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VWBES.2026.272

SO Obergericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Vorsorglicher Führerausweisentzug wegen psychischer Erkrankung

Veröffentlicht am 17. September

Entschieden am 25. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Urteilvom25. August 2026
Es wirken mit:
Präsidentin
Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin
Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und
Justizdepartement,vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffendAufrechterhaltung des vorsorglichen
Führerausweisentzugs
zieht das
Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1.1 Am 13.
Oktober 2025 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK)
namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegenüber A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte
Zeit. Für die Aufhebung des Entzugs wurden verschiedene Auflagen erteilt, u.a.
eine regelmässige ärztliche Behandlung der psychischen Erkrankung nach
Dafürhalten der behandelnden Fachärztin / des behandelnden Facharztes für
Psychiatrie und Psychotherapie, striktes Befolgen ärztlicher Weisungen
inklusive Einnahme der verordneten Medikamente sowie eine Neubegutachtung bei
einem Arzt / einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 frühestens im Mai 2026.
Am 19. Mai
2026 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen
Begutachtung im Institut für Rechtsmedizin der [...]. Das entsprechende
Gutachten datiert vom 9. Juni 2026. Die Fahreignung der Beschwerdeführerin
wurde bedingt positiv beurteilt. Aufgrund einer verkehrsrelevanten psychischen
Problematik (Erkrankung aus dem schizophren Formenkreis; wahnhafte Störung,
derzeit remittiert) unter laufender fachärztlich-psychiatrischer Behandlung und
mit mehreren Ereignissen des Fahrens in einem schlechten psychischen Zustand
seien zur weiteren Stabilisierung, Verlaufsbeobachtung und Senkung des Risikos,
künftig ein Fahrzeug in einem schlechten psychischen Zustand zu lenken,
hinsichtlich der psychischen Problematik folgende Auflagen notwendig:
regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen
der behandelnden Fachärztin / des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und
Psychotherapie und striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen. Bei einer
Verschlechterung des Zustandes sei sofort die Ärztin / der Arzt aufzusuchen und
auf das Führen eines Fahrzeugs sei zu verzichten.
Darauf
verfügte die MFK namens des BJD am 19. Juni 2026 die Wiedererteilung des
Führerausweises, verbunden mit den entsprechenden Auflagen gemäss Gutachten des
IRM.
1.2 Am 29.
Juni 2026 teilte Dr. med. B.___, Psychiatrische Dienste Solothurn, der MFK mit,
aus psychiatrischer Sicht sei die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin
aktuell nicht gegeben. Sie halte die Auflagen für die Fahreignung nicht ein.
Zuletzt sei eine Verschlechterung ihres Zustandes aufgetreten, ohne dass sie in
der Lage gewesen wäre, sofort die Ärztin oder den Arzt aufzusuchen und auf das
Führen eines Fahrzeugs zu verzichten.
Gestützt
darauf verfügte die MFK namens des BJD gegenüber der Beschwerdeführerin am 1.
Juli 2026 einen vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien,
Unterkategorien und Spezialkategorien und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Von
diesem Recht machte die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Eingaben an die
MFK Gebrauch.
Am 7. Juli
2026 verfügte die MFK namens des BJD die Aufrechterhaltung des vorsorglichen
Entzugs des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und
Spezialkategorien. Bis zur Rückgabe des Führerausweises dürfe sie kein
Motorfahrzeug oder ein Motorfahrrad führen. Gleichzeitig wurde sie darauf
hingewiesen, es sei vorgesehen, ihr den Führerausweis definitiv auf unbestimmte
Zeit zu entziehen. Sie könne sich dazu äussern.
2. Am 8. Juli
2026 erhob A.___ gegen die Verfügung vom 7. Juli 2026 Beschwerde. Am 9. Juli
2026 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung des Vizepräsidenten
des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2026 wurde ihr u.a. eine Nachfrist zur
Verbesserung gewährt, sollte sie gegen die Verfügung der MFK Beschwerde führen
wollen. Am 22. Juli 2026 reichte sie eine entsprechende Eingabe ein. Sie
beantrage die sofortige Gewährung der Fahrerlaubnis.
3. Die MFK
schloss namens des BJD am 5. August 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Dazu nahm
die Beschwerdeführerin am 12. August 2026 nochmals «Stellung».
5. Für die
Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art.
