio. (Ver-
nehmlassung, Rz. 18; Duplik, Rz. 16).
Dem Investitionsplan sei zu entnehmen, dass per Ende 2034 Investitionen
von rund Fr. 7.3 Mio. anstehen würden. Demgegenüber würden rund
Fr. 2.4 Mio. an Anschlussgebühren eingenommen werden. Dies führe zu
einem Ergebnis der Investitionsrechnung von rund - Fr. 4.9 Mio. Damit
übersteige die Höhe der Investitionen die Anschlussgebühren massiv. Am
Ende des Betrachtungshorizonts bestünde ein Ausgabenüberschuss von
fast Fr. 5 Mio. und damit ein erhebliches Defizit. Ausserdem weise auch die
Betriebsrechnung Aufwandüberschüsse von rund Fr. 1.5 Mio. aus. Sowohl
bei der Betrachtung der gesamten Spezialfinanzierung Wasser als auch bei
- 18 -
einer reinen Betrachtung der Investitionsrechnung bestehe ein erhebliches
Defizit. Es liege folglich keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor
(Vernehmlassung, Rz. 19-22).
5.1.2.5.
Betreffend die Spezialfinanzierung Abwasser bringt die Beschwerdegegne-
rin vor, das Vermögen betrage per Ende 2023 nicht rund Fr. 6.9 Mio., son-
dern rund Fr. 6.2 Mio. (Vernehmlassung, Rz. 25).
Dem Investitionsplan sei zu entnehmen, dass per Ende 2034 Investitionen
von rund Fr. 7.8 Mio. anstehen würden. Demgegenüber würden rund
Fr. 5.2 Mio. an Anschlussgebühren eingenommen werden. Dies führe zu
einem Ergebnis der Investitionsrechnung von rund - Fr. 2.6 Mio. Auch be-
züglich der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung würden die Investiti-
onen die Einnahmen aus Anschlussgebühren massiv übersteigen (Ver-
nehmlassung, Rz. 26-27).
Die Gemeinde Q._____ sei über den Abwasserverband R._____ der ARA
R._____ angeschlossen, welche derzeit saniert und erweitert werde. Die
Investitionsrechnung enthalte die Investitionskosten für die Sanierung/Er-
weiterung der ARA R._____ nicht. Es fielen dabei Kosten von insgesamt
Fr. 22.65 Mio. an. Die Gemeinde Q._____ habe rund Fr. 3.98 Mio. zu tra-
gen. Die Finanzierung und Aktivierung dieser Kosten erfolge gemäss den
vertraglichen Grundlagen über die Verbandsrechnung. Die Beiträge der
Gemeinde an den Verband würden über die Betriebsrechnung erfasst und
fänden daher keinen Eingang in die Investitionsrechnung. Effektiv ergebe
sich daher per Ende des Planungshorizontes ein Überschuss an Ausgaben
gegenüber den Einnahmen von über Fr. 6 Mio. (=Fr. 2.6 Mio. aus der In-
vestitionsrechnung + Fr. 4.0 Mio. aus der Sanierung und Erweiterung der
ARA R._____; Vernehmlassung, Rz. 28-29).
Auch die Betriebsrechnung weise in den nächsten Jahren Aufwandüber-
schüsse von rund Fr. 4 Mio. aus (per Ende 2034). Am Ende des Planungs-
horizonts weise die Spezialfinanzierung Abwasser eine Nettoschuld von
rund Fr. 2.4 Mio. aus. Sowohl bei einer Gesamtbetrachtung als auch bei
einer reinen Betrachtung der Investitionsrechnung sei bei der Spezialfinan-
zierung Abwasser eine Nettoschuld vorhanden. Das Kostendeckungsprin-
zip sei daher nicht verletzt (Vernehmlassung, Rz. 30-31).
5.1.3.
5.1.3.1.
In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, unabhängig von der
neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergäbe sich die Anwendbar-
keit des Kostendeckungsprinzips bereits aus dem grundlegenden Wesen
der Kausalabgabe, da diese die tatsächlich entstehenden Kosten der ent-
sprechenden staatlichen Leistung decken soll. Bei den vorliegend strittigen
- 19 -
Gebühren handle es sich zweifellos um Kausalabgaben (mit Verweis auf
§ 2 RFE). Solange die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich gesetzlich
bestimmt habe, dass die Gebühr unabhängig von den tatsächlichen Kosten
ausgestaltet sei, bestehe kein Anlass, vom Grundsatz der Kostenabhän-
gigkeit abzuweichen. Das Kostendeckungsprinzip finde daher Anwendung
(Replik, Rz. 3-7).
Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob der angesetzte Pauschal-
betrag im RFE im Ergebnis noch kostendeckend sei oder ob er über einen
längeren Zeitraum zu systematischen Mehreinnahmen führe, was gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig wäre. Sollte sich zeigen,
dass der mit den im RFE festgelegten Anschlussgebühren erzielte Gebüh-
renertrag dauerhaft deutlich über den gesamten Kosten der beiden Verwal-
tungszweige Wasser und Abwasser liege und damit den Charakter einer
verdeckten Steuer annehme, seien die Tarife rechtswidrig (Replik,
Rz. 8-9).
5.1.3.2.
Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die konkrete Situation eine ge-
trennte Untersuchung der Anschluss- und Benutzungsgebühren im Sinne
des Kostendeckungsprinzips nicht nur erlaube, sondern eine solche sach-
lich zwingend erforderlich sei. Eine Gesamtbetrachtung sei unzulässig,
wenn die Abrechnung nach anerkannten buchhalterischen Grundsätzen
eine sachgerechte Aufschlüsselung nach Kategorien ermögliche. In einem
solchen Fall sei das zuständige Gemeinwesen verpflichtet, getrennte In-
vestitions- und Betriebsrechnungen zu führen, um die Einhaltung des Kos-
tendeckungsprinzips für jede einzelne Abgabenart eigenständig überprüfen
zu können. Es entspreche zudem einem allgemeinen Grundsatz der Anla-
genfinanzierung, dass die Kosten der Errichtung über einmalig zu erhe-
bende Abgaben, die Kosten des Betriebs und des Unterhalts über periodi-
sche Abgaben zu decken seien. Unabhängig davon ergebe sich bereits aus
der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes die Pflicht zur getrennten
Rechnungsführung, jedenfalls im Bereich der Abwasserentsorgung: Bei
der Erhebung von Benützungsgebühren sei zwingend das Verursacher-
prinzip anzuwenden. Daraus folge zwingend auch die Pflicht zur getrennten
Betrachtung: Eine pauschale Anwendung des Kostendeckungsprinzips auf
einen gesamten Verwaltungszweig könne zu erheblichen Querfinanzierun-
gen führen; dies sowohl zwischen einmaligen und periodischen Gebühren
als auch zwischen verschiedenen Nutzergruppen (Replik, Rz. 10-15).
5.1.3.3.
Es treffe zwar zu, dass sich das Nettovermögen der Spezialfinanzierung
Wasser per Ende 2023 auf rund Fr. 1.7 Mio. belaufe. Die Beschwerdegeg-
nerin übersehe jedoch, dass per 1. Januar 2014 noch eine Nettoschuld von
Fr. 87'558.49 bestanden habe. Ein Sprung vom Nettosaldo von
Fr. - 87'558.00 auf Fr. 1.7 Mio. bedeute, dass in neun Jahren rund
- 20 -
Fr. 1.79 Mio. mehr eingenommen als ausgegeben worden seien. Diese er-
hebliche Veränderung des Vermögensbestands zeige, dass dauerhaft er-
hebliche Überschüsse erzielt worden seien, welche bei der Beurteilung der
Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zwingend zu berücksichtigen
seien (Replik, Rz. 18).
Selbst wenn man der Beschwerdegegnerin zugestehen würde, dass ein
erheblicher Investitionsbedarf über die kommenden Jahre bestehe und da-
für Rücklagen gebildet würden, bleibe festzuhalten, dass das Bundesge-
richt keine zusätzliche Reservebildung im Umfang von zwei weiteren Jah-
resinvestitionen anerkenne. Vorliegend plane die Gemeinde Investitionen
von rund Fr. 7.3 Mio. bis im Jahr 2034. Dies entspreche einem durch-
schnittlichen Jahresbedarf von Fr. 730'600.00. Rückstellungen in dieser
Höhe seien zulässig; nicht zulässig sei zusätzlich ein Nettovermögen von
rund Fr. 1.7 Mio. (Replik, Rz. 19-20).
5.1.3.4.
Die Beschwerdegegnerin lege für beide Spezialfinanzierungen neu einen
Investitionsplan vor, der ein bis 2034 erforderliches grosses Investitionsvo-
lumen belegen solle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Plan erst im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht und nicht bereits im Ein-
spracheverfahren vorgelegt werden konnte. Zudem fehle jegliche weiter-
führende Dokumentation, welche die geplanten Investitionen konkret be-
stätigen oder deren Notwendigkeit nachvollziehbar belegen könnte. Der In-
vestitionsplan sei nicht überprüfbar. Die Beschwerdegegnerin plane für die
Wasserversorgung Investitionen im Umfang von rund Fr. 7.3 Mio., die na-
hezu dem Dreifachen des Ende 2023 bilanzierten Sachwerts der bestehen-
den Anlagen «Tiefbauten Wasserwerk» von rund Fr. 2.6 Mio. entsprächen.
Angesichts der bisherigen Verhältnisse, wonach zwischen 2014 und 2023
lediglich insgesamt rund Fr. 1.1 Mio. investiert worden seien, erscheine der
Investitionsplan als völlig unrealistisch und unseriös (Replik, Rz. 21-22).
Es sei zudem auffällig, dass die Gemeinde ausgerechnet im Zusammen-
hang mit einer Beschwerde wegen überhöhter Anschlussgebühren für
beide Verwaltungszweige ein derart erhebliches Investitionsvorhaben prä-
sentiere, welches zuvor in keiner Weise belegbar war. Würden sich erheb-
liche Abweichungen zwischen dem bisherigen Investitionsverhalten und
den neu präsentierten Investitionsvorhaben zeigen, seien letztere kritisch
zu hinterfragen (Replik, Rz. 23).
5.1.3.5.
Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Entwicklung der Betriebs-
rechnung sei für die Beurteilung der strittigen Anschlussgebühren unbe-
achtlich. Diese würden der Finanzierung von Investitionen dienen, nicht des
laufenden Unterhalts oder Betriebs der Anlagen. Gerade der Umstand,
dass die Erfolgsrechnungen seit mindestens 2014 wiederholt negative
- 21 -
Ergebnisse ausgewiesen hätten, während sich das Nettovermögen der
Spezialfinanzierung massiv erhöht habe, zeige deutlich, dass der Vermö-
gensaufbau nicht über Benutzungsgebühren, sondern im Wesentlichen
über Anschlussgebühren finanziert worden sei. Dies sei ein starkes Indiz
für eine unzulässige Querfinanzierung. Wenn tatsächlich seit Jahren ein
strukturelles Defizit in der Erfolgsrechnung bestehe, hätte die Gemeinde
ihre Benützungsgebühren überprüfen müssen. Die Anschlussgebühren als
Instrument zur Kompensation laufender Defizite heranzuziehen, sei unzu-
lässig und mit dem Zweck dieser Abgabeform nicht vereinbar (Replik,
Rz. 24-26).
Das von der Beschwerdegegnerin behauptete Defizit per Ende 2034 könne
eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht ausschliessen, da die-
ses auf einer Prognose beruhe, die weder gesichert sei noch die gegen-
wärtige systematische Überfinanzierung der Spezialfinanzierung Wasser
beseitige (Replik, Rz. 27).
5.1.3.6.
Für die Abwasserbeseitigung sehe die Beschwerdegegnerin Investitionen
in der Höhe von rund Fr. 7.8 Mio. bis ins Jahr 2034 vor. Dieses Volumen
übersteige den per Ende 2023 bilanzierten Sachwert der bestehenden An-
lagen von lediglich rund Fr. 1.87 Mio. um ein Mehrfaches. In Anbetracht der
Tatsache, dass über die vergangenen zehn Jahre 2014 bis 2023 insgesamt
deutlich weniger investiert worden sei, wirke diese Planungsgrundlage
überdimensioniert und entbehre einer nachvollziehbaren Begründung. Es
treffe zu, dass sich das Nettovermögen der Spezialfinanzierung Abwasser
per Ende 2023 auf rund Fr. 6.2 Mio. belaufe. Die Beschwerdegegnerin
übersehe jedoch, dass bereits per Ende 2014 ein erhebliches Nettovermö-
gen von rund Fr. 3.6 Mio. bestanden habe. In den Jahren 2014 bis 2023
seien damit rund Fr. 2.6 Mio. an zusätzlichen Vermögenswerten aufgebaut
worden, obwohl sich die Erfolgsrechnung im gleichen Zeitraum kumuliert
um rund Fr. 1.59 Mio. verschlechtert habe. Ein Sprung um mehr als
Fr. 2.6 Mio. trotz erheblichem laufenden Aufwandüberschuss zeige klar,
dass die Vermögensbildung nicht über Erträge aus Benützungsgebühren,
sondern überwiegend über die Erhebung von Anschlussgebühren finan-
ziert worden sei, was eine unzulässige Querfinanzierung darstelle. Dieser
Umstand müsse bei der Beurteilung der Einhaltung des Kostendeckungs-
prinzips zwingend berücksichtigt werden (Replik, Rz. 28-31).
Selbst wenn man der Beschwerdegegnerin zugestehen würde, dass für die
geplanten Investitionen von rund Fr. 7.8 Mio. bis im Jahr 2034 Rücklagen
gebildet werden dürften, bleibe festzuhalten, dass der behauptete durch-
schnittliche Investitionsbedarf jährlich rund Fr. 777'000.00 betrage. Per
Ende 2023 bestehe bereits ein Nettovermögen von rund Fr. 6.2 Mio. Dies
entspreche nahezu acht Jahresinvestitionen und übersteige damit die
- 22 -
zulässige Reservebildung deutlich. Das Kostendeckungsprinzip sei damit
klar verletzt (Replik, Rz. 32-33).
Die Beschwerdegegnerin mache einen weiteren prognostizierten Aufwand-
überschuss von rund Fr. 3.96 Mio. für die Jahre 2024 bis 2034 geltend. Die
Entwicklung der Betriebsrechnung sei für die Anschlussgebühren nicht
massgeblich, da diese ausschliesslich der Finanzierung von Investitionen
und nicht des laufenden Betriebs dienen würden. Dass trotz eines seit Jah-
ren bestehenden strukturellen Defizits in der Erfolgsrechnung erhebliche
Nettovermögen aufgebaut wurden, unterstreiche vielmehr, dass die An-
schlussgebühren systematisch überhöht angesetzt worden seien (Replik,
Rz. 34 f). Das von der Beschwerdegegnerin behauptete Defizit per
Ende 2034 könne eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips auch bei
der Spezialfinanzierung Abwasser nicht beseitigen (Erw. 5.1.3.5.; Replik.
Rz. 35).
5.1.4.
5.1.4.1.
Mit Duplik bringt die Beschwerdegegnerin vor, sie anerkenne, dass sich
das Nettovermögen der Spezialfinanzierung Wasser per Ende 2023 auf
rund Fr. 1.7 Mio. belaufen habe. Per Ende 2014 habe sich dieses auf rund
Fr. 1.64 Mio. belaufen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerde-
führerin zum Schluss komme, das Nettovermögen per Ende 2014 habe
sich auf -Fr. 87'558.49 belaufen (Erw. 5.1.3.3; Duplik, Rz. 16).
