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ZR1 2026 63

GR Gerichte

Sachenrecht

Eigentumsklage auf Herausgabe von Geschenken

Veröffentlicht am 18. September

Entschieden am 2. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 2. September 2026
mitgeteilt am 4. September 2026
Referenz
ZR1 26 63
Instanz
Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Aebli, Vorsitz
Bäder Federspiel und Nydegger
Mosca, Aktuarin
Parteien
A._____
Berufungskläger
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Daniela Fischer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Gegenstand
Eigentumsklage
Anfechtungsobj.
Entscheid Regionalgericht Landquart vom 17. Dezember 2025,
mitgeteilt am 31. März 2026 (Proz. Nr. 115-2023-10)
2 / 18
Sachverhalt
A.
B._____ und A._____ führten eine Beziehung und wohnten zusammen mit
ihrer gemeinsamen Tochter in einer 6.5-Zimmerwohnung in O.1._____. Im
August/September 2020 trennte sich das Paar und A._____ zog in ein möbliertes
Zimmer. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 forderte A._____ B._____ auf, die
6.5-Zimmerwohnung, deren Mieter er war, bis zum 31. März 2021 ordnungsgemäss
zu verlassen. Am 30. März 2021 erstattete A._____ gegen B._____ Strafanzeige
wegen Diebstahls, eventuell Sachentziehung, da die Wohnung nach seinen
Angaben
komplett
ausgeräumt
und
teils
ausgebaut
worden
war.
Die
Staatsanwaltschaft O.2._____ eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung. Mit
Beschlagnahmebefehl vom 28. Januar 2022 wurden einige der zur Anzeige
gebrachten
Gegenstände
bei
B._____
beschlagnahmt.
Gegen
diesen
Beschlagnahmebefehl
erhob
B._____
Beschwerde
beim
Kantonsgericht
O.2._____. Mit Beschluss vom 2. August 2022 hob das Kantonsgericht O.2._____
die Beschlagnahme teilweise auf. Am 10. November 2022 verfügte die
Staatsanwaltschaft O.2._____ die Herausgabe der Gegenstände an B._____ sowie
die Aufhebung der Beschlagnahme bezüglich des Schminktisches. Zudem setzte
die Staatsanwaltschaft A._____ eine Frist von 10 Tagen für die Anhebung von
Zivilklagen.
B.
Mit Schlichtungsgesuch vom 21. November 2022 gelangte A._____ gegen
B._____
an
das
Vermittleramt
Landquart.
B._____
blieb
der
Schlichtungsverhandlung vom 23. Januar 2023 unentschuldigt fern, weshalb die
Vermittlerin
gleichentags
die
Klagebewilligung
ausstellte
mit
folgenden
Rechtsbegehren:
1.
Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung von
zu verpflichten, dem Kläger die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons O.2._____ vom 28. Januar 2022 u.a. beschlagnahmten
nachfolgend aufgeführten Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum
herauszugeben:
- Apple iPad (Ziffer 1.1, HD-Pos. 4)
- Ferrari Cap (Ziffer 1.6, HD-Pos. 15)
- Lamborghini Cap (Ziffer 1.8, HD-Pos. 17)
- Armreif mit Brillanten (Ziffer. 1.9, HD-Pos. 18)
- Violette Schmuckkiste mit Goldschmuck (Ziffer 1.15; HD-Pos. 24)
- Ohrstecker Chopard, Gold (Ziffer 1.16, HD-Pos. 25)
- Schminktisch (Ziffer 2.1).
2.
Es sei subsidiär festzustellen, dass die mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons O.2._____ vom 28. Januar 2022 u.a.
3 / 18
beschlagnahmten nachfolgend aufgeführten Gegenstände im alleinigen
Eigentum des Klägers stehen:
- Apple iPad (Ziffer 1.1, HD-Pos. 4)
- Ferrari Cap (Ziffer 1.6, HD-Pos. 15)
- Lamborghini Cap (Ziffer 1.8, HD-Pos. 17)
- Armreif mit Brillanten (Ziffer. 1.9, HD-Pos. 18)
- Violette Schmuckkiste mit Goldschmuck (Ziffer 1.15; HD-Pos. 24)
- Ohrstecker Chopard, Gold (Ziffer 1.16, HD-Pos. 25)
- Schminktisch (Ziffer 2.1).
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
C.
Am 9. Mai 2023 reichte A._____ die Klage frist- und formgerecht beim
Regionalgericht Landquart ein. Er stellte folgende, angepasste Rechtsbegehren:
1.
Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung von
zu verpflichten, dem Kläger die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons O.2._____ vom 28. Januar 2022 u.a. beschlagnahmten
nachfolgend aufgeführten Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum
herauszugeben:
-
Schminktisch von ASTOR Küchen AG (Verfügung Ziffer 2.1);
-
Apple iPad Serial No. Z.1._____, space gray (Verfügung Ziffer 1.1.,
HD-Pos.4);
-
Ferrari Cap (Verfügung Ziffer 1.6, HD-Pos.15);
-
Lamborghini Cap (Verfügung Ziffer 1.8, HD-Pos.17);
-
Armreif in 750 Rotgold mit 85 Brillanten, Nr. Z.2._____ (Verfügung
Ziffer 1.9, HD-Pos.18);
-
Ohrstecker von Chopard, "Chopardissimo" in 750 Roségold,
Seriennummer: Z.3._____ (Verfügung Ziffer 1.16, HD-Pos.25);
-
Violette
Schmuckkiste
mit
Inhalt
folgenden
Goldschmuckes
(Verfügung Ziffer 1.15, HD-Pos.24):
-
Halskette von Chopard, "IMPERIALE Cocktail Sautoir" Model Nr.
