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4D_170/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsöffnung

Veröffentlicht am 23. Oktober

Entschieden am 13. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_170/2026
Urteil vom 13. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Schweizerisches Bundesgericht, Finanzdienst, 1000 Lausanne 14,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juli 2026 (BR.2026.58).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 5. Juni 2026 erteilte das Bezirksgericht Arbon der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx gegen die Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- nebst 5% Zins ab 1. Oktober 2025.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Juli 2026 nicht ein.
Mit Eingabe vom 16. September 2026 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juli 2026.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ().
3.
Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig. Sie haften solidarisch ( und ).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst

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