Es sei zu beachten, dass im Jahr 2014 die Umstellung es Rechnungsle-
gungsmodelles auf HRM2 erfolgt sei. Die Zahlen per Ende 2013 seien da-
her nicht eins zu eins mit den Zahlen der nachfolgenden Jahre vergleich-
bar. Das Nettovermögen sei daher von Ende 2014 bis Ende 2023 nur mar-
ginal gestiegen, es seien nicht dauerhaft erhebliche Überschüsse erzielt
worden (Duplik, Rz. 16-17).
5.1.4.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt betreffend den Finanzplan Wasser weiter
vor, im Finanzplan auf Seite 2 sei unter dem Titel «Beschreibung Investi-
tion» beschrieben, für welche Projekte die Investitionen anfallen würden.
Zudem reichte sie mit der Duplik weitere Angaben und Unterlagen ein.
- Sanierung K bbb Ost: Gemäss Kostenvoranschlag vom 15. März 2022
würden für die Wasserversorgung Kosten von Fr. 510'000.00 anfallen.
Im Finanzplan seien nur Fr. 475'000.00 eingesetzt worden. Die Angabe
im Finanzplan sei zu konservativ.
- Sanierung K bbb West: Aus dem Kurzbericht «Werkleitungserneuerung
Wasser und Sanierung öffentliche Kanalisation» vom 7. Juli 2022 er-
gebe sich, dass für das Wasserleitungsprojekt Kosten von rund
Fr. 1 Mio. anfallen würden.
- 23 -
- XY/A-Strasse: Aus der Endkostenprobe vom 30. Juli 2024 ergebe sich
ein Betrag zu Lasten der Spezialfinanzierung Wasser von
Fr. 621'000.00. Gemäss Finanzplan würden für dieses Projekt Kosten
von Fr. 17'000.00 (Projektierung A-Strasse) + Fr. 590'000.00 (Baukre-
dit A-Strasse) anfallen.
- Wasserleitungen A-Strasse/B-Strasse (Erschliessung XZ): Gemäss Fi-
nanzplan sei von Kosten in der Höhe von Fr. 630'000.00 auszugehen.
Aus dem technischen Bericht vom 9. Mai 225 ergebe sich, dass mit
Kosten von Fr. 558'060.00 zu rechnen sei. Der Finanzplan enthalte
diese Korrektur noch nicht.
- Druckerhöhungs- und Messstation: Dem Kostenteiler liesse sich ent-
nehmen, dass beim Stufenpumpwerk Q._____ für die Gemeinden
Q._____ und S._____ Kosten von ca. Fr. 1.3 Mio. anfallen würden.
Dazu kämen Kosten für Leitungen in der Höhe von Fr. 150'000.00. Von
diesen Kosten würden rund die Hälfte auf die Gemeinde Q._____ fallen.
Im Finanzplan sei für die Druckerhöhung- und Messstation ein Betrag
von Fr. 700'000.00 eingesetzt. Die Angabe sei eher konservativ.
- Beteiligung an «XYZ»: Gemäss dem Auszug der Anstaltsordnung be-
trage das von der Gemeinde Q._____ zu leistende Dotationskapital
Fr. 355'000.00. Die Angabe im Finanzplan (Fr. 370'000.00) weiche
leicht davon ab. Das liesse sich dadurch erklären, dass gemäss einem
früheren Entwurf ein Kapital von Fr. 370'000.00 vorgesehen gewesen
sei.
Auch unter Berücksichtigung der Differenzen ergebe sich insgesamt jedoch
kein anderes Bild (Duplik, Rz. 18-20).
5.1.4.3.
Die Beschwerdegegnerin bringt betreffend den Finanzplan Abwasser fol-
gendes vor (Duplik, Rz. 23):
- Sanierung K bbb Ost: Gemäss Kostenvoranschlag vom 15. März 2022
würden für die Spezialfinanzierung Abwasser Kosten von
Fr. 260'000.00 (Mischwasser. Fr. 90'000.00; Sauberwasser:
Fr. 170'000.00) anfallen. Die Angabe im Finanzplan (Fr. 240'000.00)
sei zu tief.
- Sanierung K bbb West: Im Finanzplan seien Kosten von Fr. 240'000.00
ausgewiesen. Wie diese Angabe ermittelt wurde, liesse sich nicht mehr
nachvollziehen, es handle sich vermutlich um einen Fehler. Gemäss
dem Kurzbericht «XYZ» vom 7. Juli 2022 sei mit Kosten von
Fr. 110'000.00 zu rechnen.
- XY/A-Strasse: Aus der Endkostenprobe vom 30. Juli 2024 ergebe sich
ein Betrag zu Lasten der Spezialfinanzierung Abwasser von
Fr. 54'000.00. Im Finanzplan seien höhere Kosten für die Projektierung
- 24 -
enthalten. Grund dafür sei, dass während des Projektes die Planung
angepasst worden sei.
- Kanalisationsleitungen A-Strasse/B-Strasse (Erschliessung XZ): Ge-
mäss Finanzplan sei von Kosten in Höhe von Fr. 420'000.00 auszuge-
hen. Aus dem technischen Bericht vom 9. Mai 2025 ergebe sich, dass
mit Kosten von Fr. 500'000.00 zu rechnen sei.
- Versickerungsanlage: Die Kosten (Fr. 710'000.00) würden sich aus den
Kosten für die eigentliche Versickerungsanlage (Fr. 380'000.00:
Fr. 300'000.00 gemäss Punkt 2.3, S. 5 des technischen Berichts vom
23. Dezember 2011 angepasst an die Baukostentwicklung) sowie den
Kosten für den Anschluss des Gebiets T-Strasse an die Sickergrube
(360 Laufmeter à Fr. 915.00/Laufmeter = Fr. 329'400.00) zusammen-
setzen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass gemäss der Planung, auf
welcher die Kostenschätzung beruhe, die Versickerungsanlage auf der
«grünen Wiese» erstellt werden sollte. Heute sei dies nicht mehr mög-
lich, da bestehende SBB-Anlagen den Bau erschweren und damit ver-
teuern würden.
Die Beschwerdegegnerin anerkenne, dass das Vermögen der Spezialfi-
nanzierung Abwasser per Ende 2023 rund Fr. 6.2 Mio. betrage. Es sei rich-
tig, dass per Ende 2014 ein Nettovermögen von rund Fr. 3.6 Mio. bestan-
den habe. Das Vermögen der Spezialfinanzierung Abwasser habe in den
letzten Jahren zugenommen. Das sei auf den Investitionsstau zurückzufüh-
ren. Wie die Beschwerdegegnerin bereits dargelegt habe, werde das Ver-
mögen bis zum Ende des Betrachtungshorizonts abgebaut sein (Duplik,
Rz. 24).
Die Beschwerdeführerin bestreite die Zulässigkeit der Rücklagen für die
geplanten Investitionen von rund Fr. 7.77 Mio. bis im Jahr 2034. Das Kos-
tendeckungsprinzip verlange, dass unter Einbezug der erforderlichen Re-
servebildung eine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde. Dabei sei
nicht auf einen zu kurzen Zeitraum abzustellen. Ausreichend seien Be-
trachtungszeiträume von 18 oder 20 Jahren (Duplik, Rz. 25).
Am Ende des Planungshorizontes weise die Spezialfinanzierung Abwasser
eine Nettoschuld von rund Fr. 2.4 Mio. aus. Es würden keine Reserven ver-
bleiben. Gleiches gelte auch, wenn nur die Investitionen berücksichtigt wür-
den. Aus der Investitionsrechnung ergebe sich per Ende 2034 ein Defizit
von rund Fr. 2.6 Mio. Hinzu kämen die Investitionen in die Sanierung und
Erweiterung der ARA, welche aufgrund der entsprechenden vertraglichen
Grundlagen nicht in der Investitionsrechnung enthalten seien. Total ergebe
sich aus den daraus ein Ausgabenüberschuss von rund Fr. 6.6 Mio. (Dup-
lik, Rz. 26-28).
- 25 -
6.
6.1.
Unter Kausalabgaben sind Geldleistungen zu verstehen, die Private ge-
stützt auf das öffentliche Recht als Entgelt für bestimmte staatliche Leistun-
gen oder besondere Vorteile zu entrichten haben. Die Erhebung der Kau-
salabgaben ist an einen bestimmten Grund (sog. causa) geknüpft. Im Ge-
gensatz dazu sind Steuern unabhängig davon zu bezahlen, ob der Steuer-
pflichtige staatliche Leistungen in Anspruch nimmt (voraussetzungslos ge-
schuldet). Das zentrale Unterscheidungsmerkmal zwischen Kausalabga-
ben und Steuern ist demnach die individuelle Zurechenbarkeit staatlicher
Leistungen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N. 2758 ff.).
6.2.
Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren
und Beiträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht
oder höchstens geringfügig übersteigen (Urteil des Bundesgerichts
[2C_322/2010] vom 22. August 2010, Erw. 3.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
N 2778). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des
betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstel-
lungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. Dagegen lässt es
das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass ein Gewinn angestrebt wird
(BGE 126 I 188; Urteil des Bundesgerichts [2C_1061/2015] vom 9. Ja-
nuar 2017, Erw. 2.2.2.).
Die Überprüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen, weil einer-
seits die Investitionen einen längerfristigen Horizont haben und unregel-
mässig anfallen und anderseits starke Schwankungen der Abgabenhöhe
zu vermeiden sind. Betrachtungszeiträume von 14 bis 20 Jahre sind hinrei-
chend, wenn keine Hinweise auf Verzerrungen vorliegen (Urteil des Bun-
desgerichts [2C_809/2015] vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.2.).
6.3.
6.3.1.
Mit Urteil (BGE 149 I 305) vom 22. Juni 2023 änderte das Bundesgericht
seine Rechtsprechung. Gemäss neuer Rechtsprechung kommt das Kos-
tendeckungsprinzip zum Tragen, wenn der strenge Gesetzmässigkeits-
grundsatz (vgl. Erw. 3.1.) nicht bzw. nicht vollständig eingehalten ist. Dies
ist namentlich der Fall, wenn das formelle Gesetz die Bemessung einer
Abgabe nicht hinreichend bestimmt regelt. Mit anderen Worten ist das Kos-
tendeckungsprinzip dann zu prüfen, wo dieses die formell-gesetzliche
Grundlage als Surrogat ersetzen soll (BGE 149 I 305, Erw. 3.3.).
6.3.2.
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Kostendeckungsprinzips ist bis-
lang unklar geblieben. Gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung gibt es jedenfalls «keinen überzeugenden Grund dafür, im
- 26 -
Kostendeckungsprinzip ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht
zu sehen, auf das sich Rechtsuchende unabhängig vom abgaberechtlichen
Gesetzmässigkeitsgrundsatz berufen könnten» (zit. BGE 149 I 305,
Erw. 3.5.).
6.3.3.
Das Kostendeckungsprinzip ist kein vom Legalitätsprinzip unabhängiges
verfassungsmässiges Recht, das selbst dann zu beachten wäre, wenn das
formelle Gesetz die Abgabenbemessung hinreichend bestimmt regelt
(BGE 149 I 305, Regeste).
«Sofern man im Kostendeckungsprinzip überhaupt ein verfassungsmäs-
siges Prinzip erblicken kann, lässt es sich jedenfalls vom Gesetzmässig-
keitsgrundsatz nicht trennen; seine verfassungsmässige Funktion be-
steht dann alleine darin, die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts zu
lockern, wo die Natur der Abgabe eine solche Lockerung zulässt. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht verhalten sich der Gesetzesvorbehalt und
das Kostendeckungsprinzip insoweit alternativ zueinander, als die kon-
krete Bemessung einer Abgabe verfassungskonform ist, wenn sie ent-
weder hinreichend bestimmt im formellen Gesetz geregelt ist oder wenn
das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip ihre Funktion als Sur-
rogate erfüllen. […] Wenn die Bemessung der Abgabe im formellen Ge-
setz also hinreichend bestimmt geregelt ist, braucht das Kostende-
ckungsprinzip zumindest von Verfassungs wegen nicht mehr geprüft zu
werden; diesfalls kann sich nur noch die Frage stellen, ob das formelle
Gesetz mit übergeordnetem oder gleichrangigem Recht vereinbar ist
[…].
Zu diesem übergeordneten oder gleichrangigen Recht kann insbeson-
dere die ausdrückliche oder sinngemässe Anordnung desselben oder ei-
nes übergeordneten Gesetzgebers gehören, wonach eine Abgabe – un-
geachtet der formellgesetzlichen Regelung der Bemessung – kostenab-
hängig sein soll. Wie das Bundesgericht schon mehrmals erwogen hat,
eröffnet nicht nur eine fehlende (genügend bestimmte) formellgesetzliche
Grundlage, sondern auch eine solche gesetzliche Anordnung den Gel-
tungsbereich des Kostendeckungsprinzips […].
Zu präzisieren ist die bisherige Praxis an dieser Stelle indessen insofern,
als das Kostendeckungsprinzip in diesem Fall nicht bereits von Verfas-
sungs wegen, sondern erst kraft der gesetzlichen Anordnung zu beach-
ten ist» (zit. BGE 149 I 305, Erw. 3.5.-3.6.).
Aus dem Gesagten folgt, dass das Kostendeckungsprinzip nicht mehr von
Verfassungs wegen zu prüfen ist, wenn die Bemessung der Abgabe auf
einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, sondern nur dann, wenn
es als Surrogat für eine formell-gesetzliche Festsetzung der Abgabe dient.
Lässt das Gesetz im formellen Sinne eine Gewinnerzielung zu, findet das
Kostendeckungsprinzip folglich keine Anwendung.
- 27 -
6.3.4.
Das Kostendeckungsprinzip ist jedoch dann (von Gesetzes wegen) zu prü-
fen, wenn das Gesetz im formellen Sinn dessen Einhaltung vorschreibt:
«Wenn das Abgabengesetz neben der hinreichend bestimmten Bemes-
sungsgrundlage auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips vor-
schreibt, kommt das Kostendeckungsprinzip kraft Gesetz und nicht von
Verfassungs wegen zur Anwendung» (zit. BGE 149 I 305, Regeste).
Mit anderen Worten hat das Gericht bei Vorhandensein einer genügenden
formell-gesetzlichen Grundlage jeweils zu prüfen, ob das Gesetz im formel-
len Sinne die Einhaltung des Kostendeckungsprinzip statuiert. Andernfalls
ist dieses nicht zu prüfen.
6.3.5.
Gemäss der aktuellen Rechtsprechung ergibt sich zudem aus
(welcher nur auf Abwasseranschlussgebühren anwendbar
ist, vgl. BGE 149 I 305, Erw. 3.7.) kein bundesgesetzliches Individualrecht
darauf, dass die im Sinne dieser Bestimmung erhobenen kommunalen Ab-
gaben das Kostendeckungsprinz einhalten (BGE 149 I 305, Regeste).
«In Präzisierung der erwähnten Urteile […] ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass das Verursacherprinzip umsetzt und
die Kantone verpflichtet, die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanie-
rung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
mit Gebühren oder anderen Abgaben oder allenfalls auf andere Weise
[…] auf die Verursacher zu überwälzen und nicht von der Allgemeinheit
tragen zu lassen (Abs. 1), soweit dadurch die umweltverträgliche Entsor-
gung des Abwassers nicht gefährdet wird […]. Ist das Verursacherprinzip
eingehalten, räumt den Verursachern hingegen kein
bundesgesetzliches Individualrecht darauf ein, dass die von ihnen erho-
benen Abgaben das Kostendeckungsprinzip einhalten. Mit anderen Wor-
ten verletzen Kantone bzw. Gemeinden für sich genom-
men noch nicht, wenn sie von den Verursachern Abgaben erheben, die
nicht nur die verursachten Kosten decken, sondern dem Gemeinwesen
Mehreinnahmen verschaffen» (zit. BGE 149 I 305, Erw. 3.8.).
