8C_396/2026

Bundesgericht

Ergänzungsleistung

Ergänzungsleistung zur AHV/IV

14. August

Sachverhalt A.________ ersuchte im kantonalen Verfahren betreffend Erlass der Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen um unentgeltliche Verbeiständung. Das Versicherungsgericht Solothurn wies das Gesuch mangels Bedürftigkeit ab, nachdem es aufgrund seiner Angaben einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 682.– berechnet hatte. Erwägungen • Für die unentgeltliche Verbeiständung ist Bedürftigkeit zu verneinen, wenn die gesuchstellende Person die voraussichtlichen Anwaltskosten aus einem unbestrittenen monatlichen Überschuss innert angemessener Frist von weniger als sechs Monaten tilgen kann. • Der ermittelte Überschuss von Fr. 682.– monatlich genügt zur Deckung der erwarteten Honorarkosten von Fr. 3'000.– bis 4'000.–; eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV wurde nicht substanziiert dargetan. Entscheid Beschwerde abgewiesen.
Auf bger.ch öffnen →