4A_276/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Darlehen

21. August

Sachverhalt Der Bezirksgerichtspräsident trat wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht auf die Aberkennungsklage der A.________ AG in Liquidation ein und wies zugleich ihr Ausstandsgesuch gegen ihn zurück. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat; während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Erwägungen • Die Beschwerde in Zivilsachen genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb war darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. • Unabhängig davon war die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz rechtsgültig zugestellter Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig; der Konkurs führte daher nicht zur Sistierung nach Art. 207 SchKG. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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