Aus lässt sich gemäss Bundesgericht nicht entnehmen,
dass diese Bestimmung die Verursacher von abwasserbezogenen Kosten
davor schützen soll, von den Kantonen für mehr als diese Kosten belastet
zu werden. Die Anweisung in an die Kantone, das
Verursacherprinzip mittels «Gebühren oder anderen Abgaben» umzuset-
zen, impliziert kein bundesgesetzliches Kostendeckungsprinzip in diesem
Sinne (BGE 149 I 305, Erw. 3.7.3.).
6.3.6.
Zu prüfen ist, ob das Kostendeckungsprinzip aufgrund formell-gesetzlicher
Grundlage im RFE gilt (Erw. 6.3.4.).
- 28 -
6.3.6.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in § 2 RFE festgehalten, dass «für die Kosten
der Erstellung und Änderung von kommunalen Strassen und für die Kosten
der Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der kommunalen Anla-
gen der Versorgung mit Wasser und Abwasser sowie der Abwasserbesei-
tigung» Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren und jährliche Benüt-
zungsgebühren erhoben werden. Es stellt sich die Frage, ob mit dieser For-
mulierung («für die Kosten der Erstellung, Änderung, Erneuerung und Be-
trieb») die Geltung des Kostendeckungsprinzips beabsichtigt war. Die Ant-
wort ist durch Gesetzesauslegung zu ermitteln.
6.3.6.2.
Ist ein Gesetzeswortlaut nicht klar oder bestehen Zweifel darüber, ob ein
scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn einer Norm wiedergibt, ist dieser
durch Auslegung zu ermitteln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 175). Dabei
sind die üblichen Auslegungsmethoden – das heisst die grammatikalische,
historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Methode –
kombiniert anzuwenden (sog. Methodenpluralismus).
Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind
verschiedene Interpretationen des Texts möglich, muss die wahre Trag-
weite unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente gesucht werden.
Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung
entspricht (BGE 134 II 249, Erw. 2.3.). Im Vordergrund steht die teleologi-
sche Auslegung (Frage nach Sinn und Zweck der Norm und der ihr zugrun-
deliegenden Wertungen). Ergänzend kann auch die Interessenabwägung,
d.h. die wertende Gegenüberstellung gegenläufiger privater und öffentli-
cher Interessen, eine Rolle spielen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 177 ff.).
«Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertun-
gen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt
werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu las-
sen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das
an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist
die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet
auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bun-
desgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es na-
mentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen
Ordnung zu unterstellen» (zit. BGE 142 V 299, Erw. 5.1.).
6.3.6.3.
§ 34 Abs. 3 BauG hält fest, dass die Erhebung von Beiträgen und Gebüh-
ren von den Gemeinden geregelt wird, sofern keine kantonalen Vorschrif-
ten bestehen. Gemäss § 23 Abs. 2 EG UWR regeln die Gemeinden die Ab-
wasserentsorgung und deren Finanzierung in einem Gemeindereglement.
- 29 -
6.3.6.4.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt stellt ein Musterabwasserreg-
lement sowie ein Musterreglement Finanzierung von Erschliessungsanla-
gen zur Verfügung. In beiden Musterreglementen ist bezüglich der Finan-
zierung der Erschliessungsanlagen vorgesehen, dass «die Abgaben […]
den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der
öffentlichen Anlagen sowie die Verzinsung der Schulden nach Abzug der
Leistungen von Bund, Kanton oder Dritten nicht übersteigen» dürfen
(§ 2 Abs. 2 Musterreglement Finanzierung der Erschliessungsanlagen;
§ 31 Abs. 2 Musterabwasserreglement). Die Musterreglemente sehen folg-
lich die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ausdrücklich vor. Abwei-
chend zu den Musterreglementen fehlt diese Formulierung im RFE der Ge-
meinde Q._____. Fraglich ist, ob damit ein Verzicht auf das Kostende-
ckungsprinzip beabsichtigt war bzw. ob damit die Erzielung eines Mehrer-
trages, wie es BGE 149 I 305 als zulässig erklärt, ermöglicht werden sollte
oder ob von der Geltung des Kostendeckungsprinzips ausgegangen wurde
und lediglich auf die ausdrückliche Erwähnung verzichtet wurde.
6.3.6.5.
Aus zeitgemässer bzw. historischer Sicht gilt es festzuhalten, dass die neue
bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2023 stammt. RENÉ
WIEDERKEHR und JOHANNES FRINGS (in: Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] /2025, S. 281) halten folgendes fest
(zit.):
«Das Bundesgericht vollzieht mit BGE 149 I 305 hinsichtlich des Kosten-
deckungsprinzips eine eigentliche Kehrtwende. Es betrachtet das Kos-
tendeckungsprinzip neu weder als verfassungsmässiges Recht noch als
einen vom Legalitätsprinzip unabhängig zu prüfenden Bemessungs-
grundsatz mit Verfassungsrang. Dies steht im Widerspruch zur langjäh-
rigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und zur herrschenden Lehre.
Auch wenn die Rechtsnatur des Kostendeckungsprinzips bis anhin nicht
hinlänglich untersucht worden ist und dogmatisch gewisse Schwierigkei-
ten bereitet, blieb bisher weitgehend unbestritten, dass es eigenständig
als ein zentraler Grundsatz der Abgabebemessung nebst dem Legalitäts-
prinzip zu prüfen ist […]. In zahlreichen Entscheiden führte das Bundes-
gericht aus, dass (kostenabhängige) Kausalabgaben generell das Kos-
tendeckungsprinzip zu beachten haben, und prüfte unabhängig vom Vor-
liegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, ob die Gesamterträge
den Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur
geringfügig übersteigen […].
Die Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtsnatur und Geltung des Kosten-
deckungsprinzips rühren vor allem daher, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts der Gesetzgeber die Erwirtschaftung eines Gewinns
vorsehen und damit das Kostendeckungsprinzip ausschliessen kann
[…]. Wenn folglich das Gesetz (im formellen Sinn) eine Gewinnerzielung
zulässt, findet das Kostendeckungsprinzip keine Anwendung bzw. geht
im Gesetzmässigkeitsprinzip auf.»
- 30 -
Das Reglement trat folglich noch unter Geltung der «alten» Rechtspre-
chung des Bundesgerichts in Kraft. Aufgrund der im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Reglements geltenden Rechtsprechung sowie der herrschen-
den Lehre zum Begriff der Kausalabgabe (vgl. nachfolgend Erw. 6.3.6.6.)
und der Geltung des Kostendeckungsprinzips ist davon auszugehen, dass
die Einwohnergemeinde mit dem Verzicht auf die Passage der Musterreg-
lemente, welche die Geltung des Kostendeckungsprinzips ausdrücklich
festhalten, nicht den Ausschluss des Kostendeckungsprinzips erreichen
wollte. Nach der damals geltenden Rechtsprechung wäre dieses ohnehin
zu beachten gewesen, was eine ausdrückliche Wiederholung im Regle-
ment obsolet machte.
Es ist unter diesen Umständen deshalb davon auszugehen, dass die be-
schlussfassende Gemeindeversammlung ebenfalls von der Kostenabhän-
gigkeit der Anschlussgebühren ausging.
6.3.6.6.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei der Berücksichtigung des Begriffes
der Kausalabgabe. Wie bereits ausgeführt (Erw. 6.1.) sind unter Kausalab-
gaben Geldleistungen zu verstehen, die Private gestützt auf das öffentliche
Recht als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vor-
teile zu entrichten haben. Die Erhebung der Kausalabgaben ist an einen
bestimmten Grund geknüpft:
«Die Leistung, welche der Staat erbringt, bildet der besondere Entste-
hungsgrund (causa), dass die Privatperson zu einer Geldzahlung ver-
pflichtet werden kann. Aus diesem Grund wird vorausgesetzt, dass ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung be-
steht» (zit. ISABELLE HÄNER, Kausalabgaben – eine Einführung in: ISABE-
LLE HÄNER/BERNHARD WALDMANN (Hrsg.), Kausalabgaben, [fortan ISABE-
LLE HÄNER], S. 2 f.).
Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung wurde bis anhin unter-
schieden zwischen kostenabhängigen und kostenunabhängigen Abgaben.
Als kostenabhängig wurden insbesondere Abgaben wie Beiträge und An-
schlussgebühren qualifiziert, welche die Abgeltung eines wirtschaftlichen
Vorteils anstreben, der sich regelmässig an den beim Privaten eingespar-
ten Kosten orientiert.
«Was die Geltung des Kostendeckungsprinzips angeht, so muss dieses
bereits aufgrund des Zweckes bestimmter Kausalabgaben als oberste
Grenze anerkannt werden und kann deshalb wegen der Natur der Ab-
gabe auch nicht durch den Gesetzgeber ausgeschaltet werden» (zit. ISA-
BELLE HÄNER, S. 18, ebenso statt vieler bspw. ADRIAN HUNGERBÜHLER,
Grundsatze des Kausalabgabenrechts Eine Übersicht über die neuere
Rechtsprechung und Doktrin in: ZBl 10/2003, S. 512; RENÉ WIEDER-
KEHR/CLAUDIA SOHI-HÖCHNER in: AJP 2023, S. 1133 ff.).
- 31 -
Aus dem Gesagten folgt, dass bereits aus dem Begriff der kostenabhängi-
gen Kausalabgabe – zumindest vor der Änderung der Rechtsprechung –
die Geltung des Kostendeckungsprinzips auch ohne ausdrückliche Normie-
rung im Reglement anzunehmen war.
Bei den Anschlussgebühren handelt es sich zudem zweifellos um kosten-
abhängige Abgaben (vgl. § 2 RFE: «für die Kosten der Erstellung, Ände-
rung, Erneuerung und Betrieb der kommunalen Anlagen der Versorgung
mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung erhebt der Gemeinderat von
den Grundeigentümern: […] b) Anschlussgebühren» [Hervorhebung hinzu-
gefügt]).
6.3.6.7.
Daraus folgt, dass im Hinblick auf die jahrelange Geltung des Kostende-
ckungsprinzips davon ausgegangen werden muss, dass mit der Formulie-
rung des § 2 RFE («für die Kosten der Erstellung, Änderung, Erneuerung
und Betrieb der kommunalen Anlagen der Versorgung mit Wasser sowie
der Abwasserbeseitigung») das Kostendeckungsprinzip Geltung haben
soll. Es ist daher nachfolgend die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips
zu prüfen.
6.4.
Das Kostendeckungsprinzip kann seine abgabenbegrenzende Funktion
nur erfüllen, wenn die einzelnen Abgabenarten in einen durch Erschlies-
sungsbeiträge und Anschlussgebühren finanzierten und einen durch perio-
dische Gebühren finanzierten Teil aufgeteilt werden. Nur so können erheb-
liche Querfinanzierungen vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts
[2C_1061/2015] vom 9. Januar 2017, Erw. 4.3.1.; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL
RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014
[WIEDERKEHR/RICHLI], Rz 694). Die Umschreibung des massgeblichen Ver-
waltungszweigs hat in erster Linie nach funktionellen Kriterien zu erfolgen
(BGE 126 I 190).
Das Kostendeckungsprinzip schreibt jedoch keine Aufgliederung des Ver-
waltungszweigs in Teilbereiche vor. Fehlt es an einer Unterteilung, bezieht
sich das Kostendeckungsprinzip auf den Verwaltungszweig insgesamt, so
dass Querfinanzierungen zwischen Teilbereichen denkbar sind
(BGE 126 I 190; Urteil des Bundesgerichts [2C_404/2010] vom 20. Feb-
ruar 2012, Erw. 6.5.). Werden die verschiedenen Abgabearten eines Ver-
waltungszweigs (z.B. Wassererschliessung) zusammengefasst, hat das
Kostendeckungsprinzip eine abgabenbegrenzende Funktion nur bezüglich
aller Abgabearten zusammen, nicht aber für die einzelne Abgabeart wie
z.B. die Wasseranschlussgebühr. Entsprechend kann in derartigen Fällen
das Kostendeckungsprinzip die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte
Schutzfunktion für die einzelne Abgabenart (z.B. Anschlussgebühr) nicht
übernehmen, da offen ist, in welcher Form und in welchem Ausmass die
- 32 -
jeweiligen Kategorien zur Finanzierung herangezogen werden sollen (WIE-
DERKEHR/RICHLI, Rz 693).
6.5.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Kostende-
ckungsprinzip grundsätzlich auf die Abwasserbeseitigung als Ganzes an-
zuwenden. Gibt es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Benützungsge-
bühren zu Lasten der Anschlussgebühren ungerechtfertigt niedrig gehalten
werden, ist getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben vergli-
chen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Un-
terhalts- und Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benützungsgebüh-
ren anderseits das Kostendeckungsprinzip einhalten (AGVE 2001 S. 178,
bestätigt in VGE [WBE.2010.30] vom 21. September 2010, S. 16 f.).
6.6.
Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass eine ausgeglichene Rechnung
angestrebt wird. In der Modellrechnung darf der Investitionsbedarf gross-
zügig geschätzt werden und es sind Reserven einzubeziehen. Darüber hin-
aus sind aber nicht weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jah-
resinvestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Un-
vorhergesehenes berücksichtigt, kein ausgewiesener Bedarf besteht. Sind
am Ende des Betrachtungshorizonts noch immer Überschüsse von mehr
als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen vorhanden, ist von einer
Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen (Urteil des Bundes-
gerichts [2C_322/2010] vom 22. August 2011, Erw. 6.; AGVE 2012
S. 277 f.).
6.7.
Die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips erfordert eine konkrete Prü-
fung der Buchhaltung des betreffenden Gemeinwesens. Es kann dabei je-
doch grundsätzlich auf die von den zuständigen Behörden erstellten und
genehmigten Jahresrechnungen abgestellt werden, solange keine Anzei-
chen für Unregelmässigkeiten bestehen (Urteil des Bundesgerichts
[2C_809/2015] vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.1.). Dem entspricht auch
die Praxis des SKE (AGVE 2012 S. 273 ff.).
Es ist auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidzeitpunkt abzustellen. Das
SKE geht von den aktuellsten, ihm bekannt gegebenen Zahlen aus. Im
Rechnungswesen liegt es in der Natur der Sache, dass die jeweils letzte
Rechnung die «Richtigste» ist. Sie enthält die neusten Erkenntnisse und es
darf vermutet werden, dass frühere Fehler berichtigt sind. Zudem zeigt der
Zeitablauf jeweils, ob die früheren Prognosen zutreffend waren
(SKEE [4-BE.2015.6] vom 22. Juni 2016, Erw. 7.4.2.). Von diesem Vorge-
hen wird nur abgewichen, wenn in der Vergangenheitssicht entweder etwas
offenkundig ins Auge sticht oder vom Beschwerdeführer substantiiert ge-
rügt wird.
