7B_754/2026
Bundesgericht
Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten
7. August
Sachverhalt
A.________ focht eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug zur Gültigkeit seiner Einsprache mit Beschwerde in Strafsachen an. Die Beschwerde richtete sich gegen das vorinstanzliche Nichteintreten mangels hinreichender Begründung.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weil sie sich nicht substanziiert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzte.
• Insbesondere wurde nicht dargelegt, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten mangels hinreichender Begründung Bundesrecht verletze oder willkürlich sei; deshalb erfolgte das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.