1C_603/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Bauvorhaben, Mobilfunkanlage
12. August
Sachverhalt
Swisscom plante in der Landwirtschaftszone Kirchlindach den Ersatz eines 15 m hohen Masts durch einen 20 m hohen Mast mit zwölf Antennen, darunter adaptive Antennen. Die Einsprachen und kantonalen Beschwerden der Anwohner wurden abgewiesen; vor Bundesgericht bestritten sie insbesondere Sendeleistung, Standortgebundenheit und die Schutzwirkung der NISV-Grenzwerte.
Erwägungen
• Bei adaptiven Antennen ist die korrigierte Sendeleistung nach der NISV über sechs Minuten gemittelt einzuhalten; eine kurzzeitige Leistungsspitze begründet keine unzulässige Strahlung, und gesundheitliche Nachteile bei Einhaltung der Grenzwerte sind nicht hinreichend belegt.
• Art. 24bis Abs. 3 RPG in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung ist als günstigeres neues Recht unmittelbar anwendbar: Der Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt damit von Gesetzes wegen als standortgebunden, weshalb die Einwände zu den Abdeckungskarten gegenstandslos sind. Die vorgelegte Tierstudie vermag die geltenden NISV-Grenzwerte ebenfalls nicht infrage zu stellen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.