- 33 -
Finanz- und Investitionspläne sind Planungsinstrumente, die nur Sinn ma-
chen, wenn sie nachgeführt werden. Es wäre sachlich nicht zu rechtferti-
gen, ein sich im Betrachtungshorizont neu klar abzeichnendes Projekt nicht
zu berücksichtigen, nur, weil es im Investitionsplan zum Zeitpunkt der Ein-
spracheerhebung noch nicht enthalten war. Dem Spezialfinanzierungsbe-
trieb sollen nicht Mittel entzogen werden, die er voraussichtlich in abseh-
barer Zeit zur Deckung seiner sachlich notwendigen Ausgaben benötigen
wird.
Beweisergänzungen sind daher während des laufenden Verfahrens zuläs-
sig und werden vom Gericht häufig auf die Verhandlung hin ausdrücklich
verlangt. Es gilt, den gesamten Mittelbedarf für die kommenden Jahre auf
den Entscheidzeitpunkt hin festzustellen, weshalb Ergänzungen auch im
Beschwerdeverfahren noch möglich sein müssen.
Zeigen sich jedoch grosse Abweichungen zwischen dem bisherigem Inves-
titionsverhalten und den geplanten Investitionsvorhaben dürfen letztere
selbstredend kritisch hinterfragt werden. Einem möglichen «Überborden»
der Gemeinde ist also nicht prozessual mit einem Einfrieren der Planungs-
zahlen auf einen vergangenen Zeitpunkt zu begegnen, sondern auf der ma-
teriellen Ebene mit konkreten, sachlich begründeten Fragen zu bestimmten
Investitionsvorhaben.
Im Gegensatz zu einem normalen Bewilligungs- oder Gesuchverfahren, wo
Sach- und Rechtslage an einem bestimmten, in der Vergangenheit liegen-
den Zeitpunkt zu prüfen ist, ist bei einer geltend gemachten Verletzung des
Kostendeckungsprinzips zu beurteilen, ob dieses über einen langen Zeit-
raum und insbesondere auf eine mit entsprechenden Unsicherheiten be-
hafteten Zukunft (Planungshorizont von 10 Jahren) eingehalten wird.
Schlösse man eine Anpassung zukunftsgerichteter Finanzpläne bei hängi-
gen Abgabestreiten von vornherein aus, müsste das kommunale Planungs-
ermessen erheblich vergrössert werden, wenn die langfristige Funktion des
jeweiligen Spezialfinanzierungsbetriebs wie angestrebt technisch und fi-
nanziell sichergestellt sein soll. Ansonsten wären technische (z.B. in Zu-
sammenhang mit den vielenorts zu erarbeitenden GEP 2 beim Abwasser)
und politische Entwicklungen (bis hin zu Gemeindefusionen) bei lang dau-
ernden Verfahren nicht zweckmässig aufzufangen und die sachliche Prü-
fung des künftigen Bedarfs würde zunehmend verfälscht, wenn nicht gar
verunmöglicht.
6.8.
Wenn der Saldostand auffällig ist, d.h. einen mehr oder weniger grossen
Überschuss ausweist, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der
aktuellen Finanzpläne zu prüfen (SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014,
Erw. 8.4.). Die Nachführung der Finanzpläne im Laufe eines
- 34 -
Beschwerdeverfahrens wird toleriert (VGE [WBE.2015.187] vom 23. Feb-
ruar 2016, Erw. 5.2.2. ff.; SKEE [4-BE.2010.37] vom 30. Mai 2012,
Erw. 7.1. ff.).
6.9.
Ergänzend ist zu prüfen, ob die Finanzplanungen nachvollziehbar und die
Prognosen plausibel sind. Die Plausibilitätsprüfung der Finanz- bzw. Inves-
titionspläne beschränkt sich auf die sachliche Notwendigkeit der angege-
benen Projekte. Gehen die geplanten Investitionen nicht über die Empfeh-
lungen der einschlägigen Fachverbände (SVGW = Schweizerischer Verein
des Gas- und Wasserfachs; VSA = Verband Schweizer Abwasser- und Ge-
wässerschutzfachleute) hinaus, werden sie vom Gericht grundsätzlich als
fachlich ausgewiesen und damit plausibel anerkannt. Fachlich als richtig
anerkannte Investitionsvorhaben sind bei der Kostendeckungsprüfung zu
berücksichtigen.
Ob dann tatsächlich alles Geplante realisiert werden wird, ist vom Gericht
nicht weiter zu untersuchen. Über die notwendigen Projektkredite entschei-
det ohne gemeinderechtliche Sonderregelungen letztlich die Gemeindever-
sammlung. Dem SKE obliegt der Individualrechtsschutz in Erschliessungs-
abgabeverfahren; das Gericht ist weder Aufsichtsinstanz über das Gebaren
der Gemeinden im Bereich der Erschliessungsfinanzierung noch hat es
weitergehende Weisungsrechte. Es fehlen ihm sowohl die institutionelle
wie die Fachkompetenz, um gegen den Willen einer Gemeinde sachlich
notwendige Investitionen durchsetzen zu können.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Gemeinden in Bezug
auf die Realisierung ihrer Planung – zumindest der Abwasserplanung –
nicht völlig freie Hand haben. Die im GEP enthaltenen Massnahmen gelten
als verbindlich und stehen unter Aufsicht der Abteilung für Umwelt des BVU
(Ordner Siedlungsentwässerung des BVU, Blatt 7.3-1 Abs. 4, «Finanzie-
rung der Abwasserentsorgung»). Einnahmeseitig kann vom Gericht im
Rahmen der Plausibilitätsprüfung ohne entsprechende einschlägige An-
haltspunkte keine umfassende Analyse der baulichen Entwicklungsmög-
lichkeiten einer Gemeinde zur blossen Überprüfung der Anschlussgebüh-
reneingänge erwartet werden (SKEE [4-BE.2017.21] vom 12. Mai 2021,
Erw. 8.3.2.).
6.10.
Die Prüfung des Kostendeckungsprinzips setzt voraus, dass Betriebs- und
Investitionskosten definiert und nach anerkannten Buchhaltungsgrundsät-
zen präzise zugeordnet werden können. Dazu sind Betriebs- und Investiti-
onsrechnungen zu führen (Urteil des Bundesgerichts [2C_809/2015] vom
16. Februar 2016, Erw. 5.6.3.1.).
- 35 -
Kantone und Gemeinden sind bei der Ausgestaltung der Abgaberegelung
für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwas-
seranlagen im Übrigen aber weitgehend frei (Urteil des Bundesgerichts
[2C_644/2009] vom 16. August 2010, Erw. 4.2.). Sie bestimmen grund-
sätzlich selbst, mit welchen Einnahmen, welche Ausgaben gedeckt werden
sollen. Vorgegeben ist in Bezug auf die Abwasserbeseitigung einzig, dass
die Kosten von den Verursachern zu tragen sind (;
§ 34 Abs. 2 BauG; Erw. 6.3.5.).
6.11.
Seit 1994 müssen die Gemeinden des Kantons Aargau die Wasserversor-
gung und die Abwasserbeseitigung als Spezialfinanzierungen (nicht steu-
erfinanzierter Spezialfinanzierungsbetrieb) führen (§ 91f Abs. 2 GG), wobei
die vom Kanton vorgegebenen Rechnungslegungsvorschriften einzuhalten
sind (§§ 91a ff. GG und Vollzugsvorschriften der Finanzverordnung
[FiV; SAR 617.113] vom 19. September 2012). Seit der Umstellung auf das
Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) per 2014 wird eine Anlagen-
buchhaltung geführt.
In der Finanzverordnung wird definiert, was unter einer Investition zu ver-
stehen ist. Es sind grundsätzlich Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Ver-
besserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen
gehören (§ 17 Abs. 1 FiV). Als Investition gelten Ausgaben für Einzelpro-
jekte, welche die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 FiV übersteigen
(§ 17 Abs. 2 FiV). Auch Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sach-
anlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer gelten als Investitionen, wenn sie
die Aktivierungsgrenze übersteigen (§ 17 Abs. 2 lit. f FiV; so auch Ordner
Siedlungsentwässerung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
[BVU], Blatt 7.3-1 letzter Absatz). Ausgaben, welche die Kriterien einer In-
vestition nicht erfüllen, sind als Aufwand zu verbuchen (§ 17 Abs. 4 FiV).
Die kantonalen Rechnungsvorschriften halten die bundesgerichtlichen Vor-
gaben (Erw. 6.10.) grundsätzlich ein.
6.12.
Nach den Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben, welche im Hin-
blick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investitionen. Dazu ge-
hören zweifellos der Ersatz und die Erneuerung/Sanierung von Erschlies-
sungsanlagen. Sie sind folglich aus den Investitionseinnahmen zu bezah-
len. Diese Kostenzuweisung ist sodann mit der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung vereinbar, wonach Erneuerungen oder Erweiterungen von Was-
ser- und Abwasseranlagen, welche allen Liegenschaften zugutekommen,
aus Anschlussgebühren bezahlt werden können (Urteil des Bundesgerichts
[2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.5.2.). Konkret ging es in die-
sem Entscheid um eine nachträgliche Gebührenerhebung, was aber nichts
an der Zulässigkeit der Zuordnung von Erneuerungskosten zu den
- 36 -
Investitionen ändert. Soweit für blosse Erneuerungen keine Beiträge erho-
ben werden, sind diese also aus den Anschlussgebühren zu bezahlen. Der
Investitionsbegriff des Erschliessungsabgaberechts deckt sich nicht mit
dem ökonomischen Investitionsbegriff.
Im Gewässerschutzgesetz wird der Begriff «Investitionsbedarf» im Übrigen
ebenfalls weit verstanden und auf Unterhalt, Sanierung, Ersatz, Anpassun-
gen an gesetzliche Anforderungen und betriebliche Optimierungen ange-
wendet ().
Eine andere Aufteilung der Kostenzuweisung wäre bei entsprechender ge-
setzlicher Regelung ebenfalls möglich (Urteil des Bundesgerichts
[2C_322/2010] vom 22. August 2011, Erw. 4., wo die Erneuerung des Net-
zes aus periodischen Gebühren zu bezahlen war).
6.13.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Ersatz- und Erneuerungskosten
zu Lasten der Investitionsrechnung gehen. Das entspricht den kantonalen
Rechnungslegungsvorschriften. Die Gemeinderechnungen werden auf de-
ren Einhaltung geprüft (§ 94d Abs. 1 lit. c GG). Auf diese stellt das Gericht
im Rahmen der Kostendeckungsprüfung ab.
7.
7.1.
7.1.1.
Zunächst ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach
der Gemeinderat keine ausführlichen Finanzpläne habe vorlegen können
(Beschwerde, Rz. 14; vgl. Erw. 5.1.1.2.). In ihrer Replik bringt die Be-
schwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe sie faktisch gezwun-
gen, den Rechtsweg zu beschreiten, um die materiellen Grundlagen der
Gebührenfestsetzung überhaupt prüfen zu können. Die Einleitung des Ver-
fahrens sei damit ausschliesslich durch das unzureichende Verhalten der
Beschwerdegegnerin im Vorverfahren verursacht worden. Deshalb sei –
unabhängig vom materiellen Ausgang des Verfahrens – die Beschwerde-
gegnerin zu verpflichten, die gesamten Prozesskosten zu tragen (Replik,
Rz. 54-57; Protokoll, S. 5 f.).
7.1.2.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, sie habe bereits während des Ein-
spracheverfahrens diverse Angaben und Unterlagen zur Verfügung gestellt
und im Einspracheentscheid summarisch die anstehenden Projekte darge-
legt; während des Einspracheverfahrens seien zudem verschieden Anga-
ben und Unterlagen zugestellt worden (Erw. 5.1.2.3.). Bezüglich Kosten-
verlegung bringt sie vor, es möge zutreffen, dass die Finanzpläne während
des Einspracheverfahrens noch nicht vorgelegen hätten. Die Beschwerde-
führerin sei jedoch über die geplanten Investitionen informiert worden. Der
- 37 -
Gemeindeschreiber habe mit E-Mail vom 28. Juni 2024 detailliert darge-
legt, welche Projekte geplant seien. Der Beschwerdegegnerin sei kein
rechtsstaatlich mangelhaftes Verhalten vorzuwerfen (Duplik, Rz. 38-42,
Protokoll, S. 5 f.).
7.2.
Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid aus:
«Mit Entscheid vom Nr. 261 vom 30. September 2024 wurde der
E._____ AG das rechtliche Gehör gewährt, mit dem Hinweis, dass die
Festlegung der Anschlussgebühren korrekt erfolgt sei und deren Höhe
das Äquivalenzprinzip nicht verletzen würde. Betreffend Kostende-
ckungsprinzip verwies der Gemeinderat auf zahlreiche und massive In-
vestitionen, welche in naher Zukunft bevorstünden resp. sich bereits in
Umsetzung befänden» (zit. Einspracheentscheid, S. 1).
«Ausführliche Finanzpläne der Spezialfinanzierungen existieren nicht
resp. sind ein Zusammenzug der Projekte, welche bereits begonnen ha-
ben, sich in Planung befinden oder in den nächsten 10 Jahren umgesetzt
werden müssen» (zit. Einspracheentscheid, S. 4).
Die Beschwerdegegnerin führt alsdann Details zu einzelnen Projekten aus,
jedoch ohne der Beschwerdeführerin entsprechende Finanzpläne zur Ver-
fügung zu stellen.
Das Gericht forderte mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 die Finanzpläne
für einen Zukunftshorizont von 10 Jahren ein. Erst mit der Beschwerde-
antwort reichte die Beschwerdegegnerin schliesslich die Finanzpläne der
Spezialfinanzierungen Wasser und Abwasser ein.
7.3.
7.3.1.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom
18. April 1999 verankert ist (vgl. auch §§ 21 f. VRPG), meint das Recht des
Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten
Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einsicht in die Akten
zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung
nehmen zu können.
7.3.2.
Die Behörde hat die Vorbringen der Rechtssuchenden zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen, woraus sich die Pflicht zur Begrün-
dung eines Entscheids ergibt. Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklä-
rung und ist gleichzeitig ein Mitwirkungsrecht der Parteien. Die Begründung
soll die Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung
zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere In-
stanz weiterzuziehen. Der Anspruch auf Begründung ist nicht bereits
- 38 -
verletzt, wenn sich die urteilende Instanz nicht mit sämtlichen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überle-
gungen sich die Behörde leiten liess (BGE 136 I 229, Erw. 5.2;
VGE [WBE.2014.143] vom 19. März 2015, Erw. 2.4.; Entscheid des SKE
[SKEE 4-BE.2015.12] vom 14. August 2015, Erw. 2.2. ff.; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, N 1001 ff.).
7.3.3.
Wurde das rechtliche Gehör verletzt, ist der angefochtene Hoheitsakt
grundsätzlich aufzuheben. Der Mangel kann jedoch geheilt werden, wenn
die Rechtsmittelinstanz – mit gleicher Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz
– die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung nachholt und
eine Rückweisung sich als Leerlauf erwiese (Urteil des Bundesgerichts
[1C_349/2018] vom 8. Februar 2019, Erw. 2.2.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, N 1039 und N 1174 ff.). In diesem Fall wird der Fehler praxisgemäss
bei den Kostenfolgen berücksichtigt (SKEE [4-BE.2010.7] vom 27. Feb-
ruar 2013, Erw. 4.6.1.). Das SKE prüft mit voller Kognition (§§ 53 Abs. 2 in
Verbindung mit 52 VRPG).
7.3.4.
Der Geltungsbereich des VRPG umfasst das Verfahren vor den Verwal-
tungs- und den Verwaltungsjustizbehörden (§ 1 Abs. 1 VRPG). Behörde ist
jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
(§ 1 Abs. 2 VRPG). Das Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat wird
ohne weiteres vom Geltungsbereich des VRPG erfasst.
