7B_453/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Siegelung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen

30. Juli

Sachverhalt Das Walliser Zwangsmassnahmengericht hat die Entsiegelung des auf dem Mobiltelefon von A.________ angebrachten Siegels bewilligt. Dieser gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und machte im Wesentlichen geltend, es lägen keine beschlagnahmefähigen Informationen vor, und ersuchte um aufschiebende Wirkung. Erwägungen • Die Entsiegelungsverfügung ist ein Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils voraussetzt, namentlich eine hinreichend begründete Beeinträchtigung eines geschützten Geheimnisses. • Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, seine Unschuld und das Fehlen beschlagnahmefähiger Informationen geltend zu machen, ohne das Vorliegen eines geschützten Geheimnisses darzutun; damit hat er das nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erforderliche Risiko eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nachgewiesen. Entscheid Die Beschwerde in Strafsachen ist unzulässig; das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
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