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8C_624/2025

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Sozialhilfe

Veröffentlicht am 7. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_624/2025
Urteil vom 10. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde St. Gallen,
Soziale Dienste St. Gallen,
Brühlgasse 1, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2025 (B 2025/104).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1968 geborene A.A.________ und ihr damaliger, 1961 geborener Ehemann B.A.________ zogen im März 2009 nach U.________ in eine Vierzimmerwohnung an der Strasse C.________. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Seit März 2009 erhalten sie von den Sozialen Diensten St. Gallen (nachfolgend: Soziale Dienste) wirtschaftliche Sozialhilfe, wobei sie als Unterstützungseinheit erfasst wurden. Das Ehepaar liess sich am 18. Juli 2022 scheiden, blieb aber in der gemeinsamen ehelichen Wohnung als Mieter. Nachehelicher Unterhalt ist nicht geschuldet. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 informierten A.A.________ und B.A.________ die Sozialen Dienste über die Scheidung und ersuchten darum, künftig als Zweck-Wohngemeinschaft behandelt zu werden, da sie seit zwei Jahren räumlich getrennt in der Wohnung lebten und die Haushaltsausgaben vorwiegend getrennt finanzierten. A.A.________ unterstütze B.A.________, sofern er aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe angewiesen sei. Die Sozialen Dienste lehnten den Antrag mit Schreiben vom 11. August 2022 ab, da trotz Scheidung eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bestehe. Sie erliessen zwei getrennte Unterstützungsverfügungen mit je separatem Budget (Grundbetrag jeweils für eine Person im Zweipersonenhaushalt). A.A.________ erhielt ab September 2022 Fr. 1'263.- pro Monat, ab Januar 2023 Fr. 1'270.- und ab Januar 2024 Fr. 1'295.- Sozialhilfe (Grundbedarf und Miete). B.A.________ beantragte im Frühjahr 2024 die vorzeitige Ausrichtung seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und ersuchte gleichzeitig um Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) EL in der Höhe von Fr. 1'219.- zusätzlich zur Rente der AHV von Fr. 1'010.- zu, womit B.A.________ nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen war.
A.b. Die Sozialen Dienste kürzten A.A.________ mit Verfügung vom 15. August 2024 ab 1. September 2024 die Unterstützungsleistungen auf monatlich Fr. 613.75, indem sie ihr einen Konkubinatsbeitrag von B.A.________ in der Höhe von Fr. 681.25 als Einnahme anrechneten. Daran hielten sie mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 fest. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement des Innern des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. April 2025 ab.
B.
Die hiergegen von A.A.________ eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gut und hob den Entscheid des Departements des Innern vom 29. April 2025 und die Entscheide der Sozialen Dienste vom 30. Oktober 2024 und 15. August 2024 auf. Es wies die Sache zur Neuberechnung der Sozialhilfeleistungen ab 1. September 2024 an die Sozialen Dienste zurück, wobei bei der Bedarfsberechnung keine Einnahmen Dritter (Konkubinatsbeitrag des Ex-Ehemannes) anzurechnen seien (Entscheid vom 18. September 2025).
C.
Die Sozialen Dienste beantragen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss, in Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2025 sei der Entscheid des Departements des Innern vom 29. April 2025 zu bestätigen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.A.________ beantragt Abweisung der Beschwerde und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 erteilt der Instruktionsrichter der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
1.1. Gestützt auf beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe (vgl. dazu BGE 148 V 114 E. 3.1 mit Hinweisen) zur Verfügung. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (vgl. ; BGE 136 V 351 E. 2.1; Urteil 8C_444/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 1; Urteil 8C_395/2022 vom 24. Januar 2023 E. 1).
Die Vorinstanz hat die Sache zur Neuveranlagung an die Sozialen Dienste zurückgewiesen, womit ein Rückweisungsentscheid vorliegt. Dient die Rückweisung wie im vorliegenden Fall aber einzig der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt der Unterinstanz in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum, ist der Entscheid wie ein Endentscheid im Sinne von zu behandeln (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweis). Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen - einschliesslich der Beschwerdebefugnis der Politischen Gemeinde St. Gallen (BGE 140 V 328 E. 6) - erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (BGE 149 V 156 E. 1; Urteil 8C_13/2025 vom 20. Juni 2025 E. 1.1).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung sowie von Völkerrecht gerügt werden (). Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und ). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und ; BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 II 249 E. 1.4.3).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Sache zur Neuberechnung der Sozialhilfeleistungen an die Sozialen Dienste zurückwies mit der Anweisung, bei der Bedarfsberechnung keine Einnahmen Dritter (Konkubinatsbeitrag des Ex-Ehemannes) anzurechnen.