7.4.
Zur Beurteilung der Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist die Be-
schwerdeführerin auf die Prüfung der Finanzpläne angewiesen. Die Be-
schwerdegegnerin wies im Einspracheentscheid darauf hin, dass keine de-
taillierten Finanzpläne existieren würden. Damit verunmöglichte sie der Be-
schwerdeführerin die Prüfung des Kostendeckungsprinzips und verletzte
deren rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin war daher gezwungen,
die vorliegende Beschwerde zu erheben.
Mit der Einreichung der Finanzpläne im Rahmen der Beschwerdeantwort,
kann der Mangel als geheilt betrachtet werden. Der Mangel wird praxisge-
mäss bei der Verlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt (Erw. 7.3.3;
Erw. 14.).
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieselbe Gemeinde bereits in einem
sehr ähnlich gelagerten Fall aus dem Jahr 2022 (nicht publiziert, da mit
Vergleich abgeschlossen) vom Gericht darauf hingewiesen wurde, dass
den betroffenen Grundeigentümern die Finanzpläne über einen
- 39 -
Zukunftshorizont von 10 Jahren zur Verfügung zu stellen sind. Die Ge-
meinde reichte daraufhin Finanzpläne für die Jahre 2023 bis 2032 ein. Ihr
war folglich einerseits bewusst, dass sie diese den betroffenen Gebühren-
belasteten zur Verfügung zu stellen hat. Andererseits lagen bereits Finanz-
pläne für die Jahre 2023 bis 2032 vor, welche mit überschaubarem Auf-
wand hätten abgepasst werden können.
8.
8.1.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2026 liess die Beschwerdegegnerin mitteilen,
sie habe ein Ingenieurbüro mit der Ermittlung des Schätzwertes für die Sa-
nierung des Hauptsammelkanals beauftragt. Dieses habe mit der Ausar-
beitung des Vorprojektes begonnen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 teilte
das Gericht den Parteien mit, dass es die Erteilung eines solchen Auftrages
für das vorliegende Verfahren als nicht notwendig erachte (E.5.).
8.2.
8.2.1.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Erw. 7.3.) gehört sodann, dass
die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien
würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklä-
rung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf
die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der
bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung (sog. antizipierte Beweis-
würdigung) annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweis-
erhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60, Erw. 3.3.; Urteil des Bun-
desgerichts [1C_490/2017] vom 15. Mai 2018, Erw. 6.2.).
8.2.2.
Die Sachverhaltsermittlung unterliegt im vorliegenden Fall dem sog. Unter-
suchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG). Nach dem Untersuchungsgrund-
satz haben Verwaltungsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lang, bis
über die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungs-
trägers bei umfassender und sorgfältiger Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es können weitere Beweismassnahmen an diesem Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Be-
weise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil des
Bundesgerichts [8C_281/2018] vom 25. Juni 2018, Erw. 3.2.1.).
- 40 -
8.2.3.
Ein Editionsgesuch darf folglich abgewiesen werden, wenn die begehrten
Unterlagen für den Verfahrensausgang nicht relevant erscheinen. Angebo-
tene Beweise, welche eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensicht-
lich nicht tauglich sind oder das Beweisergebnis nicht ändern können, dür-
fen in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden (BGE 141 I 60,
Erw. 3.3.).
8.3.
Wie in Erw. 6.9. ausgeführt, ist die Plausibilitätsprüfung der Finanzpläne
durch das Gericht beschränkt; fachlich als richtig anerkannte Investitionen
sind bei der Kostendeckungsprüfung zu berücksichtigen. Die Gemeinde
Q._____ ist über den Abwasserverband R._____ der ARA R._____ ange-
schlossen, welche umgebaut und saniert wird. Es ist kein Grund ersichtlich,
weshalb diese Kosten über notwendige Investitionen hinausgehen sollten.
Bei Finanz- und Investitionsplänen handelt es sich um Planungsinstru-
mente, welche nachzuführen sind; es handelt sich um Prognosen
(Erw. 6.9.). Im Betrachtungshorizont sich neu klar abzeichnende Projekte
sind zu berücksichtigen, da dem Spezialfinanzierungsbetrieb nicht Mittel
entzogen werden sollen, die er voraussichtlich in absehbarer Zeit zur De-
ckung seiner sachlich notwendigen Ausgaben benötigt (Erw. 6.7.). Für ei-
nen Eingang einer Investition in den jeweiligen Finanzplan ist folglich auch
kein konkretes Vorprojekt mit einer konkreten Kostenschätzung notwendig.
Sodann muss das Projekt nicht zwingend im GEP abgebildet sein. Das
sinngemässe Editionsgesuch durfte folglich abgelehnt werden.
9.
9.1.
Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist auf der Basis der Gemein-
derechnungen und der jüngsten genehmigten Finanzpläne zu prüfen. Das
Gericht betrachtet die Entwicklung der Zahlen der Vergangenheit grund-
sätzlich über eine Periode von rund 10 Jahren (Erw. 6.7.). Es stellt im Üb-
rigen aber auf den in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Vermögens-
stand ab. Darin sind die Ergebnisse der vorausgehenden Jahre mitenthal-
ten. Der Blick zurück auf die jüngere Vergangenheit soll aber zeigen, ob die
Betriebs- bzw. Investitionsrechnungen ausgeglichen sind bzw. wie der eine
oder der andere Bereich zum zuletzt ausgewiesenen positiven oder nega-
tiven Vermögenstand beigetragen hat. Aus besonderen Gründen nimmt
das Gericht rein rechnerische Korrekturen an früheren Zu- oder Abgängen
aus der Spezialfinanzierung vor, so beispielsweise, wenn Mittel der Spezi-
alfinanzierung für andere Zwecke verbraucht worden sind.
Praxisgemäss beurteilt das SKE die Einhaltung des Kostendeckungsprin-
zips aufgrund der genehmigten Jahresrechnungen und der Finanzpläne
der letzten zehn Jahre. Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen
daher die genehmigten Jahresrechnungen der Jahre 2015 bis 2024.
- 41 -
9.2.
Zunächst ist das Kostendeckungsprinzip in Bezug auf die Spezialfinanzie-
rung Wasserversorgung zu prüfen.
9.2.1.
9.2.1.1.
Die Spezialfinanzierung Wasserwerk wies per Ende 2024 ein Nettovermö-
gen von rund Fr. 6.8 Mio. aus (vgl. Bilanz 2024; Gemäss dem Handbuch
Rechnungswesen für Gemeinden des Kantons Aargau [abrufbar unter:
www.ag.ch › Themen › Steuern & Finanzen › Finanzen › Gemeindefinanzen
› Finanzaufsicht], Version März 2025, Kapitel 6, S. 2 berechnet sich das
Nettovermögen bzw. die Nettoschuld der Spezialfinanzierung aus dem
Saldo aller Bilanzkonten der entsprechenden Spezialfinanzierung).
Gemäss den Investitionsrechnungen 2015 bis 2024 standen Einnahmen
von rund Fr. 483'357.00 Ausgaben von rund Fr. 649'288.00 gegenüber
(Finanzierungsfehlbetrag von rund Fr. 165'931.00).
Die Betriebsrechnung (Erfolgsrechnung) erzielte in der gleichen Periode
2015 bis 2024 einen Aufwandüberschuss von rund Fr. 813'603.00 (Ertrag
Fr. 2'817'419.00 - Fr. 3'631'022.00 Aufwand).
9.2.1.2.
Weist der Saldostand einen mehr oder weniger grossen Überschuss aus,
ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuellen Finanzpläne zu
prüfen. Die aktuellen Zahlen weisen einen Überschuss von rund
Fr. 6.8 Mio. aus. Es ist daher ein Blick auf die künftige Entwicklung vorzu-
nehmen.
9.2.2.
9.2.2.1.
Gemäss dem Investitionsplan Wasserversorgung 2025 bis 2034 (Stand
12. Februar 2025) sollen in dieser Periode Investitionen im Umfang von
rund Fr. 7.2 Mio. getätigt und rund Fr. 2.2 Mio. Einnahmen generiert wer-
den. Es ist somit geplant, pro Jahr durchschnittlich Fr. 722'900.00
(Fr. 7'229'000.00 ÷ 10) zu investieren; demgegenüber stehen Einnahmen
aus Anschlussgebühren von durchschnittlich Fr. 221'000.00
(Fr. 2'210'000.00 ÷ 10) pro Jahr.
9.2.2.2.
Dies entspricht einem Vielfachen der Investitionen und Einnahmen aus An-
schlussgebühren der vergangenen Jahre. In der Periode 2015 bis 2024
wurden durchschnittlich jährlich Einnahmen aus Anschlussgebühren von
Fr. 48'000.00 generiert und Investitionen im Umfang von rund Fr. 65'000.00
pro Jahr getätigt.
- 42 -
Im Rahmen der Verhandlung erklärte die Beschwerdegegnerin, aktuell
plane die Gemeinde Bauprojekte auf einer Fläche von rund 7 ha Bauland.
Einnahmen aus Anschlussgebühren von durchschnittlich rund
Fr. 221'000.00 pro Jahr seien plausibel (Protokoll, S. 7).
9.2.2.3.
Der Finanzplan weist am Schluss des Planungshorizonts noch einen Über-
schuss von rund Fr. 49'000.00 aus (leichte Verfälschung durch falsches,
der Berechnung zugrunde liegendes Nettovermögen; Erw. 9.2.2.4.). Zuläs-
sig wäre ein Überschuss von rund Fr. 1.4 Mio. (durchschnittliche jährliche
Investitionen Fr. 722'900.00 x 2; Erw. 6.6).
Es liegt damit keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor.
9.2.2.4.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Finanzplan der Ge-
meinde von einem Nettovermögen 2024 von lediglich Fr. 1.86 Mio. ausgeht
(«Prognose 2024»). Der Finanzplan weist folglich am Schluss des Pla-
nungshorizontes eine Nettoschuld von Fr. 4.9 Mio. aus. Am Resultat ändert
dies nichts.
9.2.2.5.
Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Duplik vor, diverse Kostenpunkte
im Finanzplan Wasser seien nicht korrekt abgebildet (Erw. 5.1.4.2.). Mit
Schreiben vom 15. Mai 2026 bringt sie dagegen vor, der Finanzplan Was-
ser (Stand 12. Februar 2025) sei korrekt, obwohl die vorgebrachten Kor-
rekturen nicht abgebildet sind. Unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Korrekturen ist das Kostendeckungsprinzip dennoch nicht verletzt, weshalb
sich eine weitere Korrektur des Finanzplanes erübrige.
9.3.
Sodann ist das Kostendeckungsprinzip in Bezug auf die Spezialfinanzie-
rung Abwasserbeseitigung zu prüfen.
9.3.1.1.
Die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung wies Ende 2024 ein Netto-
vermögen von rund Fr. 6.76 Mio. aus (vgl. Bilanz 2024).
Gemäss den Investitionsrechnungen 2015 bis 2024 standen Einnahmen
von rund Fr. 985'341.00 Ausgaben von rund Fr. 752'123.00 gegenüber
(Finanzierungsüberschuss von rund Fr. 233'218.00).
Die Betriebsrechnung (Erfolgsrechnung) erzielte in der gleichen Periode
2015 bis 2024 einen Aufwandüberschuss von rund Fr. 1.79 Mio. (Ertrag
Fr. 3'453'344.00 - Fr. 5'242'179.00 Aufwand).
- 43 -
9.3.1.2.
Weist der Saldostand einen mehr oder weniger grossen Überschuss aus,
ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuellen Finanzpläne zu
prüfen. Die aktuellen Zahlen weisen einen Überschuss von rund
Fr. 6.76 Mio. aus. Es ist daher ein Blick auf die künftige Entwicklung vorzu-
nehmen.
9.3.2.
9.3.2.1.
Mit Beweisanordnung vom 23. Januar 2026 verlangte das Gericht von der
Beschwerdegegnerin unter anderem einen Zeitplan, wann welches Baufeld
realisiert werden solle. Mit Stellungnahme vom 4. März 2026 brachte die
Beschwerdegegnerin vor, im Rahmen der Aufarbeitung der Unterlagen ge-
stützt auf die Beweisanordnung habe sie festgestellt, dass die Berechnung
der Anschlussgebühren «XX» und «XW», welche als Grundlage für die Fi-
nanzpläne diente, mit zwei Fehlern behaftet sei:
- Bezüglich der Abwasseranschlussgebühr sei in der Formel ein Fehler
passiert. Anstatt die Hart- und Dachflächen mit 10 % der Geschossflä-
che zu berechnen, seien diese mit 100 % berücksichtigt worden. Das
habe dazu geführt, dass die Abwasseranschlussgebühren höher einge-
plant worden seien.
- Bezüglich des Projektes «XX» seien die Wasseranschlussgebühren
korrekt für die Jahre 2027 und 2028 mit einem Rest nach 2034 vorge-
sehen. Die Fälligkeit der Abwasseranschlussgebühren hingegen sei
falsch aufgeführt (2027: Fr. 200'000.00; 2028: Fr. 500'000.00; nach
2034: Fr. 500'000.00). Korrekt sei: 2027: Fr. 500'000.00; 2028:
Fr. 500'000.00; nach 2034: Fr. 200'000.00. Dies führe dazu, dass im
Jahr 2027 mehr Abwasseranschlussgebühren anfielen als im Finanz-
plan aufgeführt.
Die Korrekturen führten dazu, dass:
- im Jahr 2027 Fr. 80'000.00 mehr Anschlussgebühren als im Finanzplan
anfielen;
- im Jahr 2018 Fr. 200'000.00 weniger Anschlussgebühren als im Fi-
nanzplan anfielen;
- im Jahr 2031 Fr. 689'000.00 weniger Anschlussgebühren als im Fi-
nanzplan anfielen und
- im Jahr 2032 Fr. 450'000.00 weniger Anschlussgebühren als im Fi-
nanzplan anfielen.
Die Beschwerdegegnerin unterlässt es, einen sauber korrigierten Finanz-
plan einzureichen, sondern verweist lediglich auf eine alte Berechnung der
Anschlussgebühren, in welcher die falschen Zahlen farbig markiert seien
(Stellungnahme vom 4. März 2026, S. 2 f.).
- 44 -
9.3.2.2.
9.3.2.2.1.
Mit Beweisauflage vom 23. Januar 2026 verlangte das Gericht von der Be-
schwerdegegnerin einen Investitionsplan mit der Angabe von Beiträgen
von Bund, Kanton, anderen Gemeinden und Privaten pro Einzelprojekt ge-
mäss dem Ordner Siedlungsentwässerung des Departements für Bau, Ver-
kehr und Umwelt vom 31. Dezember 2016, Kapitel 7.3-2 («Finanzierung
der Abwasserentsorgung»).