Z.4._____, 750 Roségold, 0.36 ct. Brillanten, Amethyst;
-
Fingerring von Chopard, "IMPERIALE Cocktail" Nr. Z.5._____, 750
Roségold, 38 Brillanten, Amethyst;
-
Ohrhänger von Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Nr. Z.6._____, 750
Roségold, 40 Brillanten, 2 Amethyste 22 ct.;
-
Armkette Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Model Nr. Z.7._____,
Seriennummer Z.8._____, 750 Roségold, Amethyst.
2.
Es
sei
subsidiär
festzustellen,
dass
die
mit
Verfügung
der
Staatsanwaltschaft des Kantons O.2._____ vom 28. Januar 2022 u.a.
beschlagnahmten nachfolgend aufgeführten Gegenstände im alleinigen
Eigentum des Klägers stehen:
-
Schminktisch von ASTOR Küchen AG (Verfügung Ziffer 2.1);
4 / 18
-
Apple iPad Serial No. Z.1._____, space gray (Verfügung Ziffer 1.1.,
HD-Pos.4);
-
Ferrari Cap (Verfügung Ziffer 1.6, HD-Pos.15);
-
Lamborghini Cap (Verfügung Ziffer 1.8, HD-Pos.17);
-
Armreif in 750 Rotgold mit 85 Brillanten, Nr. Z.2._____ (Verfügung
Ziffer 1.9, HD-Pos.18);
-
Ohrstecker von Chopard, "Chopardissimo" in 750 Roségold,
Seriennummer: Z.3._____ (Verfügung Ziffer 1.16, HD-Pos.25);
-
Violette
Schmuckkiste
mit
Inhalt
folgenden
Goldschmuckes
(Verfügung Ziffer 1.15, HD-Pos.24):
-
Halskette von Chopard, "IMPERIALE Cocktail Sautoir" Model Nr.
Z.4._____, 750 Roségold, 0.36 ct. Brillanten, Amethyst;
-
Fingerring von Chopard, "IMPERIALE Cocktail" Nr. Z.5._____, 750
Roségold, 38 Brillanten, Amethyst;
-
Ohrhänger von Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Nr. Z.6._____, 750
Roségold, 40 Brillanten, 2 Amethyste 22 ct.;
-
Armkette Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Model Nr. Z.7._____,
Seriennummer Z.8._____, 750 Roségold, Amethyst.
3.
Unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
(zuzüglich
7.7
%
Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
D.
Mit Klageantwort vom 18. September 2023 beantragte B._____ die
kostenfällige Abweisung der Klage.
E.
Am 13. Dezember 2023 reichte A._____ seine Replik mit unveränderten
Rechtsbegehren ein. Die Duplik von B._____ datiert vom 15. April 2024.
F.
Die Hauptverhandlung fand am 17. Dezember 2025 statt und mit
gleichentags gefälltem Entscheid, begründet mitgeteilt am 31. März 2026, erkannte
das Regionalgericht Landquart:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'300.00 (Entscheidgebühr mit
Begründung CHF 8'000.00, Pauschale für das Schlichtungsverfahren
CHF 300.00) gehen zu Lasten von A._____ und werden mit den
geleisteten Vorschüssen von CHF 9'300.00 (A._____: CHF 8'300.00,
B._____: CHF 1'000.00) verrechnet. B._____ wird der Restbetrag von
CHF 1'000.00 erstattet.
3.
A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 10'679.05
(inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4.
a) [Rechtsmittelbelehrung]
b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
5.
[Mitteilung]
5 / 18
G.
Mit Eingabe vom 25. April 2026 (Poststempel) erhob A._____ (fortan
Berufungskläger) Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte
dabei folgende Anträge:
Der Entscheid des Regionalgericht Landquart vom 17. Dezember 2025
(mitgeteilt am 31. März 2026) sei aufzuheben.
1.
Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung von
zu verpflichten, dem Kläger die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons O.2._____ vom 28. Januar 2022 u.a. beschlagnahmten
nachfolgend aufgeführten Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum
herauszugeben:
-
Schminktisch von ASTOR Küchen AG (Verfügung Ziffer 2.1);
-
Apple iPad Serial No. Z.1._____, space grey (Verfügung Ziffer 1.1.,
HD-Pos.4);
-
Ferrari Cap (Verfügung Ziffer 1.6, HD-Pos.15);
-
Lamborghini Cap (Verfügung Ziffer 1.8, HD-Pos.17);
-
Armreif in 750 Rotgold mit 85 Brillanten, Nr. Z.2._____ (Verfügung
Ziffer 1.9, HD-Pos.18);
-
Ohrstecker von Chopard, "Chopardissimo" in 750 Roségold,
Seriennummer: Z.3._____ (Verfügung Ziffer 1.16, HD-Pos.25);
-
Violette
Schmuckkiste
mit
Inhalt
folgenden
Goldschmuckes
(Verfügung Ziffer 1.15, HD-Post.24):
-
Halskette von Chopard, "IMPERIALE Cocktail Sautoir" Model Nr.
