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VB.2026.00027

ZH Verwaltungsgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Vorsorglicher Führerausweisentzug wegen Aggressivität

Veröffentlicht am 12. September

Entschieden am 19. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00027
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Geschäftsnummer:
VB.2026.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.08.2026
Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Vorsorglicher Führerausweisentzug
Vorsorglicher Führerausweisentzug. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, braucht erst im Hauptverfahren zu erfolgen (E. 3.2). Fahrzeuglenkende müssen für die Bejahung der Fahreignung über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen, die in einem gewissen Mindestmass vorliegen müssen – darunter eine geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz sowie psychische Ausgeglichenheit. Diese Eigenschaften liess die Beschwerdeführerin beim streitgegenständlichen Vorfall, bei dem sie im Rahmen einer Polizeikontrolle zunehmend aggressiver wurde und mit physischer Gewalt gegen eine Polizistin vorging, vermissen, was ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erweckt (E. 3.3). Abweisung.
Stichworte:
FAHREIGNUNG
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. I SVG
Art. 14 Abs. II lit. d SVG
Art. 16 Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I lit. c SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2026.00027
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Mit Einsprache-Entscheid vom
16. September 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A
vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit ab
18. August 2025 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter wurde
angeordnet, dass die Abklärung von Ausschlussgründen im Rahmen einer
verkehrspsychologischen Untersuchung erfolgen müsse. Einem allfälligen Rekurs
entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Am 16. Oktober 2025 wandte
sich A gegen den genannten Entscheid mit Rekurs an das Strassenverkehrsamt,
welches das Rechtsmittel am 28. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich weiterleitete. Mit Entscheid vom 5. Januar
2026 wies diese den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen erhob A am
8. Januar 2026 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie des
Rekursentscheids.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 15. Januar 2026 auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt
beantragte am 11. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht
kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Gemäss Rapport der
Stadtpolizei B vom 22. August 2025 lenkte die Beschwerdeführerin am
18. August 2025 um ca. 8.20 Uhr ihren Personenwagen in C mit
eingeschaltetem Fernlicht, worauf sie von einem die Schulwegüberwachung
durchführenden Polizeibeamten hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin habe
sich in der Folge uneinsichtig gezeigt, den Polizeibeamten angeschrien und das
Vorweisen des Führerausweises verweigert. Sie sei stattdessen einfach
davongefahren, habe ihre Tochter zum Kindergarten gebracht und dort den
Polizisten, der ihr gefolgt war, wiederum angeschrien. In der Folge habe dieser
eine Polizeipatrouille hinzugezogen, welche die Beschwerdeführerin an ihrem
Wohnort in der Tiefgarage angehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe sich
unkooperativ verhalten, sei aggressiv geworden, habe eine Polizeibeamtin
kräftig gegen die Schultern gestossen und sei anschliessend verhaftet worden.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der Polizeibeamte sei im
Gespräch über das Fernlicht plötzlich wütend geworden, habe durch das offene
Fahrzeugfenster auf ihr Fernlicht geschlagen und es "dreist
ausgeschaltet". Nachdem sie ausgestiegen sei und sich mit dem
Polizeibeamten vor das Auto gestellt habe, um sich die Lichter gemeinsam
anzusehen, sei dieser wütend geworden, habe den Führerausweis verlangt und sie
weggeschubst, als sie diesen im Auto geholt habe. In der Tiefgarage habe die
Polizistin sie dann gegen ihr Auto gedrückt, sie geschlagen und zu Boden
gestossen, wobei sie sich Verletzungen zugezogen habe.
3.
3.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die erforderliche Fahreignung verfügt
unter anderem nur, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als
Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht zu nehmen ().
Ausweise und
Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Nach wird der Führerausweis
einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie aufgrund ihres bisherigen
Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines
Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht
nehmen wird. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein
Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu
befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten
Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern (Philippe Weissenberger, Kommentar
zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 16d N. 8).
3.2
Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der
Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976 [VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen
eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den
Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden
erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den
vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen
Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten
Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende
Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein
vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt
werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend
vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch
entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende
Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen
Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen
(BGr, 17. November 2020, 1C_585/2019, E. 5; BGE 125 II 492 E. 2b;
VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00611, E. 3.2). Der vorsorgliche
Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel, von
der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni
2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3;
VGr, 6. März 2026, VB.2026.00039, E. 4.2).
3.3
Die
Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen und sinngemäss vor, dass die
Vorinstanzen den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätten (siehe oben,
E. 2.2). Dem stehen jedoch der Rapport des die Schulwegüberwachung
durchführenden Polizeibeamten, seine Einvernahme als polizeiliche
Auskunftsperson betreffend Hinderung einer Amtshandlung und Gewalt und Drohung
gegen Beamte sowie die Einvernahmen der erwähnten Polizeibeamtin und des die
Verhaftung durchführenden Polizisten als polizeiliche Auskunftspersonen
entgegen. In diesen Dokumenten wird der vorstehend dargestellte Sachverhalt
(siehe E. 2.1) übereinstimmend geschildert und ausgeführt, wie die Beschwerdeführerin
in einer anfänglich harmlosen Situation im Zusammenhang mit dem eingeschalteten
Fernlicht zunehmend aggressiver wurde und die Situation im Rahmen der Kontrolle
schliesslich derart eskalierte, dass die Beschwerdeführerin mit physischer
Gewalt gegen die Polizistin vorging. Dies deutet auf ein reduziertes
Konfliktverarbeitungspotenzial sowie eine eingeschränkte Impuls- und
Aggressionskontrolle hin. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführt,
müssen Fahrzeuglenkende für die Bejahung der Fahreignung jedoch über eine Reihe
von charakterlichen Eigenschaften verfügen, die in einem gewissen Mindestmass
vorliegen müssen – darunter eine geringe Aggressionsneigung, reife
Konfliktverarbeitung, Stressresistenz sowie psychische Ausgeglichenheit (vgl.
zur charakterlichen Eignung als Motorfahrzeuglenker auch Jürg Boll,
Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Art. 14 N. 392 ff.).
Diese Eigenschaften liess die Beschwerdeführerin beim streitgegenständlichen
Vorfall vermissen.
3.4
Zusammengefasst
bestehen somit Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht über die
für die Fahreignung nötigen charakterlichen Eigenschaften verfügt, was
ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erweckt. Mit Blick auf das Risiko für
andere Verkehrsteilnehmende ist der vorsorgliche Entzug schliesslich
verhältnismässig, namentlich weil auch nicht substanziiert wird, dass die
Beschwerdeführerin beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen wäre.
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid stellt
einen Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar
(BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann
auf , wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.    Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--
Zustellkosten,
Fr. 1'595.--
Total der Kosten.
3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.    Mitteilung
an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursabteilung);
c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • VB.2026.00027Vorsorglicher Führerausweisentzug wegen Aggressivität
Offizielle Quelle