ATAS/673/2026

GE Cour de justice

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Erwerbsausfall und Arbeitsunfähigkeit

30. Juli

Sachverhalt Die Versicherte verlangte von Zurich weitere Krankentaggelder ab 1. August 2024. Nach ihrer Kündigung per 29. Februar 2024 hatte Zurich Leistungen bis 31. Juli 2024 ausgerichtet; streitig blieben insbesondere die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit sowie der bei einer Schadensversicherung erforderliche Erwerbsschaden. Erwägungen • Die Kündigung war nicht simuliert; die Versicherte hätte ohne Krankheit grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben können, doch ist bei einer Kündigung vor Eintritt der Krankheit kein gleichbleibender Lohn, sondern ein konkret nachzuweisender Erwerbsschaden massgebend. • Die medizinischen Beurteilungen widersprechen sich hinsichtlich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit; weder die behandelnden Ärzte noch die beratende Ärztin überzeugen eindeutig, weshalb eine umfassende psychiatrische und neurologische gerichtliche Expertise erforderlich ist. Entscheid Die Expertise wurde angeordnet und zwei Sachverständigen übertragen; der Entscheid über den Anspruch und die Kosten wurde vorbehalten.
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