6B_540/2025
Bundesgericht
Entschädigung; Anrechnung der Haft an eine verwaltungsstrafrechtliche Busse (Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz)
10. August
Sachverhalt
A.________ wurde wegen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz mit einer Busse von Fr. 45'000.– bestraft; er hatte 421 Tage Haft erstanden. Das Obergericht reduzierte die Busse auf Fr. 35'070.–, rechnete nur Fr. 2'700.– an und verweigerte eine Umtriebsentschädigung ohne Begründung.
Erwägungen
• Die dreimonatige Höchstgrenze von Art. 10 Abs. 3 VStrR begrenzt nicht nur die spätere Ersatzfreiheitsstrafe, sondern die gesamte an eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretungsbusse anrechenbare Haft; die Busse von Fr. 45'000.– war daher mit 90 Hafttagen vollständig abgegolten.
• Von den 421 Hafttagen sind 323 Tage als Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO und acht Tage mangels gültigen Hafttitels als rechtswidrige Haft nach Art. 431 Abs. 1 StPO zu entschädigen; die Vorinstanz muss zudem die nicht begründete Abweisung der Umtriebsentschädigung nachholen.
Entscheid
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.