Mit Stellungnahme vom 4. März 2026 teilte die Beschwerdegegnerin mit,
sie sei sämtliche Projekte durchgegangen. Für keines der geplanten Pro-
jekte gäbe es Beiträge von Dritten, mit einer Ausnahme: In den Finanzplä-
nen seien die Projekte «A-Strasse, B-Strasse» mit Fr. 630'000.00 für Was-
ser und Fr. 420'000.00 für Abwasser aufgerührt. Dies betreffe den Perime-
ter XZ zwischen B-Strasse-, XZ-, U-Strasse und C-Strasse. Die Gesamt-
planung über das gesamte Gemeindegebiet setze sich auf den einzelnen
Projekten gemäss dem Finanzplan zusammen. Die in den Finanzplänen
vorgesehenen Beiträge zu Lasten der Gemeinde zeigten nur den Beitrag
der Gemeinde; die gesamte Erschliessung sei wesentlich teurer (mit Ver-
weis auf den Kostenvorschuss im Erschliessungsplan «XZ»). Die Er-
schliessungsplanung inkl. Kostenvoranschlägen und Beiträgen der Grund-
eigentümer habe die Beschwerdegegnerin aufgrund den nun anlaufenden
Planungsarbeiten für den Perimeter erstellen lassen. Der Gemeindeanteil
(100 %) der Grunderschliessung und Sanierungen sei für das Wasser auf
Fr. 630'00.00 geschätzt worden. Im nun vorliegenden technischen Bericht
mit einer Genauigkeit von +/- 20 % belaufe sich der Gemeindeanteil auf
Fr. 560'000.00. Der Gemeindeanteil an den Kosten für das Abwasser sei
ursprünglich auf Fr. 420'000.00 geschätzt worden; im nun vorliegenden
technischen Bericht belaufe sich dieser auf Fr. 500'000.00 (Stellungnahme
vom 4. März 2026, S. 4 f.).
9.3.2.2.2.
Mit Schreiben vom 11. März 2026 hielt das Gericht fest, die Beschwerde-
gegnerin habe zwar eingeräumt, dass ihre Finanzpläne mit Fehlern behaf-
tet seien, habe es jedoch unterlassen, diese korrekt nachzuführen. Statt-
dessen reichte sie eine Stellungnahme ein, welche Zahlen wie anzupassen
seien.
Sowohl das Gericht als auch die Beschwerdegegnerin sind für die vorge-
brachte Prüfung der Verletzung des Kostendeckungsprinzips auf korrekte
und vollständige Finanzpläne angewiesen. Das Gericht ersuchte die Be-
schwerdegegnerin daher mit Beweisanordnung vom 11. März 2026 um die
Einreichung überarbeiteter, korrigierter und vervollständigter Finanzpläne.
- 45 -
9.3.2.2.3.
Mit Datum vom 15. Mai 2026 reichte die Beschwerdegegnerin den korri-
gierten Finanzplan Abwasser ein. Dieser enthält nach wie vor nicht sämtli-
che vorgebrachten (Erw. 5.1.4.3.) Korrekturen.
9.3.2.3.
9.3.2.3.1.
Gemäss dem Investitionsplan Abwasserbeseitigung (Stand 21. April 2026)
sollen in der Periode 2025 bis 2034 Investitionen im Umfang von
Fr. 7'691'000.00 getätigt und Fr. 3'691'000.00 Einnahmen generiert wer-
den. Es ist somit geplant, pro Jahr durchschnittlich Fr. 769'100.00
(Fr. 7'691'000.00 ÷ 10) zu investieren; demgegenüber stehen Einnahmen
aus Anschlussgebühren von durchschnittlich Fr. 369'100.00
(Fr. 3'691'000.00 ÷ 10) pro Jahr.
9.3.2.4.
Dies entspricht ebenfalls einem Vielfachen der Investitionen und Einnah-
men aus Anschlussgebühren der vergangenen Jahre. In der Periode 2015
bis 2024 wurden durchschnittlich jährlich Einnahmen aus Anschlussgebüh-
ren von Fr. 98'500.00 generiert und Investitionen im Umfang von rund
Fr. 75'000.00 pro Jahr getätigt (Protokoll, S. 8).
9.3.2.5.
Der Finanzplan weist am Schluss des Planungshorizonts eine Nettoschuld
von rund Fr. 3.37 Mio. aus (leichte Verfälschung durch falsches, der Be-
rechnung zugrunde liegendes Nettovermögen; Erw. 9.3.2.6.). Zulässig
wäre ein Überschuss von rund Fr. 1.5 Mio. (durchschnittliche jährliche In-
vestitionen Fr. 769'100.00 x 2; Erw. 6.6.). Es liegt damit keine Verletzung
des Kostendeckungsprinzips vor.
9.3.2.6.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Finanzplan der Ge-
meinde von einem Nettovermögen 2024 von Fr. 6.4 Mio. ausgeht («Prog-
nose 2024»). Der Finanzplan weist folglich am Schluss des Planungshori-
zontes eine Nettoschuld von 3.7 Mio. aus. Am Resultat ändert dies nichts.
9.3.2.7.
Werden zusätzlich die vorgebrachten Korrekturen berücksichtigt
(Erw. 5.1.4.3.), ändert dies nichts am Resultat, weshalb auf eine erneute
Korrektur des Finanzplanes verzichtet werden kann.
9.3.2.8.
Die Beschwerdegegnerin verursachte durch ihr Verhalten in Bezug auf die
Finanzpläne einen erheblichen Aufwand. Dies ist bei der Kostenverteilung
zu berücksichtigen (Erw. 14.2.1.).
- 46 -
9.4.
In ihrer Stellungnahme vom 4. März 2026 bringt die Beschwerdegegnerin
vor, beim Vergleich der Finanzpläne falle für das Baufeld «XX» auf, dass
die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser in den Jahren 2027 und
2028 nicht im selben Verhältnis stünden. Dies sei darauf zurückzuführen,
dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, die im Perimeter
liegenden bestehenden Gebäude würden durch Ersatzbauten ersetzt. Ge-
mäss § 18 RFE seien Wasseranschlussgebühren von Ersatzbauten bei
Anschluss an die Wasserversorgung fällig. Diese Kategorie (Ersatzbau =
Neubau) fehle in § 26 RFE. Daher würden Abwasseranschlussgebühren
nach Abschluss der Bauarbeiten fällig. Auch werde das Wasser häufig vor
dem Abwasser in Betrieb genommen, damit während des Baus Wasser zur
Verfügung stehe. Die Erfahrung habe zudem gezeigt, dass die «Anschluss-
meldung Wasser» häufig vor derjenigen des Abwassers eingereicht werde.
Die Wasserversorgung werde durch die Gemeindewerke beaufsichtigt, die
Abwasserleitung durch eine externe Stelle (Stellungnahme vom
4. März 2026, S. 4). Dies scheint plausibel.
9.5.
9.5.1.
Zu prüfen ist sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im
vorliegenden Fall zwingend eine getrennte Untersuchung, ob die Investiti-
onsausgaben verglichen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren ei-
nerseits und die Unterhalts- und Betriebsaufwendungen, verglichen mit den
Verbrauchs- bzw. Benützungsgebühren andererseits das Kostende-
ckungsprinzip einhalten, vorzunehmen sei. Sie begründet dies damit, dass
die einmaligen Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren von einer
anderen Personengruppe getragen würden als die laufenden Benützungs-
gebühren (Erw. 5.1.1.1.). Die Beschwerdegegnerin streitet dies ab
(Erw. 5.1.2.2.).
Wie ausgeführt (Erw. 6.5.) ist das Kostendeckungsprinzip grundsätzlich auf
den jeweiligen Verwaltungszweig (Wasserversorgung/Abwasserbeseiti-
gung) als Ganzes anzuwenden. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschlussgebühren unge-
rechtfertigt niedrig gehalten werden, ist getrennt zu untersuchen, ob die In-
vestitionsausgaben verglichen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebüh-
ren einerseits und die Unterhalts- und Betriebsaufwendungen verglichen
mit den Benützungsgebühren anderseits das Kostendeckungsprinzip ein-
halte. Dies ist aus Sicht des Gerichts nicht der Fall.
9.5.2.
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin so-
dann aus der Tatsache, dass die Benützungsgebühren und die Anschluss-
gebühren von einer anderen Personengruppe getragen würden. Gemäss
§ 2 RFE erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern
- 47 -
Erschliessungsbeiträge (lit. a), Anschlussgebühren (lit. b) und jährliche Be-
nutzungsgebühren (lit. c). § 5 RFE hält sodann fest (zit.): «Zur Bezahlung
der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des
Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht».
Schuldner sowohl der Anschlussgebühren als auch der Benutzungsgebüh-
ren ist folglich der jeweilige Grundeigentümer. Dass dieser die Kosten der
Benützungsgebühren im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhält-
nisses auf allfällige Mieter überwälzen kann, vermag daran nichts zu än-
dern.
10.
10.1.
Die Beschwerdeführerin zweifelt die Plausibilität der Investitionspläne an
(Erw. 5.1.3.4.).
10.2.
Wie ausgeführt (Erw. 6.4.) schreibt das Kostendeckungsprinzip keine Auf-
gliederung des Verwaltungszweigs in Teilbereiche vor; entsprechend ist
nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung das Kostendeckungsprin-
zip grundsätzlich auf die jeweilige Spezialfinanzierung als Ganzes anzu-
wenden. Ergeben sich jedoch Hinweise, dass die Benützungsgebühren zu
Lasten der Anschlussgebühren ungerechtfertigt niedrig gehalten werden,
ist getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben verglichen mit den
Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Unterhalts- und
Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benützungsgebühren ander-
seits das Kostendeckungsprinzip einhalten.
Die Rechnungslegungsvorschriften qualifizieren Ausgaben, welche im Hin-
blick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, als Investitionen (ins-
besondere Ersatz und Erneuerung/Sanierung von Erschliessungsanlagen).
Folglich sind diese auch aus den Investitionseinnahmen zu bezahlen
(Erw. 6.12.). Die Finanzverordnung definiert Investitionen wie folgt
(§ 17 FiV): Investitionen sind Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbes-
serung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen ge-
hören (Abs. 1). Insbesondere gelten Instandstellungs- und Unterhaltskos-
ten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer als Investitionen, so-
fern sie pro Einzelprojekt die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 FiV
übersteigen (Abs. 2 lit. f).
Ausgaben, die die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Aufwand
zu verbuchen. Beiträge werden der Investitionsrechnung belastet, wenn
das zu realisierende Projekt die Aktivierungsgrenze des beitragsempfan-
genden Gemeinwesens übersteigt (§ 17 Abs. 3 FiV).
- 48 -
10.3.
Die Aktivierungsgrenze für die Verbuchung von Investitionen wird nach An-
zahl Einwohner festgelegt (§ 5 Abs. 1 FiV). Per 1. Januar 2025 lag die An-
zahl Einwohner der Gemeinde Q._____ bei XYZ (vgl. www.aaa.ch; zuletzt
abgerufen am 4. September 2025). Bei Gemeinden mit 1'001 bis 5'000 Ein-
wohner beträgt die Aktivierungsgrenze Fr. 50'000.00 (§ 5 Abs. 1 lit. c FiV).
10.4.
10.4.1.
Gemäss den geltenden Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben,
welche im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investiti-
onen, sofern sie pro Einzelprojekt die Aktivierungsgrenze übersteigen.
Dazu gehören zweifellos auch der Ersatz und die Erneuerung und Sanie-
rung von Erschliessungsanlagen. Sie sind folglich aus den Investitionsein-
nahmen zu bezahlen (Erw. 10.2.).
Aus dem Investitionsplan Wasserversorgung ergibt sich, dass die zugeord-
neten Ausgaben allesamt für den Neubau, den Ausbau oder die Sanierung
von Wasserleitungen aufgewendet werden sollen oder in Zusammenhang
mit Strassenbauprojekten, Quellenschutzmassnahmen sowie der Umset-
zung der Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP) oder des Projek-
tes «XYZ» stehen. Die Aktivierungsgrenze von Fr. 50'000.00 pro Einzelpro-
jekt ist für sämtliche Einzelprojekte erreicht. Für das Gericht sind im Inves-
titionsplan Wasserversorgung keine Zuordnungen erkennbar, die zu bean-
standen wären.
Aus dem Investitionsplan Abwasserbeseitigung ergibt sich, dass die zuge-
ordneten Ausgaben allesamt für den Neubau, den Ausbau oder die Sanie-
rung von Kanalisationsleitungen oder Versickerungsanlagen geplant sind
oder wiederum in Zusammenhang mit Strassenbauprojekten stehen. Die
vorgenommene Zuordnung der Kosten für die Sanierung des Hauptkanals
Q._____ ARA zur Investitionsrechnung scheint insbesondere im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach zur Deckung der Kosten für
Erneuerungen und Erweiterungen von Abwasseranlagen, die allen Liegen-
schaften zugutekommen, Anschlussgebühren erhoben werden können,
vereinbar (Urteil des Bundesgerichts [2C_722/2009] vom 8. Novem-
ber 2010, Erw. 3.5.2.).
Die Aktivierungsgrenze von Fr. 50'000.00 pro Einzelprojekt ist mit einer
Ausnahme für sämtliche Einzelprojekte erreicht.
Einzig das Projekt «Baukredit Kanalisation A-Strasse» erreicht die Aktivie-
rungsgrenze nicht. Im Rahmen der Verhandlung führte die Beschwerde-
gegnerin aus, es handle sich bei diesem Projekt um die Sanierung der A-
Strasse und die Erweiterung des XY. Diese Projekte seien im Agglomera-
tionsprogramm des Kantons enthalten (Protokoll, S. 9). Gemäss dem
- 49 -
Massnahmenbericht «Agglomerationsprogramm Aargau-Ost, 5. Genera-
tion» vom 30. April 2025 (fortan Massnahmenbericht; abrufbar unter:
www.ag.ch › Themen › Mobilität & Verkehr › Verkehr Siedlung › Agglome-
rationsprogramme Verkehr und Siedlung › Agglomerationsprogramm Aar-
gau-Ost; zuletzt abgerufen am 26. Januar 2026) wird unter den Massnah-
men «Verkehr» das Massnahmenpaket «XYZ» die Sanierung der A-
Strasse mit gerundeten Investitionskosten von Fr. 300'000.00 aufgeführt.
[…]
Auch bezüglich der Zuordnungen der Investitionen betreffend die Abwas-
serbeseitigung sind für das Gericht keine Beanstandungen erkennbar.
11.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es müsse eine Gesamtbetrachtung zur
Festsetzung des zulässigen Grenzwertes vorgenommen werden. Mithin
sollen der Festlegung des zulässigen Grenzwertes nicht zwei durchschnitt-
liche Jahresinvestitionen zugrunde gelegt werden, sondern die Grenzwert-
berechnung sei aufgrund der Investitionen und dem Aufwand aus der Be-
triebsrechnung festzulegen (Vernehmlassung, Rz. 17 ff.).
Für eine derartige Betrachtungsweise, die sowohl der Rechtsprechung des
SKE wie auch des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichtes wider-
spricht, gibt es keine Grundlage. Wie ausgeführt (Erw. 6.6.), verlangt das
Kostendeckungsprinzip, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt
wird. In der Modellrechnung darf der Investitionsbedarf grosszügig ge-
schätzt werden und es sind Reserven einzubeziehen. Darüber hinaus sind
aber nicht weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jahresinvesti-
tionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Unvorherge-
sehenes berücksichtigt, kein ausgewiesener Bedarf besteht.
Für die Festlegung des Grenzwertes ist von den Investitionen auszugehen.
Für eine Praxisänderung gibt es keinen Anlass.
12.
12.1.
12.1.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Neubauvorhaben werde trotz sei-
ner beachtlichen Grösse bestenfalls den Wasserbedarf eines Kleinobjekts
(Ein- oder Zweifamilienhaus) haben und eine ebensolch geringe Menge
Abwasser in die Kanalisation einleiten. Den Baugesuchsplänen könne ent-
nommen werden, dass das Untergeschoss aus unterirdischen Einstellplät-
zen sowie zwei Technik- und einem Elektroraum sowie einem Lagerraum
bestehe. Im Untergeschoss falle daher weder Wasser noch Abwasser an.
