5A_490/2026
Bundesgericht
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (alternierende Obhut)
12. August
Sachverhalt
Die seit 2017 getrennt lebenden Eltern übten eine faktische Alleinobhut aus, die der Mutter zugewiesen war, wobei dem Vater ein ausgedehntes Besuchsrecht zustand. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens führten die kantonalen Behörden per 1. Juni 2026 eine alternierende Obhut ein, wogegen die Mutter unter anderem unter Berufung auf das Kindeswohl, die Anhörung des Kindes, die Verfügbarkeit des Vaters und die Distanz zwischen den Wohnorten Beschwerde erhebt.
Erwägungen
• Unter dem restriktiven Blickwinkel von Art. 98 LTF vermag die Mutter keine Willkür darzutun: Der angenommene Loyalitätskonflikt ergab sich insbesondere aus dem abrupten Wechsel der Aussage des Kindes nach Einführung der alternierenden Obhut, und die Meinung eines zehnjährigen Kindes war nicht ausschlaggebend.
• Die alternierende Obhut blieb mit dem Kindeswohl vereinbar angesichts der Beziehung zum Vater, seiner dank Homeoffice erhöhten Verfügbarkeit, der Beibehaltung der ausserschulischen Aktivitäten sowie von Fahrten von rund 45 Minuten, die als zumutbar erachtet wurden; die tatsächlichen Rügen beruhten im Übrigen auf appellatorischer Kritik oder auf Vermutungen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die alternierende Obhut ab 1. Juni 2026 bleibt aufrechterhalten.