7B_453/2026
Bundesgericht
Siegelung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen
30. Juli
Sachverhalt
Das Walliser Zwangsmassnahmengericht hat die Entsiegelung des auf dem Mobiltelefon von A.________ angebrachten Siegels bewilligt. Dieser gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und machte im Wesentlichen geltend, es lägen keine beschlagnahmefähigen Informationen vor, und ersuchte um aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
• Die Entsiegelungsverfügung ist ein Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils voraussetzt, namentlich eine hinreichend begründete Beeinträchtigung eines geschützten Geheimnisses.
• Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, seine Unschuld und das Fehlen beschlagnahmefähiger Informationen geltend zu machen, ohne das Vorliegen eines geschützten Geheimnisses darzutun; damit hat er das nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erforderliche Risiko eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nachgewiesen.
Entscheid
Die Beschwerde in Strafsachen ist unzulässig; das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.