Im Erd- und Obergeschoss befänden sich eine kleine Küche, eine Du-
sche,11 Toiletten (gemäss Verhandlung werden nur 9 Toiletten umgesetzt,
- 50 -
Protokoll, S. 2), 4 Urinale und 5 Waschbecken. Es sei von einer Gleichzei-
tigkeit im Gewerbe von maximal 40 % auszugehen.
Trotz der sehr wenigen sanitären Anlagen werde für die Ermittlung der Ge-
bühren die gesamte Bruttogeschossfläche berücksichtigt. Die Dachfläche
und die in die Sickermulde entwässerte Fläche würden gemäss
§ 24 Abs. 2 RFE nur zu einem Drittel angerechnet. Die verfügten Gebühren
würden zur mutmasslich konkret beanspruchten Wassermenge in einem
äusserst krassen Missverhältnis stehen.
Nach allgemeinen Ausführungen zum Äquivalenzprinzip bringt die Be-
schwerdeführerin sodann vor, Gemeinden hätten eine allgemein formu-
lierte Härtefallklausel in ihre Reglemente aufzunehmen, um besonders ge-
lagerten Situationen aus Rechtsgleichheitsgründen Rechnung zu tragen.
Viele Gemeinden sähen daher in ihren Reglementen reduzierte Ansätze für
gewerbliche und industrielle Flächen vor. Das RFE würde jedoch keine sol-
che Ausnahmeregelung vorsehen (vgl. auch Protokoll, S. 11).
Im vorliegenden Fall lägen besondere Verhältnisse vor, die eine Ausnahme
rechtfertigten. In Anbetracht dessen, dass die Parkierungs-, Lager- und
Technikflächen im Untergeschoss überhaupt keinen Wasser- und Abwas-
serverbrauch erzeugen würden und auch im ersten und zweiten Oberge-
schoss maximal mit einem Verbrauch eines durchschnittlichen Zweifamili-
enhauses zu rechnen sei, seien die Anschlussgebühren wie folgt zu redu-
zieren (Beschwerde, Rz. 27-35):
Wasseranschlussgebühr, 400 m2 à Fr. 14.25 Fr. 5'700.00
zuzüglich 2.6 % MWST Fr. 148.20
Total Fr. 5'848.20
Kanalisationsanschlussgebühr, 400 m2 à Fr. 34.20 Fr. 13'680.00
zuzüglich 8.1 % MWST Fr. 1'108.10
Total Fr. 14'788.10
12.1.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Neubauvorhaben umfasse im Erd-
geschoss ein Trainingscenter samt Hospitality-Bereich. Das 1. Oberge-
schoss biete grosse Büroräumlichkeiten mit über 30 Arbeitsplätzen sowie
zusätzlichen Sitzungszimmern und einem Auditorium. Im Erdgeschoss
werde eine Küche erstellt; die Zubereitung von Speisen sei bekanntlich mit
beachtlichem Wasserverbrauch verbunden. Im gesamten Gebäude seien
eine Vielzahl an Sanitätsanlagen geplant. Angesichts der Vielzahl der Ar-
beitsplätze sei mit einer regelmässigen Nutzung zu rechnen. Es sei zudem
auch davon auszugehen, dass die Arbeitnehmenden teilweise ihr Mittag-
essen im Gebäude zubereiten und einnehmen sowie ihr Geschirr abwa-
schen würden. Diese Nutzung gehe weit über den Wasserverbrauch eines
Ein- oder Zweifamilienhauses hinaus.
- 51 -
Bei der Bemessung der Anschlussgebühren müssten nicht sämtliche Um-
stände berücksichtigt werden. Schematisierungen erfolgten aus Praktika-
bilitätsgründen und seien zulässig. Die Gemeinde bemesse die Gebühren
anhand der Geschoss- und der Dachflächen, was vom Bundesgericht eine
anerkannte Methode sei. Die Baute weise keinen ausserordentlich hohen
oder ausserordentlich niedrigen Verbrauch auf. Es handle sich um eine
typische Gewerbebaute. Das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt.
Es sei zudem zu beachten, dass nicht die effektive Nutzung massgeblich
sei, sondern diejenige, die durch den Anschluss ermöglicht werde, und
zwar auf Spitzenwerte ausgelegt. Vorliegend bleibe ein weiterer Ausbau
möglich. Im Rahmen der Verhandlung führt sie diesbezüglich aus, es
handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine reine Immobiliengesell-
schaft. Einer zukünftigen Nutzungsänderung stehe nichts entgegen. Es sei
nicht auszuschliessen, dass in Zukunft die ausgestellten Maschinen durch
produzierende Maschinen ersetzt würden. Dies könne zu einem enormen
Wasserverbrauch führen, wobei die Gemeinde keine zusätzliche Gebühr
erheben könne. Der Sondervorteil, der der Beschwerdeführerin entstehe,
bestehe in der Nutzung nach dem maximalen Möglichen gemäss der gel-
tenden Zonenordnung. Dafür habe sie auch die Anschlussgebühr zu leisten
(Protokoll, S. 11 f.).
Die Beschwerdegegnerin habe zudem geprüft, welche Kosten bei der Er-
stellung einer Kleinkläranlage für die Abwasserreinigung von 50 Personen
anfallen würden. Gemäss einer Auskunft der F._____ AG sei mit Kosten im
tiefen sechsstelligen Bereich zu rechnen. Die verfügte Abwasseranschluss-
gebühr von Fr. 150'000.00 sei daher angemessen. Gleiches gelte für die
verfügten Wasseranschlussgebühren von ca. Fr. 100'000.00. Die Erstel-
lung der notwendigen Wasserleitungen für den Anschluss an eine Quelle
würde erhebliche Kosten verursachen (Vernehmlassung, Rz. 32-43).
12.1.3.
In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, die im Erdge-
schoss geplante Küche diene nicht der gewerblichen Speisezubereitung,
sondern beschränke sich auf die Bereitstellung einfacher Verpflegungs-
möglichkeiten im Rahmen eines Bürobetriebs (Aufwärmen von Speisen,
Kaffeezubereitung). In keiner typischen Büroküche werde gekocht.
Betreffend die Sanitätsanlagen bringt sie vor, die Anzahl an Sanitätsanla-
gen seien nicht Ausdruck eines aussergewöhnlichen und übermässigen
Wasserbedarfs, sondern würden dem allgemeinen Ausbaustandard für ge-
werblich genutzte Gebäude mit vergleichbarer Personenanzahl entspre-
chen.
Es handle sich zwar um eine typische Gewerbebaute, der Wasserver-
brauch bewege sich aber dennoch im unteren Bereich dessen, was bei der
- 52 -
gegebenen Grundfläche möglich wäre. Entscheidend sei, dass das Projekt
weder gewerbliche Produktion noch Gastronomie noch andere wasserin-
tensive Nutzungen vorsehe. Auch die Zahl der vorgesehenen Arbeitsplätze
bewege sich in einem gemässigten Rahmen. Die wenigen Sanitäranlagen
und die beschränkte Nutzung der Küche würden ebenfalls für einen gerin-
gen Bedarf sprechen, zumal im Gegensatz zu Wohnnutzungen lediglich
eine Nutzung während der Büroöffnungszeiten erfolge. Die Beschwerde-
gegnerin verlege sich stattdessen auf hypothetische Möglichkeiten (denk-
barer Ausbau, zusätzliche Sanitäranlagen, weitere Küchen, Umnutzung
etc.). Diese Szenarien seien rein spekulativ. Auch bei schematischer Be-
messung dürfe nicht pauschal von einer theoretischen Maximalbelastung
ausgegangen werden, wenn die tatsächliche Nutzung offensichtlich darun-
ter liege (Replik, Rz. 36-46).
Betreffend den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Vergleich mit
der Erstellung einer privaten Kleinkläranlage bringt die Beschwerdeführerin
sodann vor, ein solcher Vergleich sei unzulässig. Zunächst basiere der Ver-
gleich auf einer offensichtlich überhöhten Bemessungsgrundlage (unrealis-
tisch hohe Abwassermenge). Zweitens sei die Argumentation ökonomisch
widersinnig. Die Anschlussgebühren würden sich nicht danach bemessen,
was eine private Einzelerschliessung kosten würde, sondern nach dem
konkreten Vorteil, den der Anschluss an die öffentliche Infrastruktur ver-
mittle. Würden Gemeinden flächendeckend damit beginnen, Anschlussge-
bühren an den hypothetischen Kosten individueller Kleinanlagen auszu-
richten, würde dies sämtliche wirtschaftlichen Grundsätze der Infrastruktur-
finanzierung aushebeln. Der kollektive Anschluss an ein bestehendes Netz
diene gerade dazu, Infrastruktur bedarfsgerecht, verursachergerecht und
wirtschaftlich effizient zu finanzieren. Gleiches gelte auch für den vorge-
brachten Vergleich einer eigenen Wasserleitung ab einer Quelle (Replik,
Rz. 47-53). […]
12.1.4.
Die Beschwerdegegnerin hält mit ihrer Duplik an ihrem Standpunkt fest
(Duplik, Rz. 29-37).
12.2.
12.2.1.
Wie ausgeführt (Erw. 3.3.) sind die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sa-
nierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Ab-
gaben den Verursachern zu überbinden ().
Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das in
statuierte Verursacherprinzip seine Wirkungen vor allem
bei den periodischen Benützungsgebühren entfaltet, welche einen Bezug
zur produzierten Abwassermenge haben müssen. Allein darin, dass eine
Bestimmung des kommunalen Rechts für die Bemessung der
- 53 -
Anschlussgebühren auf Grössen abstellt, welche die künftig anfallende Ab-
wassermenge indirekt, bzw. in abstrahierter Weise erfassen, liege noch
keine Verletzung des durch statuierten Verur-
sacherprinzips (Urteil des Bundesgerichts [2C_847/2008] vom 8. Septem-
ber 2009 zur Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudever-
sicherungswert; Urteil des Bundesgerichts [2C_101/2007] vom 22. Au-
gust 2007 zur Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudevo-
lumen).
12.2.2.
Wie ebenfalls bereits ausgeführt (Erw. 3.1.) müssen Anschlussgebühren,
wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen im formellen Gesetz, so doch
in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form festge-
legt sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in
den einschlägigen Rechtssätzen so umschrieben sein, dass der rechtsan-
wendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die mög-
lichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar und rechtsgleich sind
(BGE 126 I 180, Erw. 2.a.aa.; BGE 123 I 248, Erw. 2.; AGVE 2006 S. 366).
Das Legalitätsprinzip, dem im Bereich des Abgaberechts die Bedeutung
eines verfassungsmässigen Rechts zukommt, verlangt, dass der Rechts-
satz mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Ab-
gabe und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen umschreibt
(BGE 126 I 180, Erw. 2.a.aa.).
12.2.3.
Gebühren unterliegen dem Äquivalenzprinzip, welches im Bereich der
(Kausal-)Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip
(), anderseits das Willkürverbot () konkretisiert.
Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in
einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung
für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die
wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung
ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus
Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Gebühren sollen nach sachlich
vertretbaren Kriterien bemessen sein und keine Unterscheidungen treffen,
für die es keine vernünftigen Gründe gibt (AGVE 2012 S. 274 ff.; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2787).
12.2.4.
Nach der Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass
des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Versorgung
des Gebäudes erwächst. Dabei muss sich die Bemessung dieser Abgabe
nicht notwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen
Anschluss jeweils konkret entstehenden Aufwand richten, sondern es darf
mittels schematischer Kriterien auf den dem Pflichtigen erwachsenden Vor-
teil abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts [2C_722/2009] vom
- 54 -
8. November 2010, Erw. 3.2.; Urteil des Bundesgerichts [2C_656/2008]
vom 29. Mai 2009, Erw. 3.3.).
Es müssen bei der Bemessung von Anschlussgebühren nicht alle Um-
stände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen
Inanspruchnahme der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung
beeinflussen. Diese Schematisierung führt regelmässig dazu, dass ein-
zelne Faktoren zu höheren Gebühren führen können, obwohl sie nur einen
geringen oder gar keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch oder Abwas-
seranfall haben. Diese Schematisierung erfolgt aus Praktikabilitätserwä-
gungen. Es wird bei den einmalig zu entrichtenden Anschlussgebühren be-
wusst in Kauf genommen, dass ein Tatbestand gebührenauslösend sein
kann, obwohl er keinen Einfluss auf die effektiv benötigte Wassermenge
oder produzierte Abwassermenge hat.
«Ein Abgehen von dieser Schematisierung ist nach der Rechtsprechung
nur geboten, wenn im konkreten Fall bei den gegebenen Baukosten die
Abweichung von der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Infrastruk-
turanlagen besonders gross ist, also ein eigentliches Missverhältnis zwi-
schen dem Gebäudeversicherungswert und dem Nutzungspotenzial des
Wasser- und Abwasseranschlusses besteht» (zit. Urteil des Bundesge-
richts [2C_847/2008] vom 8. September 2009, Erw. 2.2.).
12.2.5.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Anschlussge-
bühr schematisch, nach liegenschaftsbezogenen Kriterien festgesetzt wer-
den. Dazu gehören etwa der Gebäudeversicherungswert, die Bruttoge-
schossfläche oder der Rauminhalt; diese Kriterien weisen einen genügen-
den Bezug zur künftigen Beanspruchung der öffentlichen Anlagen auf. Ein
Abweichen vom Schematismus ist nur dann geboten, wenn eine Baute ei-
nen ausserordentlich hohen oder tiefen Abwasseranfall verursacht (zum
Beispiel Sakralbaute). Die Gebühr darf jedenfalls nicht in einem offensicht-
lichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung des Gemeinwesens
stehen und hat sich in vernünftigen Grenzen zu bewegen (Urteil des Bun-
desgerichts [2C_67/2015] vom 12. November 2015, Erw. 3.5.; Urteil des
Bundesgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.2. f.;
AGVE 2012 S. 274 ff.).
Gemäss der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die
Anschlussgebühr nicht aufgrund des effektiven Abwasseranfalls entspre-
chend der gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes bemessen werden. Bei
Lagergebäuden ist es üblich, dass im Verhältnis zu ihrem Volumen bzw.
wie vorliegend ihrer Fläche, wenig Abwasser anfällt. Stossend könnte die
alleinige Berücksichtigung von derartigen Bemessungsgrössen höchstens
bei Gebäuden sein, die über ein grosses leeres Volumen verfügen, ohne
dass dieser Raum für Lagerzwecke genutzt wird. Derartige Ausnahmesitu-
ationen könnten Anspruch auf eine korrigierende Härtefallregelung
- 55 -
verschaffen (Urteil des Bundesgerichts [2C_101/2007] vom 22. Au-
gust 2007, Erw. 4.4).
12.2.6.
Aus der Geltung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht folgt, dass auch ein
Ausnahmetarif (Rabatt) in genügender Bestimmtheit rechtssatzmässig nor-
miert sein muss. Eine Gemeindepraxis genügt den Anforderungen an das
Legalitätsprinzip nicht (AGVE 2006 S. 365 ff.).
12.2.7.
Die Rechtsprechung des SKE geht ebenfalls davon aus, dass nur bei aus-
gesprochenen Spezialanlagen, bei welchen nicht durch Vergleich feststell-
bar ist, ob ein schematischer Verteilschlüssel gerecht ist, der individuelle
Sondervorteil approximativ zu bestimmen und der geforderten Abgabe ge-
genüberzustellen ist (Entscheid der ehemaligen Schätzungskommission
nach Baugesetz [EB.2000.50033] vom 29. März 2005, Erw. 8.2.3.;
AGVE 2006 S. 367; AGVE 2012 S. 273 ff.).
