1C_603/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bauvorhaben, Mobilfunkanlage

12. August

Sachverhalt Swisscom plante in der Landwirtschaftszone Kirchlindach den Ersatz eines 15 m hohen Masts durch einen 20 m hohen Mast mit zwölf Antennen, darunter adaptive Antennen. Die Einsprachen und kantonalen Beschwerden der Anwohner wurden abgewiesen; vor Bundesgericht bestritten sie insbesondere Sendeleistung, Standortgebundenheit und die Schutzwirkung der NISV-Grenzwerte. Erwägungen • Bei adaptiven Antennen ist die korrigierte Sendeleistung nach der NISV über sechs Minuten gemittelt einzuhalten; eine kurzzeitige Leistungsspitze begründet keine unzulässige Strahlung, und gesundheitliche Nachteile bei Einhaltung der Grenzwerte sind nicht hinreichend belegt. • Art. 24bis Abs. 3 RPG in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung ist als günstigeres neues Recht unmittelbar anwendbar: Der Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt damit von Gesetzes wegen als standortgebunden, weshalb die Einwände zu den Abdeckungskarten gegenstandslos sind. Die vorgelegte Tierstudie vermag die geltenden NISV-Grenzwerte ebenfalls nicht infrage zu stellen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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