Z.4._____, 750 Roségold, 0.36 ct. Brillanten, Amethyst;
-
Fingerring von Chopard, "IMPERIALE Cocktail" Nr. Z.5._____, 750
Roségold, 38 Brillanten, Amethyst;
-
Ohrhänger von Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Nr. Z.6._____, 750
Roségold, 40 Brillanten, 2 Amethyste 22 ct.;
-
Armkette Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Model Nr. Z.7._____,
Seriennummer Z.8._____, 750 Roségold, Amethyst.
2.
Es
sei
subsidiär
festzustellen,
dass
die
mit
Verfügung
der
Staatsanwaltschaft des Kantons O.2._____ vom 28. Januar 2022 u.a.
beschlagnahmten nachfolgend aufgeführten Gegenstände im alleinigen
Eigentum des Klägers stehen:
-
Schminktisch von ASTOR Küchen AG (Verfügung Ziffer 2.1);
-
Apple iPad Serial No. Z.1._____, space grey (Verfügung Ziffer 1.1.,
HD-Pos.4);
-
Ferrari Cap (Verfügung Ziffer 1.6, HD-Pos.15);
-
Lamborghini Cap (Verfügung Ziffer 1.8, HD-Pos.17);
-
Armreif in 750 Rotgold mit 85 Brillanten, Nr. Z.2._____ (Verfügung
Ziffer 1.9, HD-Pos.18);
-
Ohrstecker von Chopard, "Chopardissimo" in 750 Roségold,
Seriennummer: Z.3._____ (Verfügung Ziffer 1.16, HD-Pos.25);
6 / 18
-
Violette
Schmuckkiste
mit
Inhalt
folgenden
Goldschmuckes
(Verfügung Ziffer 1.15, HD-Post.24):
-
Halskette von Chopard, "IMPERIALE Cocktail Sautoir" Model Nr.
Z.4._____, 750 Roségold, 0.36 ct. Brillanten, Amethyst;
-
Fingerring von Chopard, "IMPERIALE Cocktail" Nr. Z.5._____, 750
Roségold, 38 Brillanten, Amethyst;
-
Ohrhänger von Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Nr. Z.6._____, 750
Roségold, 40 Brillanten, 2 Amethyste 22 ct.;
-
Armkette Chopard, "IMPERIALE Cocktail", Model Nr. Z.7._____,
Seriennummer Z.8._____, 750 Roségold, Amethyst.
3.
Das Gerichtsverfahren sei auszudehnen auf sämtliche fehlenden
Gegenstände gemäss Liste, über den Gesamtbetrag von CHF
157'762.00.
Das Strafverfahren und das Zivilverfahren sind unabdingbar miteinander
verbunden und greifen bzw. griffen schon immer ineinander hinein. Dies
zeigt sich deutlich, dass die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht sowie
das Regionalgericht Landquart sich jeweils abgesprochen haben.
4.
Das Gericht soll sämtliche ihre Mitwirkungsrechte und Pflichten von
Behörden wahrnehmen, dies gemäss Zivilprozessordnung Art. 296, 302,
sowie zum Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung GR Art. 26, und
der Strafprozessordnung.
5.
Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Steuerunterlagen inkl.
Steuerveranlagungen 2013 bis 2025 dem Gericht einzureichen.
6.
Die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons O.2._____, der Polizei,
des Strafgerichts des Kantons O.2._____, des EJPD Bern, der KESB
O.3._____, Bezirksgericht C._____ (ZEV 2021 32) (Kinderbelange, ZES
2021 346, ZES 2022 375 Vorsorgliche Massnahmen), Kantonsgericht
O.2._____ (ZK1 2024 6 und ZK1 2024 7), Bezirksgericht D._____
Prozess Nr. 21 36 (Arbeitsvertrag E._____) seien vom Gericht
beizuziehen.
7.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% bzw.
8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
H.
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 115-2023-10). Der
vom Berufungskläger einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00
ging innert Frist ein. Auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde verzichtet (vgl.
). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1.
In
vermögensrechtlichen
Angelegenheiten
sind
Endentscheide
berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. ). Lautet das
Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den
7 / 18
Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben
offensichtlich unrichtig sind (). erlaubt es den
Parteien, eine für das Gericht grundsätzlich verbindliche Vereinbarung über den
Streitwert zu treffen (BGE 142 III 14 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_338/2025
vom 15. Oktober 2025 E. 2.3). Eine Einigung über den Streitwert liegt auch vor,
wenn die beklagte Partei die Angaben der klagenden Partei nicht oder nicht
substantiiert bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September
2016 E. 4.4; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 3 vom 26. Januar
2024 E. 1.1). Der Berufungskläger bezifferte den Streitwert vor erster Instanz mit
«über CHF 54'000.00». Die Berufungsbeklagte hat sich zum Streitwert nicht
geäussert und dementsprechend die Angaben des Berufungsklägers auch nicht
bestritten. Zu Recht ist die Vorinstanz somit von einer Einigung über den Streitwert
im Sinne von ausgegangen, verneinte eine offensichtlich
unrichtige Angabe und stellte auf einen Streitwert von über CHF 30'000.00 ab (vgl.
act. B.2 E. 1.2). Der Streitwert ist im Rechtsmittelverfahren angesichts der
Rechtsbegehren (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1 f.) unverändert geblieben.