14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über
Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2
lit. b SVG). Die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen finden sich
in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im Anhang 1. Bestehen ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen
Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen ().
3. Wie
erwähnt, wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis bereits im Oktober 2025
auf unbestimmte Zeit entzogen und es wurden ihr für die Aufhebung des Entzugs
verschiedene Auflagen erteilt, u.a. eine regelmässige ärztliche Behandlung der
psychischen Erkrankung nach Dafürhalten der behandelnden Fachärztin / des
behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit der
Wiedererteilung des Führerausweises am 19. Juni 2026 wurden ihr wiederum diverse
Auflagen erteilt, u.a. eine regelmässige Kontrolle und Behandlung der
psychischen Erkrankung (Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis; wahnhafte
Störung, derzeit remittiert) nach Ermessen der behandelnden Fachärztin oder des
behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie und striktes
Befolgen der ärztlichen Weisungen. Bei einer Verschlechterung des Zustandes sei
sofort die Ärztin / der Arzt aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeugs sei
zu verzichten.
Diesen
Auflagen ist die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. med. B.___ vom 29.
Juni 2026 nicht nachgekommen. Seit April 2026 seien keine weiteren
Konsultationen erfolgt und zuletzt habe sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin verschlechtert, ohne dass sie in der Lage gewesen wäre,
sofort die Ärztin oder den Arzt aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeugs
zu verzichten. Aus diesem Grund hat die MFK ihr den Führerausweis zu Recht wieder
vorsorglich entzogen resp. den vorsorglichen Entzug aufrechterhalten. Die
Meldung von Dr. B.___ – im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung –
begründet in der Tat ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der
Beschwerdeführerin.
Daran ändert
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass das IRM im
Gutachten vom 9. Juni 2026 zum Schluss gekommen ist, die Fahreignung könne
bedingt positiv beurteilt werden. Bereits das IRM hat darauf hingewiesen, dass
wegen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin Auflagen nötig sind und
die MFK hat bei der Wiedererteilung des Führerausweises die entsprechenden
Auflagen auch angeordnet. Diese Auflagen konnte die Beschwerdeführerin gemäss
Ausführungen von Dr. med. B.___ im Schreiben vom 29. Juni 2026 nicht einhalten;
es ist zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen, die
Beschwerdeführerin hat nicht sofort einen Arzt oder eine Ärztin aufgesucht und
sie hat nicht auf das Führen eines Fahrzeugs verzichtet. Das Schreiben von Dr. B.___
ist nach Verfassen des Gutachtens des IRM ergangen und berücksichtigt damit
einen späteren Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. In diesem
Zusammenhang ist es auch unerheblich, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni
2026 aus der Psychiatrischen Klinik, wo sie sich zuvor im Rahmen einer
fürsorgerischen Unterbringung aufgehalten hatte, entlassen wurde. Eine
Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik ist nicht mit einer Fahrfähigkeit
gleichzusetzen. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren
Gunsten aus dem Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 6. Juli 2026 ableiten.
Dieser bestätigt ausdrücklich nur eine Fahrfähigkeit aus Sicht der inneren
Medizin. Eine Fahrfähigkeit aus diesen Gründen wird nicht in Frage gestellt; es
geht um eine fehlende Fahrfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin.
Zusammenfassend
ist die Aufrechterhaltung des vorsorglich angeordneten Entzugs des
Führerausweises somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit
als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
4. Bei diesemAusgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1’100.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’100.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin                                                                Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht
Steiner                                                               Ramseier

Referenzen

Bestimmungsliste

  • VWBES.2026.272Vorsorglicher Führerausweisentzug wegen psychischer Erkrankung
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