LF260076
ZH Obergericht
Rückzug der Berufung gegen Erbschaftseröffnung
Veröffentlicht am 1. Oktober
Entschieden am 17. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF260076-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter
Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts-
schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 17. August 2026
in Sachen
A._____,
Berufungskläger
betreffend Erbvertrags- und Testamentseröffnung
im Nachlass von B._____, geboren tt. April 1938, von C._____ und D._____,
gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen in E._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach
vom 26. Mai 2026 (EL260025)
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Erwägungen:
1.1. Am tt.mm.2025 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasserin).
1.2. Mit Urteil vom 26. Mai 2026 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes
Bülach (nachfolgend Vorinstanz) die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin
und stellte den gesetzlichen und den eingesetzten Erben die Ausstellung eines
Erbscheins in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats bestrit-
ten werde (act. 3).
1.3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 erhob A._____ (nachfolgend Berufungskläger)
"Einsprache" bei der Kammer (act. 2). Im Wesentlichen stellte er in Abrede,
Kenntnis von einer Zahlung von Fr. 80'000.– an seinen Bruder gehabt zu haben
(vgl. act. 2 S. 1).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–
15).
2.1. Mit Schreiben vom 7. August 2026, beim Obergericht eingegangen am
10. August 2026, zog der Berufungskläger die Berufung zurück (act. 7).
2.2. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
3. Umständehalber sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Eine Par-
teientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden kein Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie – unter Rücksendung
der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist
innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht
ermittelt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des
Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision
beim Obergericht zu erfolgen ().
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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