1.2.
Nach ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert
30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen
Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2025 wurde den
Parteien am 31. März 2026 begründet mitgeteilt. Die am 25. April 2026
(Poststempel) dagegen erhobene schriftliche Berufung erfolgte fristgerecht.
1.3.
Auf die Berufung ist – unter dem Vorbehalt zulässiger Rechtsbegehren sowie
einer rechtsgenügenden Begründung – einzutreten. Ihre Beurteilung fällt in die
Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts (
[BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4
EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. [BR 173.000]).
2.
Anforderungen an die Berufung
2.1.
Nach der Rechtsprechung zur Berufung () zeichnet sich das
zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung
des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat
deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus
gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der
ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.) bzw.
der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt
der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz
8 / 18
vorgetragenen
Vorbringen
verweist,
sich
mit
Hinweisen
auf
frühere
Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Hinsicht kritisiert. Der Berufungskläger muss im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke nennen, auf denen
seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des
Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2, 4A_555/2022 vom 11. April
2023 E. 3.1, 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1). Anders formuliert muss der
Berufungskläger versuchen zu beweisen, dass seine These gegenüber derjenigen
des angefochtenen Entscheids überwiegt. Er darf sich nicht darauf beschränken,
einfach Tatsachenbehauptungen oder rechtliche Argumente aus der ersten Instanz
zu wiederholen, sondern muss versuchen, nachzuweisen, dass die angefochtene
Entscheidung hinsichtlich der festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen
rechtlichen Schlussfolgerungen fehlerhaft ist. Dies kann er nur tun, indem er die
Vorgehensweise des ersten Richters aufgreift und auf die Fehler in dessen
Argumentation hinweist. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die
Berufung unzulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
Berufungsbegründung mit den Gründen identisch ist, die bereits in der ersten
Instanz vor der Abgabe der angefochtenen Entscheidung vorgebracht wurden, oder
wenn sie nur eine ganz allgemeine Kritik an der angefochtenen Entscheidung
enthält oder nur auf die in der ersten Instanz vorgebrachten Gründe verweist (Urteil
des Bundesgerichts 5A_356/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2 m.w.H.).
Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung sollte
indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist.
Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge
rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien eine grosszügigere Haltung
angebracht. Dennoch sind auch an die Formulierung von Anträgen und an die
Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei
deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So bedarf es auch
im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (HUNGERBÜHLER, in:
Brunner/Schwander/Vischer
[Hrsg.],
Schweizerische
Zivilprozessordnung,
Kommentar,
3.
Aufl.
2025,
Art.
311
N.
32
m.w.H;
SPÜHLER,
in:
Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.],
Basler
Kommentar,
Schweizerische
Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 13; REETZ, in: Sutter-
Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 311 N. 36).
9 / 18
Die Berufungsinstanz ist also nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid
losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus
in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des
Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln
beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die
Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1
ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1
m.w.H.).
2.2.
Im Berufungsverfahren sind sodann neue Vorbringen mit wenigen
Ausnahmen ausgeschlossen. Gemäss werden neue
Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten. Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven nicht
offenkundig bzw. unzweifelhaft ist, muss die Partei, die das Novenrecht
beansprucht, mit dem Vorbringen der Noven auch substantiiert behaupten und
beweisen, dass die Voraussetzungen von erfüllt sind (vgl. BGE
143 III 42 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021
E. 7.1.4.1; SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 10). Wenn in der Berufung tatsächliche
Behauptungen vorgetragen oder Beweise offeriert werden, die nicht auf den ersten
Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche Gericht ausging, werden
diese als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen
Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte, ob die Behauptung
oder das Beweismittel allenfalls schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht
wurden. Novenrechtlich unzulässige Behauptungen und Beweise sind für die
Entscheidfindung
unbeachtlich
(zum
Ganzen
statt
vieler:
Urteile
des
Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 39 vom 14. Februar 2024 E. 1.3, ZK2 23
4 vom 29. Januar 2024 E. 1.3, ZK2 22 5 vom 23. Mai 2023 E. 1.3; HILBER/REETZ, in:
Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 317 N. 34 m.w.H.;
HUNGERBÜHLER, a.a.O., Art. 311 N. 39).
3.
Rechtsbegehren
3.1.
Die mit der Berufung gestellten Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2, welche
diverse Herausgabeansprüche und subsidiär die Feststellung des Eigentums
enthalten, sind identisch mit den im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Anträgen
(vgl. RG-act. I./2. und II./4.) und daher grundsätzlich zulässig. In Bezug auf das
Rechtsbegehren Ziffer 2 (subsidiäre Feststellung des Eigentums) fehlt jedoch
jegliche Begründung in der Berufung, sodass darauf nicht einzutreten ist.
10 / 18
3.2.
Das Rechtsbegehren Ziffer 3 ist neu. Gemäss ist eine
Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
von gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen
und Beweismitteln beruht (lit. b). Das Berufungsgericht prüft von Amtes wegen, ob
die abgeänderten Anträge zulässig sind (). Vorliegend wird der
Streitgegenstand «auf sämtliche fehlenden Gegenstände gemäss Liste» erweitert.
