2C_53/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Aufenthaltsbewilligung; Familiennachzug
11. August
Sachverhalt
Eine 2002 geborene kongolesische Staatsangehörige wurde 2021 in der DRC von ihrer Tante und deren Ehemann, in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, adoptiert. Die im Rahmen des Familiennachzugs beantragte Einreise- und Aufenthaltsbewilligung wurde verweigert, namentlich weil die Adoption in der Schweiz nicht anerkannt worden war.
Erwägungen
• Die in der DRC ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz gestützt auf Art. 78 Abs. 1 IPRG nicht anerkannt werden, da sie nicht im Staat des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern ausgesprochen worden ist; diese sind in der Schweiz wohnhaft und deutscher Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführer können sich daher nicht auf das aus dem FZA abgeleitete Recht auf Familiennachzug berufen.
• Überdies stellt die Berufung auf die Adoption angesichts namentlich der Nähe zur Altersgrenze von 21 Jahren, des Fehlens einer tatsächlichen Eltern-Kind-Beziehung und des Motivs einer besseren Zukunft in der Schweiz einen nicht geschützten Rechtsmissbrauch dar.
Entscheid
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.