4A_276/2026
Bundesgericht
Darlehen
21. August
Sachverhalt
Der Bezirksgerichtspräsident trat wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht auf die Aberkennungsklage der A.________ AG in Liquidation ein und wies zugleich ihr Ausstandsgesuch gegen ihn zurück. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat; während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet.
Erwägungen
• Die Beschwerde in Zivilsachen genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb war darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
• Unabhängig davon war die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz rechtsgültig zugestellter Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig; der Konkurs führte daher nicht zur Sistierung nach Art. 207 SchKG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.