Die Voraussetzungen für eine Klageänderung sind allerdings nicht erfüllt, da sie sich
insbesondere nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt. Zudem erscheint
das Begehren zu unbestimmt. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht
einzutreten.
3.3.
Bei Rechtsbegehren Ziffer 4 handelt es sich um einen erstmals im
Berufungsverfahren gestellten Antrag. Dieser enthält, indem das Gericht und nicht
die Gegenpartei Adressat desselben ist, keinen gegen die Berufungsbeklagte
durchsetzbaren Anspruch. Auf das Begehren kann folglich nicht eingetreten
werden. Ferner sind die erwähnten Bestimmungen, namentlich Art. 296 und Art. 302
ZPO, nicht einschlägig. Das vorliegende Zivilverfahren wird von der Verhandlungs-
und Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 und ) beherrscht.
3.4.
Bei den Editionsbegehren Ziffer 5 und Ziffer 6 handelt es sich, soweit
ersichtlich, um erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte und damit um neue
Beweisanträge. Solche werden nach dem Dargelegten (vgl. vorstehend E. 2.2)
gestützt auf nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten. Nachdem sich die Zulässigkeit nicht offenkundig
ergibt und sich der Berufungskläger nicht zu den Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 ZPO äussert, können die Beweisanträge nicht berücksichtigt werden.
Sodann gelten entgegen der Ansicht des Berufungsklägers sämtliche das
Strafverfahren betreffende Beweismittel als neu, soweit sie nicht bereits im
vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sind. Von einem integrierenden
Bestandteil der gesamten Klage kann nicht gesprochen werden (vgl. act. A.1 S. 6),
da es sich beim Zivil- und Strafverfahren um klar getrennte Verfahren handelt.
4.
Beurteilung
4.1.
Allgemeine Vorbringen
4.1.1. Der Berufungskläger hält in seiner Eingabe mehrmals pauschal fest, dass er
auf sämtliche Ausführungen und Belege in den Vorakten verweise (vgl. act. A.1 S. 3,
S. 6, S. 12, S. 14-18). Sodann wiederholt er stellenweise Ausführungen seiner vor-
11 / 18
instanzlichen Eingaben. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid und den von der Vorinstanz vorgenommenen Erwägungen erfolgt
dadurch nicht. Dies vermag den Begründungsanforderungen, auch wenn es sich
um eine Laieneingabe handelt, nicht zu genügen. Es wird im entsprechenden
Sachzusammenhang darauf zurückzukommen sein.
Der Berufungskläger bezeichnet das vorinstanzliche Urteil als willkürlich. Die Vor-
instanz habe all seine Beweise und Argumente nicht abgenommen und den
Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. act. A.1 S. 7). Mit dieser allgemeinen
Kritik zeigt der Berufungskläger nicht auf, welche Vorbringen und Beweismittel zu
Unrecht nicht berücksichtig worden sind und inwiefern der Sachverhalt
unvollständig erhoben worden sein soll. Der Einwand des Berufungsklägers,
wonach das Gericht den Sachverhalt gestützt auf von Amtes wegen zu
ermitteln habe (act. A.1 S. 7), geht fehl. Im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren
findet, wie bereits erwähnt, der Verhandlungsgrundsatz Anwendung (vgl. auch act.
B.2 E. 3.2), wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre
Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs.
1 ZPO). Der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsermittlung, namentlich in
Bezug auf die Steuerdeklarationen, ist daher nicht zu hören.
4.1.2. Der Berufungskläger erklärt, dass die Berufungsbeklagte in all den Jahren
nie Schenkungen als Vermögen deklariert habe. Diesen klaren Beweis ignoriere die
Vorinstanz und wäge auch nicht ab, ob die von der Berufungsbeklagten
behaupteten Schenkungen plausibel seien. Er habe dem Gericht umfangreiche
Belege und Beweise erbracht, wonach er Alleineigentümer der Gegenstände sei
(act. A.1 S. 8). Was dies für Beweise sind, lässt der Berufungskläger offen.
Steuererklärungen liegen jedenfalls nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Dass der
diesbezügliche Beweisantrag verspätet ist, wurde bereits ausgeführt (vgl.
vorstehend E. 3.4). Des Weiteren reicht der Berufungskläger eine Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft (act. B.13) als Beweismittel ein. Diese Urkunde befindet sich,
soweit ersichtlich, nicht bei den vorinstanzlichen Akten, weshalb sie als neu zu
betrachten ist. Da deren Zulässigkeit weder offenkundig ist noch der
Berufungskläger darlegt, dass die Voraussetzungen von erfüllt
sind, muss die Urkunde unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch für die übrigen
eingereichten, das Strafverfahren betreffenden Urkunden (act. B.3-B.11).
4.1.3. Der Berufungskläger äusserst sich ausführlich zu einer Uhr der Marke Hublot
(vgl. act. A.1 S. 9), welche jedoch gemäss (zulässigem) Rechtsbegehren nicht
Gegenstand der Eigentumsklage bildet, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Ferner sind Straf- und Zivilverfahren voneinander zu trennen und folgen
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unterschiedlichen Regeln, insbesondere was die Beweislast sowie das Beweismass
angeht, weshalb der Berufungskläger aus einer angeblich unterschiedlichen
Würdigung des Straf- und Zivilgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Auch die weiteren Vorwürfe (act. A.1 S. 10 f.) gehen an der Sache vorbei und
nehmen nicht konkret Bezug auf den angefochtenen Entscheid.