2.2. Der streitbetroffene Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe fällt mangels verfassungsrechtlicher Bundeskompetenz (jenseits der Kollisionsregel des ) in die Zuständigkeit der Kantone (BGE 148 V 114 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Gesetzgebung des Kantons St. Gallen hat, wer im Sinne von Art. 9 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 (SHG/SG; sGS 381.1) für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf finanzielle Hilfe. Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann (). Die persönliche Sozialhilfe leistet die politische Gemeinde ().
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss SKOS-Richtlinien seien in einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen in Form eines der unterstützten Person als Einnahme anzurechnenden Konkubinatsbeitrags zu berücksichtigen, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen. Ein Konkubinat gelte als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenlebten oder wenn sie weniger als zwei Jahre zusammenlebten, aber ein gemeinsames Kind hätten. Das Konkubinat sei den Wohn- und Lebensgemeinschaften zuzurechnen. Die Wohn- oder Lebensgemeinschaften bestünden aus Paaren oder Gruppen, die als zentrales Kriterium Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw. gemeinsam ausübten oder finanzierten. Personengruppen, die den Haushalt nicht gemeinsam führten und bloss mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten, würden als Zweck-Wohngemeinschaft begrifflich erfasst. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolge vorwiegend getrennt.
3.2. Im Kanton St. Gallen fehle eine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags des Ex-Ehemannes gemäss SKOS-Richtlinien. Es sei daher zu prüfen, ob ein anrechenbarer Beitrag einer Drittperson vorliege. In der Zeit nach der Scheidung im Juli 2022 bis Juni 2024 habe der Ex-Ehemann Fr. 1'200.- für die laufenden Lebenshaltungskosten (Miete, Nebenkosten, Strom, Internet, Lebens- und Putzmittel, Versicherungen etc.) an die Beschwerdegegnerin überwiesen. Seit dem Erhalt der AHV-Rente bezahle er monatlich den hälftigen Mietzinsanteil (Fr. 525.-) selbst und Fr. 700.- überweise er auf das Konto der Beschwerdegegnerin für Lebenshaltungskosten. Ein Unterstützungsbeitrag an die Beschwerdegegnerin im Sinne einer freiwilligen Zuwendung Dritter, die die Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin nach (E. 5.3 hinten) mindern würde, leiste er damit nicht. Eine partnerschaftliche Paarbeziehung mit innerer Verbundenheit zwischen den beiden Zusammenlebenden sei nicht zu erkennen. Die Bereitschaft zu gegenseitiger Hilfe, gegenseitigem Beistand und zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung sei nicht hinreichend nachgewiesen. Dies sei jedoch eine Voraussetzung für die Annahme eines Konkubinats. Insgesamt würden die Indizien überwiegen, die gegen eine eheähnliche soziale Nähe und gegenseitige private Solidarität (und somit gegen ein Konkubinat) sprechen würden. Da die Beschwerdegegnerin und ihr Ex-Ehemann den Haushalt zumindest teilweise gemeinsam finanzierten, wie sich aus den Geldüberweisungen des Ex-Ehemannes ergebe, sei jedoch eine familienähnliche Lebensgemeinschaft ohne Weiteres zu bejahen. Bei der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft werde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt anteilsmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse bestimmt.
3.3. In die Berechnung der EL würden überdies Konkubinatspartner nicht eingeschlossen. Wären die Beschwerdegegnerin und ihr Ex-Ehemann noch verheiratet, würde ihr wohl bei der Bemessung des EL-Anspruchs des Ehemannes kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da sie sich seit mehreren Jahren erfolglos um eine Stelle bemühe. In der hier zu beurteilenden Situation mit dem Bezug einer AHV-Rente und von EL des Ex-Ehemannes stelle die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags einen unzulässigen Eingriff in das ergänzungsleistungsrechtlich garantierte Existenzminimum dar.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Kanton St. Gallen kenne eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags. Dieser sei ferner unabhängig davon anzurechnen, ob der Konkubinatspartner bereit sei, etwas zu bezahlen bzw. die Sozialhilfeempfängerin zu unterstützen oder nicht. Mit Blick auf das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip würden auch fiktive Einnahmen berücksichtigt. In willkürlicher Auslegung des Konkubinatsbegriffs verlange die Vorinstanz zudem für die Bejahung eines Konkubinats eine Bereitschaft, sich gegenseitig zu helfen und zu unterstützen, mithin eine eheähnliche Solidarität. Der vorinstanzlichen Argumentation sei nicht zu folgen, wonach der Ex-Ehemann keine Bereitschaft zur gegenseitigen (finanziellen) Hilfe zeige, weshalb kein Konkubinat vorliege. Mit Blick auf die Wohnsituation der Beschwerdegegnerin und ihres Ex-Ehemannes (und der übrigen Gegebenheiten) sei vielmehr ein Konkubinat zu vermuten. Sie lebten bereits seit 2009 - auch nach der Scheidung im Jahr 2022 - zusammen in der früher ehelichen Wohnung, seien sich vertraut und würden sich auch in Zukunft, ähnlich einem seit über zehn Jahren verheirateten Paar, gegenseitig aushelfen, soweit dies überhaupt verallgemeinert werden könne. Der angefochtene Entscheid sei in der Begründung und im Ergebnis willkürlich.
