2C_358/2026

Bundesgericht

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Einschreibung in die Sekundarstufe II

8. September

Sachverhalt Ein in Frankreich wohnhafter Schweizer Staatsangehöriger war für das Schuljahr 2024-2025 in die Genfer Sekundarstufe II aufgenommen worden, verzichtete jedoch zugunsten einer Privatschule darauf. Nach Inkrafttreten einer Regelung, welche diesen Unterricht grundsätzlich auf in Genf wohnhafte Schülerinnen und Schüler beschränkt, wurde sein neues Gesuch für das Schuljahr 2026 abgewiesen. Erwägungen • Die Bestätigung der ursprünglichen Aufnahme stellte keine Zusicherung einer späteren Wiederaufnahme dar; das Schweigen der Behörde konnte kein berechtigtes Vertrauen begründen, da diese nicht verpflichtet war, eine Reglementsänderung vorauszusehen. • Die Verweigerung ist nicht willkürlich: Der Schüler hätte in Frankreich beschult werden können, während das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit dem Platzmangel und der vorrangigen Aufnahme der Genfer Schülerinnen und Schüler die Anwendung der Regelung ohne individuelle Ausnahme rechtfertigte. Da er auf seine erste Aufnahme verzichtet hatte, war er wie jeder neue ausserkantonale Schüler zu behandeln. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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