4.1.4. Die Vorbringen betreffend Zeugenaussagen (act. A.1 S. 11) lassen ebenfalls
den Bezug zum angefochtenen Entscheid vermissen. So zeigt der Berufungskläger
nicht auf, inwiefern die Aussagen von der Vorinstanz falsch respektive zu Gunsten
der Berufungsbeklagten gewürdigt worden sein sollen. Dass die Vorinstanz die vom
Berufungskläger angebotenen Zeugen mangels Leistung eines entsprechenden
Kostenvorschusses nicht angehört hat (vgl. act. B.2 E. 3.1. f.), wird vom
Berufungskläger nicht ausdrücklich gerügt. Daher ist darauf nicht weiter
einzugehen. Die Ausführungen zum Begriff «Familienwohnung» (act. A.1 S. 11)
bleiben theoretischer Natur, ohne dass ersichtlich wird, was der Berufungskläger
daraus ableiten will.
4.2.
Streitgegenstand der Eigentumsklage
4.2.1. Schminktisch
Der Berufungskläger bestreitet die Vornahme einer Schenkung betreffend den
Schminktisch und moniert, die Vorinstanz folge einfach den Ausführungen der
Berufungsbeklagten. Im vorinstanzlichen Urteil werden unter E. 4.1.1 beide
Parteistandpunkte
wiedergegeben
und,
entgegen
dem
Vorbringen
des
Berufungsklägers, nicht nur jener der Berufungsbeklagten. Weiter rügt er das
Fehlen einer rechtlichen Würdigung und Begründung durch die Vorinstanz. Dabei
übersieht er, dass die Würdigung in E. 5.6.1 des Urteils folgt und die Vorinstanz
ausführt, dass substantiierte Behauptungen und Beweise fehlen würden, wonach
der Berufungskläger Eigentümer des Schminktisches sei. Vielmehr lägen
Anhaltspunkte dafür vor, dass das Eigentum durch den Einbau auf die Eigentümerin
der Wohnung übergegangen sei. Mit dieser vorinstanzlichen Argumentation setzt
sich der Berufungskläger nicht auseinander, sondern stellt lediglich eine Schenkung
an die Berufungsbeklagte in Abrede und bezeichnet es als formalistisch und
lebensfremd, «eine Akzessionswirkung auf diesen Fall anzuwenden». Zudem hält
er pauschal fest, er habe sein alleiniges Eigentum bewiesen, und verweist auf die
Vorakten (vgl. act. A.1 S. 12 Ziff. 4.1.1 und S. 16 Ziff. 5.6.1). Dies genügt den
Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorstehend E. 2.1), weshalb auf die Rüge
nicht einzutreten ist.
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4.2.2. iPad
Hinsichtlich des Apple iPads bestreitet der Berufungskläger das Vorliegen einer
Schenkung an seine Tochter. Wiederum macht er geltend, eine rechtliche
Begründung und Würdigung seitens der Vorinstanz würden fehlen. Diese wird
jedoch entgegen seinem Vorwurf in E. 5.6.2 des vorinstanzlichen Entscheids
vorgenommen.
Darin
wird
festgehalten,
der
Berufungskläger
habe
im
erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, das iPad der gemeinsamen Tochter
geschenkt zu haben, und selbst wenn es sich bloss um eine Leihgabe handeln
würde, hätte er die Eigentumsklage nicht gegen die Berufungsbeklagte, sondern
gegen die Tochter richten müssen. Auf diese Begründung nimmt der
Berufungskläger nicht Bezug, sondern wiederholt lediglich, er sei Eigentümer und
eine Schenkung sei nicht erfolgt (vgl. act. A.1 S. 13 Ziff. 4.1.2 und S. 16 Ziff. 5.6.2).
Diese pauschale Kritik erweist sich als ungenügend, so dass auch darauf nicht
einzugehen ist.
4.2.3. Ferrari und Lamborghini Cap
In Bezug auf die Caps findet sich in E. 5.6.3 des angefochtenen Entscheids eine
rechtliche Würdigung, womit sich die Rüge des Berufungsklägers, eine solche
würde fehlen, als unberechtigt erweist. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst,
der Berufungskläger habe sein Eigentum zu beweisen und dies sei ihm, da alle
Teilnehmer der Autosport-Anlässe und damit auch die Berufungsbeklagte solche
Caps erhalten hätten, nicht gelungen. Die Folgen der Beweislosigkeit trage er. Auch
mit diesen Ausführungen setzt sich der Berufungskläger nicht hinreichend
auseinander (vgl. act. A.1 S. 13 Ziff. 4.1.3 und S. 16 Ziff. 5.6.3). Er verkennt die
Beweislastverteilung (vgl. dazu act. B.2 E. 5.5), wenn er annimmt, die
Berufungsbeklagte hätte beweisen müssen, dass es nicht seine Caps seien. Zudem
erklärt er, sie sei stets nur seine Begleitperson an diesen Anlässen gewesen, ohne
damit jedoch die Begründung der Vorinstanz, alle Teilnehmer hätten Caps erhalten,
in Frage zu stellen. Das entsprechende Vorbringen ist somit unbehelflich.
