2C_370/2026
Bundesgericht
Einleitung eines Diziplinarverfahrens
22. Juli
Sachverhalt
A.________ und B.________ zeigten einen Advokaten bei der basel-städtischen Aufsichtskommission an. Nachdem diese die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ablehnte, trat das Appellationsgericht auf ihren Rekurs mangels Legitimation nicht ein.
Erwägungen
• Anzeiger besitzen grundsätzlich keine eigene Beschwerdelegitimation gegen die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Anwalt; eine Ausnahme bei einem entsprechenden kantonalrechtlichen Anfechtungsinteresse konnte offenbleiben.
• Die Beschwerdeführer zeigten nicht substanziiert auf, dass das Appellationsgericht ihre fehlende Parteistellung und Legitimation willkürlich oder bundesrechtswidrig verneint habe; deshalb konnten sie sich auch nicht auf die «Star»-Praxis berufen, die eine Parteistellung im kantonalen Verfahren voraussetzt.
• Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid genügte den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.