Das SKE hielt in einem Entscheid vom 15. Juni 2016 (4-BE.2012.1) folgen-
des fest:
«Als obiter dictum sei immerhin erwähnt, dass eine solche Bestimmung
im [Reglement] fehlt. Es sieht […] lediglich eine Anpassungsermächti-
gung des Gemeinderates vor. Der Tarif für Mehrfamilienhäuser und In-
dustriebauten ist derselbe. Ob dies den bundesgerichtlichen Anforderun-
gen an eine Ausnahmebestimmung genügt, sei hier zumindest in Frage
gestellt» (zit. Erw. 6.3.).
12.2.8.
In BGE 150 II 153 (10. Oktober 2023) wandte das Bundesgericht seine
neue Rechtsprechung zum Kostendeckungsprinzip (Keine Prüfung von
Verfassungs wegen, vgl. Erw. 6.3.) ohne nähere Begründung analog auf
das Verhältnismässigkeitsprinzip an: «Damit beruht die Kostenauflage auf
einer ausreichenden, klaren gesetzlichen Grundlage, so dass sich die
Frage nach der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips und des Äquiva-
lenzprinzips nicht mehr stellt» (zit. BGE 150 II 153, Erw. 5.3.3.; mit Verweis
auf BGE 149 I 305).
Im Urteil 9C_348/2024 vom 31. Januar 2025 dagegen nimmt das Bundes-
gericht eine vom Legalitätsprinzip unabhängige Prüfung des Äquivalenz-
prinzips vor (Erw. 4.2.2. und 5.; vgl. dazu auch RENÉ WIEDERKEHR/JOHAN-
NES FRINGS in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs-
recht [ZBl] 5/2025, S. 278 ff., insb. S. 284).
Es ist daher nachfolgend die Einhaltung des Äquivalenzprinzips zu prüfen.
- 56 -
12.3.
12.3.1.
Vorliegend berechnet sich die Wasseranschlussgebühr nach der Ge-
schoss- und Dachfläche (Erw. 3.4.2.1.), die Abwasseranschlussgebühr
nach der Summe aller Geschossflächen sowie der in die Kanalisation ent-
wässerten Hartflächen und Dachflächen (Erw. 3.4.3.1.). Es handelt sich da-
bei um übliche liegenschaftsbezogene Kriterien, welche zweifellos zulässig
sind. Dies wird von den Parteien denn auch nicht im Grundsatz bestritten.
Es ist keine besondere Ausnahmesituation erkennbar, welche nach einem
korrigierenden Eingriff verlangen würde.
Die Beschwerdeführerin bringt sodann selbst vor, es handle sich um eine
typische Gewerbebaute. Der Wasserverbrauch bewege sich im unteren
Bereich dessen, was bei der gegebenen Grundfläche möglich wäre. Ent-
scheidend sei, dass das Projekt weder gewerbliche Produktion noch Gast-
ronomie noch andere wasserintensive Nutzungen vorsehe (Erw. 12.1.3.).
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ein Abweichen vom Schematis-
mus nur dann geboten ist, wenn eine Baute einen ausserordentlich hohen
oder tiefen Abwasseranfall verursacht, was beispielsweise bei Sakralbau-
ten oder bei ausschliesslichen Lagerhallen der Fall sein kann
(Erw. 12.2.5.). Vorliegend handelt es sich um ein Gebäude, dass sowohl
Büroeinheiten mit den entsprechenden sanitären Anlagen und einer Küche
als auch ein Trainingscenter für Besuchende enthält. Es ist entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin nicht notwendig, dass das jeweilige Pro-
jekt eine besonders wasserintensive Nutzung vorsieht. Im Gegenteil würde
sich bei sehr wasserintensiven Nutzungen, wenn überhaupt, die Frage stel-
len, ob aufgrund besonderer Verhältnisse gemäss § 24 Abs. 6 RFE Zu-
schläge zu erheben wären. Dem entspricht auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach «im Falle von Anschlussgebühren nicht die ef-
fektive Nutzung massgeblich ist, sondern diejenige, die durch den An-
schluss ermöglicht wird, und zwar auf Spitzenwerte ausgelegt» (zit. Urteil
des Bundesgerichts [2C_1054/2013] vom 20. September 2014, Erw. 6.3.).
Ebenso an der Sache vorbei geht die Argumentation der Beschwerdegeg-
nerin, wonach die Angemessenheit der verfügten Gebühren mit einer pri-
vaten Erschliessung (Kleinkläranlage und eigene Wasserleitung mit An-
schluss an eine Quelle) überprüft werden soll. Anschlussgebühren dienen
dazu, die Kosten der Erstellung von öffentlichen Infrastrukturanlagen zu
decken, an welche eine Liegenschaft angeschlossen wird. «Die Anschluss-
gebühr ist das Entgelt für die mit dem Anschluss eröffnete Möglichkeit, das
fragliche Leitungsnetz zu benutzen. Mit ihrer Entrichtung erfolgt somit ein
Einkauf in das Infrastrukturnetz» (zit. Urteil des Bundesgerichts
[2C_153/2007] vom 10. Oktober 2007, Erw. 4.). Es ist insofern unerheblich,
wie viel eine vollständig private Erschliessung kosten würde. Eine approxi-
mative Bestimmung des individuellen Sondervorteils wäre nur bei ausge-
wiesenen Spezialanlagen erforderlich (Erw. 12.2.7.; AGVE 1987 S. 151).
- 57 -
12.4.
12.4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat die Geschossflächen folgendermassen be-
rechnet (vgl. Beweisergänzungen vom 16. Oktober 2025):
Geschossfläche Untergeschoss (unbestritten) 1'254.34 m2
Geschossfläche Erdgeschoss (unbestritten) 1'296.75 m2
Geschossfläche Obergeschoss (unbestritten) 1'030.60 m2
Dachfläche Gebäudedach (umstritten) 1'090.84 m2
Dachfläche Garagendach (umstritten bzw. von BF 57.76 m2
nicht angegeben)
Total 4'730.29 m2
Die Beschwerdegegnerin hat die entwässerten Flächen folgendermassen
berechnet (vgl. Beweisergänzungen vom 16. Oktober 2025):
Rampe Tiefgarage 12.57 m2
Zufahrts- und Wendeflächen 596.56 m2
Terrasse 219.98 m2
Total 829.11 m2
12.4.2.
Die Beschwerdegegnerin hat die verfügte Wasseranschlussgebühr ge-
mäss den oben genannten Flächen mit einem Ansatz von Fr. 21.25 ge-
mäss § 17 RFE berechnet (Erw. 3.4.2.2.).
12.4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat die verfügte Abwasseranschlussgebühr ge-
mäss den oben genannten Flächen mit einem Ansatz von Fr. 34.20 ge-
mäss § 24 RFE berechnet, wobei die Anschlussgebühren von Hart- und
Dachflächen bei Versickerung um 2/3 reduziert werden können
(Erw. 3.4.3.2.). Eine solche Reduktion auf 1/3 wurde bei der Dachfläche
und den Hartflächen vorgenommen:
Geschossfläche (ohne Dachfläche) 3'581.69 m2
Dachfläche (reduziert auf 1/3) 382.87 m2
Hartfläche (reduziert auf 1/3) 276.37 m2
Total 4'240.93 m2
12.5.
Die Beschwerdegegnerin hat die Gebühr anhand der reglementarisch fest-
gelegten Kriterien und den eingereichten Plänen festgelegt. Es liegen keine
Hinweise vor, die auf einen extrem niedrigen Wasserverbrauch bzw. Ab-
wasseranfall hinweisen würde. Im vorliegenden Fall liegt aus Sicht des Ge-
richts daher keine ausgesprochene Spezialanlage vor, die eine individuelle
Bestimmung des Sondervorteils verlangen würde.
- 58 -
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Äquivalenz-
prinzips vorliegt.
13.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführerin verletzt wurde und diese durch die verspätete Möglich-
keit der Einsichtnahme in die Finanzpläne zu einer Beschwerdeerhebung
gezwungen war. Dieser Umstand ist im Rahmen der Kostenverlegung zu
berücksichtigen (Erw. 14.). Ebenfalls im Rahmen der Kostenverlegung zu
berücksichtigen ist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr
Verhalten in Bezug auf die Finanzpläne einen erheblichen Aufwand gene-
rierte (Erw. 9.3.2.8.). Für Flächen, die nicht an die Kanalisation angeschlos-
sen sind und von welchen das Wasser auch nicht auf andere Weise in die
Kanalisation gelangt, darf mangels Sondervorteil keine Abwasseran-
schlussgebühr erhoben werden. Die Abwasseranschlussgebühr ist folglich
um total Fr. 22'546.00 zu reduzieren (Erw. 4.). Weiter ist festzuhalten, dass
weder eine Verletzung des Kostendeckungs- (Erw. 5.-11.) noch des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips vorliegt (Erw. 12.).
Die Abwasseranschlussgebühr ist entsprechend zu reduzieren. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
14.
14.1.
Abschliessend sind die Kosten zu verlegen.
14.2.
14.2.1.
Die Verfahrenskosten werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des
Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Abwasseranschlussgebühr
ist um Fr. 22'546.00 zu reduzieren, womit die Beschwerdeführerin teilweise
obsiegt.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bei der Kostenverlegung zu be-
rücksichtigen (Erw. 7.4.). Mit Blick auf die Schwere der Gehörsverletzung
sowie dem wiederholten Vorgehen der Gemeinde rechtfertigt es sich vorab,
der Beschwerdeführerin eine pauschale Kostenreduktion von 20 % zu ge-
währen.
Die Beschwerdegegnerin hat zudem während des Verfahrens und selbst
nach der Verhandlung mehrfach die Zahlen in den Finanzplänen verändert.
Ausserdem hat sie es unterlassen, die Finanzpläne korrekt nachzuführen.
Dies führte dazu, dass es der Beschwerdeführerin erst während des hän-
gigen Verfahrens möglich war, die Zahlen überhaupt zu beurteilen. Diese
wurde dadurch zur Beschwerdeführung gezwungen. Zudem hat die
- 59 -
Beschwerdegegnerin sowohl für das Gericht als auch für die Beschwerde-
führerin einen erheblichen Aufwand generiert.
Eine Gemeinde, welche die zu untersuchenden Zahlen erst während der
Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren wesentlich zu den eigenen Gunsten
verändert, hat – unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieser nach-
träglichen Anpassungen – als Mitverursacherin des Verfahrens an den
Kosten zu beteiligen, wenn das Rechtsmittel nicht von Anfang als aus-
sichtslos erschien (SKEE [4-BE.2018.6] vom 18. August 2021, Erw. 9.1.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Das Gericht hält daher (d.h. unabhängig vom materiellen Ausgang) eine
Halbierung der Kosten für angemessen.
14.2.2.
Am 1. Juli 2024 sind das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG;
SAR 662.100) vom 19. September 2023 und das Gebührendekret (Ge-
bührD; SAR 662.110) vom 19. September 2023 in Kraft getreten. Gemäss
§ 20 Abs. 1 lit. a GebührD beträgt die Gebühr in der gerichtlichen Verwal-
tungsrechtspflege für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht
Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr in
vermögensrechtlichen Streitsachen vor dem Spezialverwaltungsgericht
nach den halben Grundansätzen gemäss § 7 Abs. 1 GebührD festzulegen.
14.2.3.
Die Beschwerdegegnerin hat Gebühren von insgesamt rund Fr. 259'920.15
(inkl. MWST) verfügt (Wasseranschlussgebühr: Fr. 103'132.15 [inkl.
MWST]; Kanalisationsanschlussgebühr: Fr. 156'788.00 [inkl. MWST];
A.1.).
Die Beschwerdeführerin beziffert ihre verlangte Reduktion in den Anträgen
nicht.
Aus der Begründung geht hervor, dass sie eine Reduktion der Gebühren
auf insgesamt maximal Fr. 20'636.30 verlangt (Wasseranschlussgebühr:
Fr. 14'788.10 inkl. MWST; Abwasseranschlussgebühr Fr. 5'848.20 inkl.
MWST; Beschwerde, Rz. 35).
Ausgehend von der verlangten Reduktion in der Einsprache liegt der Streit-
wert bei rund Fr. 239'283.85. Für Streitwerte von Fr. 200'001.00 bis
Fr. 400'000.00 beträgt der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 GebührD
Fr. 6'870.00 plus 2.2 % des Streitwertes. Beim vorliegenden Streitwert
ergibt sich daraus ein Grundansatz von rund Fr. 12'134.00. Die Gebühr
(halber Grundansatz) beträgt rund Fr. 6'000.00.
- 60 -
14.2.4.
Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 wird der Beschwerdeführerin ange-
rechnet.
14.3.
14.3.1.
Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt
(§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG).
Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret
über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150)
vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet
sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts
sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonders hoher Aufwand
oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleisteter
Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Ge-
samtbetrag, inklusive Auslagen und MWST, festgelegt (§ 8c AnwT).
Bei hohem Streitwert kann die Entschädigung zudem bis zu einem Drittel
herabgesetzt werden. Diese Bestimmung gilt entgegen dem Wortlaut für
die Vertreter beider Seiten (§ 12a AnwT; AGVE 2011 S. 247). Ein Streit-
wert über Fr. 100'000.00 gilt nach der Praxis des Gerichts stets als hoch
(SKEE [4-SV.2015.5] vom 14. Juni 2017, Erw. 14.2.3.; AGVE 2013
S. 484). Diese Praxis kommt aus Gründen der Rechtsgleichheit auch bei
der Festsetzung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens
zur Anwendung (AGVE 2011 S. 252 f.). Vorliegend liegt ein hoher Streit-
wert vor.
14.3.2.
Bei teilweisem Obsiegen sind die Anteile des Obsiegens/Unterliegens, also
die Quoten, miteinander zu verrechnen (VGE [WBE.2011.325] vom
18. Juni 2012 in: AGVE 2012 S. 223 ff.).
Die Beschwerdeführerin unterliegt zwar materiell zu einem grossen Teil. Da
die Beschwerdegegnerin als Mitverursacherin aber die Hälfte der Kosten
zu tragen hat, sind auch die Parteikosten wettzuschlagen. Jede Partei hat
ihre Vertretungskosten selbst zu tragen.
- 61 -
Das Gericht erkennt:
1.
Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ver-
letzt wurde.
2.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Abwasseranschlussge-
bühr um Fr. 22'546.00 auf Fr. 134'242.00 (inkl. MWST) reduziert. Im Übri-
gen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
3.1.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.00,
sind von den Parteien je hälftig mit je Fr. 3'000.00 zu tragen.
Nach Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 3’000.00 hat die Be-
schwerdeführerin nichts mehr zu bezahlen.
3.2.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zustellung
- Vertreter der Beschwerdeführerin (2, je eines für sich und seine
Klientin)
- Vertreter der Beschwerdegegnerin (2, je eines für sich und seine
Klientin)
Mitteilung
- Mitwirkende Fachrichterin; mitwirkende Fachrichter
- Gerichtskasse (intern)
- 62 -
Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40,
5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis
und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be-
schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie
eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch-
tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen
(§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;
SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem-
ber 2008).
Aarau, 14. August 2026
Spezialverwaltungsgericht
Kausalabgaben und Enteignungen
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
B. Wehrli L. Bieli-Käser

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 4-BE.2024.19Anschlussgebühren für Gewerbeneubau
Offizielle Quelle