4.2.4. Schmuckstücke
4.2.4.1. Beweismass
Die Vorinstanz führte bezüglich der Streitgegenstand bildenden Schmuckstücke
aus, es könne offenbleiben, ob der Besitz eindeutig sei und sich die
Berufungsbeklagte auf die Eigentumsvermutung nach stützen
könne, oder ob es sich um zweideutigen Besitz handle und sie die Schenkung
nachweisen müsse. Das Gericht gelange ohnehin zur Überzeugung, dass die
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Schmuckstücke durch Schenkung übergeben worden seien (vgl. act. B.2 E.
5.6.5.1). Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, dass bei Schenkung von
Schmuck unter Paaren mangels Vorliegen eines schriftlichen Schenkungsvertrags
eine
Beweisnot
bestehe
und
das
Beweismass
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zur Anwendung gelange. Beim Indizienbeweis könne lediglich
dieses Beweismass erbracht werden (vgl. act. B.2 E. 5.6.5.2). Der Berufungskläger
wendet sich gegen die angeblich einseitige vorinstanzliche Beweiswürdigung, rügt
das angewandte Beweismass jedoch nicht explizit. Als offensichtlicher Mangel (vgl.
vorstehend E. 2.1) ist dennoch darauf einzugehen. Die Ausführungen der
Vorinstanz zum anwendbaren Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
lassen sich nicht halten.
Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn
das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer
Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt
werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache
keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht
erscheinen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1, 135 V 39 E. 6.2, 130 III 321 E. 3.2).
Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus
dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre
herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass
die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die
typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung
setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein
strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
insbesondere, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen
nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber
nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres
dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der
beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im
konkreten Einzelfall, die etwa durch die unterlassene Schaffung oder Aufbewahrung
von Urkunden entstehen können, können nicht zu einer Beweiserleichterung führen
(BGE 148 III 134 E. 3.4.1, 148 III 105 E. 3.3.1, 144 III 264 E. 5.3, 141 III 569 E. 2.2.1
und 130 III 321 E. 3.2).
Vorliegend bestehen keine Gründe, welche ein Abweichen vom Regelbeweismass
erlauben würden. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung sehen hinsichtlich
des
Nachweises
einer
Schenkung
unter
Konkubinatspaaren
eine
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Beweiserleichterung vor. Ein strikter Beweis der Schenkung ist der Natur der Sache
nach möglich und der Beschenkten als beweisbelasteter Partei grundsätzlich auch
zumutbar (vgl. dazu etwa BGE 141 III 7 E. 4.4 f.). Auch wenn der Schenkungswille
als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, wird daraus keine
allgemeine Beweismassreduktion abgeleitet. Es ist auf die Parteiaussage sowie das
äussere Verhalten und die Umstände zurückzugreifen (vgl. BGE 145 III 1 E. 3.2 f.,
140 III 193 E. 2.2.1; BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.],
Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 150 N. 1).
Eine solche Indizienbeweisführung ist sodann nicht mit einer Herabsetzung des
Beweismasses zu verwechseln. Anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint
(vgl. act. B.2 E. 5.6.5.2), vermag auch eine hinreichende Indizienlage den vollen
Beweis zu erbringen. So ist der Indizienbeweis als (gleichwertiger) Beweis
anerkannt (vgl. WALTER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Band I, Einleitung und Personenrecht, 2012,
Art. 8 N. 73 f.).
Das Gericht muss die Schenkungsabsicht nach dem Gesagten anhand von Indizien
würdigen, wozu insbesondere die Übergabeumstände, der Anlass, die Art und
Dauer der Beziehung, der Gegenstand des Geschenks und die Verwendung
während der Beziehung sowie die Äusserungen der Parteien gehören. Dies hat die
Vor-instanz vorliegend getan (vgl. act. B.2 E. 5.6.5.2 S. 19 f.). Aus dem äusseren
Verhalten des Berufungsklägers und den Umständen, welche der Schenkung der
verschiedenen
Schmuckstücke
zugrunde
lagen
(langjähriges
Konkubinatsverhältnis, Geschenkverpackung und typische Geschenk-Anlässe wie
Valentinstag, Geburt, Weihnachten, dauernde alleinige Nutzung durch die
Berufungsbeklagte während der Beziehung, regelmässiges Ausrichten von
Geschenken durch den Berufungskläger, Belassen der Schmuckgegenstände in
der Wohnung beim Auszug), lässt sich ein Schenkungswille ableiten und zwar im
Sinne des Regelbeweises. Im Ergebnis kann mit der Vorinstanz auf das Vorliegen
einer Schenkung geschlossen werden.
In diesem Zusammenhang moniert der Berufungskläger, die Vorinstanz stütze sich
zu Unrecht auf die Vermutung, wonach bei der Hingabe von Schmuckgegenständen
unter Ehegatten Schenkung zu vermuten sei (vgl. act. A.1 S. 16 Ziff. 5.4 und S. 17
Ziff. 5.6.5.2). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, es könnten gewisse Gründe für
eine analoge Anwendung der Vermutung unter Ehegatten sprechen, auch wenn die
Parteien nie verheiratet gewesen seien. Vorliegend gebe es allerdings genügend
Indizien, die für eine Schenkung sprechen würden (vgl. act. B.2 E. 5.6.5.2 S. 19).
