6B_503/2024
Bundesgericht
Drohung usw.; rechtliches Gehör, Willkür (Anzeigepflicht nach § 167 Abs. 1 GOG [ZH])
30. Juli
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ wegen mehrfacher übler Nachrede, Drohung, versuchter Nötigung und mehrfacher Pornografie; das Obergericht erhöhte die Geldstrafe auf 180 Tagessätze. Vor Bundesgericht bestritt A.________ unter anderem die Verwertbarkeit der von einem Richter und einem Gemeindeschreiber erstatteten Anzeigen wegen angeblicher Verletzung des Amtsgeheimnisses und rügte zahlreiche Verfahrens- und Sachverhaltsmängel.
Erwägungen
• Die von kantonalen beziehungsweise kommunalen Amtspersonen erstatteten Strafanzeigen verletzten Art. 320 StGB nicht: Die ehrverletzenden Äusserungen wurden ihnen nicht bei unmittelbarer Amtstätigkeit, sondern öffentlich beziehungsweise gegenüber einem breiten Adressatenkreis bekannt; zudem hatten sie als direkt Betroffene ein Anzeigerecht nach Art. 115 StPO.
• Die weiteren Rügen, insbesondere zur Urteilsverkündung, zur Abwesenheit des Beschwerdeführers, zur E-Mail-Urheberschaft und zur Beweiswürdigung, sind unbegründet oder nicht hinreichend substanziiert; die vorinstanzlichen Schuldsprüche bleiben bestehen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.