ATAS/718/2026
GE Cour de justice
ATAS/718/2026
20. August
Sachverhalt
Das Service des prestations complémentaires hat von A______ die Rückerstattung von CHF 18'834 an Ergänzungsleistungen und von CHF 7'074 an zu Unrecht ausgerichteten Prämienverbilligungen für die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2025 verlangt. Nachdem A______ anerkannt hatte, die unrechtmässige Auszahlung nicht zu bestreiten, zog er seine Beschwerde an der Verhandlung zurück, unter gleichzeitiger Beantragung des Erlasses der Rückerstattungspflicht.
Erwägungen
• Der Rückzug der Beschwerde ist zur Kenntnis zu nehmen, da der Leistungsbezüger die Rückerstattungsverfügungen nicht mehr bestreitet.
• Das Gesuch um Erlass der Rückerstattungspflicht fällt in die Zuständigkeit des Service des prestations complémentaires und wird diesem überwiesen.
Entscheid
Die Beschwerde wird als erledigt abgeschrieben und das Erlassgesuch wird an das Service des prestations complémentaires überwiesen.