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Somit hat die Vorinstanz die erwähnte Vermutung nicht herangezogen und die Kritik
des Berufungsklägers erweist sich als unberechtigt.
Nachfolgend bleibt ergänzend noch auf die berufungsklägerischen Rügen
hinsichtlich der einzelnen Schmuckstücke einzugehen.
4.2.4.2. Ohrstecker von Chopard
Der Berufungskläger bestreitet, der Berufungsbeklagten die Ohrstecker von
Chopard geschenkt zu haben, zumal er ihr bereits ein anderes Geschenk zum
betreffenden Valentinstag gemacht habe. Er habe in den Vorakten beschrieben und
bewiesen, weshalb er den Schmuck gekauft habe. Der Schmuck sei als
Familienschmuck gedacht und die Berufungsbeklagte hätte ihn jeweils an Anlässen
tragen dürfen (vgl. act. A.1 S. 14 Ziff. 4.1.4). Die rechtliche Würdigung durch die
Vorinstanz betreffend die Ohrstecker erfolgt in E. 5.6.5.2 (S. 19 f.) des
angefochtenen Entscheids, was der Berufungskläger übersieht und zu Unrecht rügt.
Ein pauschaler Verweis auf die Vorakten genügt der Begründungspflicht wie
dargelegt nicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Davon abgesehen vermag der
Berufungskläger die Schlussfolgerung, dass es sich um eine Schenkung handelt,
mit seinen Ausführungen nicht umzustossen, zumal das Vorliegen eines Geschenks
(Collier von Bulgari) ein zweites (Ohrstecker von Chopard) nicht ausschliesst und
der Berufungskläger ausdrücklich zugesteht, die Berufungsbeklagte habe die
Ohrstecker tragen dürfen. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die
Version des Berufungsklägers, es handle sich um Familienschmuck, nicht
überzeugt (vgl. act. B.2 E. 5.6.5.2 S. 20).
4.2.4.3. Armreif in Rotgold sowie Halskette, Fingerring, Ohrhänger und Armkette
von Chopard
Die Vorinstanz hat die Argumente der Parteien und die im Recht liegenden
Beweismittel betreffend die herausverlangten Schmuckstücke entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers gewürdigt und auf die einzelnen Schmuckstücke
Bezug genommen (act. B.2 E. 5.6.5.2 S. 19 f.). Indem der Berufungskläger
wiederum auf die Vorakten verweist oder seine vorinstanzlichen Ausführungen
wiederholt (vgl. act. A.1 S. 16 f.), setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen
Begründung auseinander. Eine reine Bestreitung des vorinstanzlichen Schlusses
reicht zudem im Berufungsverfahren nicht aus. Wird nicht dargelegt, inwiefern sich
die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen, liegt
keine hinreichende Begründung der Berufung vor und ist diesbezüglich auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 2.1). Auch von einem Laien ist
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zumindest im Ansatz eine Begründung zu verlangen, damit die Berufungsinstanz
überhaupt weiss, mit welchen Rügen sie sich zu befassen hat.
Ferner kritisiert der Berufungskläger die Beweislastverteilung, ohne allerdings
darzulegen, inwiefern und betreffend welchen Gegenstand das Gericht diese
fehlerhaft vorgenommen haben soll (vgl. act. A.1 S. 16 Ziff. 5.6). Wenn der
Berufungskläger schliesslich auf die beigelegte Aufstellung der fehlenden
Gegenstände und tatsächlichen Schenkungen an die Berufungsbeklagte datiert
vom 23. April 2026 verweist (vgl. act. A.1 S. 17 Ziff. 5.6.5.2 und act. B.14), so ist
diesbezüglich von einem unzulässigen Novum auszugehen (vgl. vorstehend E. 2.2),
da er nicht darlegt, dass er diese Aufstellung bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingebracht hat bzw. nicht bereits hätte einbringen können.
4.3.
Fazit
Mit seiner pauschalen Kritik und Verweisen auf die Vorakten vermag der
Berufungskläger der Begründungsobliegenheit über weite Strecken nicht zu
genügen, so dass auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. Soweit die
Begründungsanforderungen
erfüllt
werden,
erweisen
sich
die
berufungsklägerischen Vorbringen als unbehelflich, womit die Berufung abzuweisen
und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist.
5.
Kostenfolgen
5.1.
Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf CHF 3'000.00
festgesetzt ( [BR 320.210]). Diese ist dem unterliegenden
Berufungskläger aufzuerlegen (). Die Gerichtsgebühr wird mit
dem geleisteten Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 5'000.00
verrechnet und der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF
2'000.00 dem Berufungskläger zurückerstattet.
5.2.
Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen, da von der
Berufungsbeklagten keine Berufungsantwort eingeholt wurde und ihr daher kein zu
entschädigender Aufwand entstanden ist.
18 / 18
Es wird erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von
A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF
5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird A._____ durch
das Obergericht erstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilung an:]

Referenzen

Bestimmungsliste

  • ZR1 2026 63Eigentumsklage auf Herausgabe von Geschenken
Offizielle Quelle