C-3477/2026
Bundesverwaltungsgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstandslosigkeit durch Rentenerhöhung
25. August
Sachverhalt
Die SAK setzte die Altersrente der in Spanien wohnhaften Versicherten nach deren Verwitwung zunächst auf Fr. 1'481.– fest. Während des Beschwerdeverfahrens berücksichtigte sie aufgrund eingereichter Wohnsitzbescheinigungen eine längere schweizerische Beitragsdauer und erhöhte die Rente rückwirkend ab 1. Februar 2026 auf Fr. 1'655.–.
Erwägungen
• Eine pendente lite erlassene Wiedererwägungsverfügung lässt das Beschwerdeverfahren gegenstandslos werden, soweit sie dem Beschwerdebegehren vollständig entspricht; die Beschwerdeinstanz führt es nur für verbleibende Streitgegenstände weiter.
• Streitgegenstand war ausschliesslich die Altersrente ab 1. Februar 2026; Begehren betreffend die Renten des verstorbenen Ehemannes oder frühere Nachzahlungen lagen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und wurden nicht behandelt.
Entscheid
Das Beschwerdeverfahren wurde, soweit darauf eingetreten wurde, als gegenstandslos abgeschrieben; es wurden keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen zugesprochen.