4.2. Die Gemeindeautonomie im Bereich der Sozialhilfe erstrecke sich schliesslich auf die individuelle Ausgestaltung der Sozialhilfe und überlasse es den Gemeinden, die konkrete Bedürftigkeit einer Person nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu prüfen und bemessen (vgl. ). Durch die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags habe die Beschwerdeführerin ihren Ermessensspielraum wahrgenommen, die Vorinstanz greife in unzulässiger Weise in ihre Gemeindeautonomie ein.
5.
5.1. Im Zentrum steht zunächst die Auslegung von im Zusammenhang mit der Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre Gemeindeautonomie. Dabei prüft das Bundesgericht kantonales Verfassungsrecht und damit auch die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie, soweit sie sich auf die Kantonsverfassung stützt, frei (; BGE 145 I 52 E. 3.1; 141 I 36 E. 5.4; je mit Hinweisen). Es kann aber die Auslegung des kantonalen Rechts durch die kantonalen Behörden, namentlich durch die gerichtliche Vorinstanz, nur auf Willkür hin kontrollieren (vgl. Urteil 1C_70/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2.1).
5.2.
5.2.1. Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Die Existenz und der Umfang der Gemeindeautonomie in einem konkreten Sachbereich bestimmt sich folglich nach Massgabe des kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrechts. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (BGE 147 I 136 E. 2.1; 146 I 83 E. 2.1; 144 I 193 E. 7.4.1).
5.2.2. In der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 (KV; 111.1) ist in Art. 89 die Gemeindeautonomie verankert. Danach ist die Gemeinde autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt (Abs. 1). In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt (Abs. 2). Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
5.2.3. Im Einklang damit betont die Botschaft der Regierung vom 5. August 1997 zum SHG/SG (publiziert im Amtsblatt Nr. 37 vom 8. September 1997 [ABl 1997, 1769 ff.]; nachfolgend: Botschaft) als eines der gesetzgeberischen Ziele die Achtung der Gemeindeautonomie im Bereich der Sozialhilfe, nachdem diese verfassungsrechtlich dem Zuständigkeitsbereich der politischen Gemeinde zugeordnet ist. Vom Grundsatz ausgehend, wonach Entscheidungskompetenz, Aufgabenerfüllung und Finanzierung bei demselben Träger einer öffentlichen Aufgabe liegen sollen, soll das Gesetz im Bereich der individuellen Sozialhilfe nur gerade die für die Angleichung an das Bundesrecht unumgänglichen Bestimmungen enthalten. Mit anderen Worten: Jene Ebene, die mit der Aufgabe betraut ist - im vorliegenden Fall die politische Gemeinde -, soll auch im Sinne des Kongruenzgedankens die Verantwortung für die Art der Aufgabenerfüllung tragen, über Entscheidungsbefugnisse verfügen und für die Finanzierung zuständig sein (ABl 1997, 1787).
5.2.4. Mit Blick auf die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe ist die Gemeinde somit insofern autonom, als die zuständige Gemeinde diese aufgrund der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verfügt, wie Art. 11a Abs. 1 Satz 1 SHG/SG explizit festhält.
5.2.5. Im Sozialhilfebereich soll die Autonomie den Gemeinden demnach ermöglichen, dem konkreten Lebenssachverhalt Rechnung zu tragen. Geht es um eine Entscheidungsfreiheit, die nicht in erster Linie deshalb besteht, weil einer Verschiedenheit der lokalen Bedürfnisse Rechnung zu tragen ist, sondern die sich daraus ergibt, dass in jedem Einzelfall im Interesse der Betroffenen sachgerechte Entscheidungen gefällt werden sollen, besteht von der Sache her grundsätzlich noch keine Autonomie der einzelnen Gemeinden. Erst ein erheblicher Ermessensspielraum, der auch die Berücksichtigung ergänzender eigener Kriterien erlaubt, begründet in solchen Fällen Autonomie (vgl. Urteile 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3 u. E. 4; 2P.230/2005 vom 10. Juli 2006 E. 2.3). Bei der hier im Zentrum stehenden Frage, ob es die kantonale Sozialhilfegesetzgebung zulässt, fiktive Konkubinatsbeiträge im Rahmen des erweiterten SKOS-Budgets des nicht unterstützten Partners anzurechnen, spielen die konkreten, persönlichen Gegebenheiten keine Rolle. Sofern die vorinstanzliche Auslegung von nicht willkürlich ist, worauf nachfolgend einzugehen ist (E. 5.3 f.), verbleibt der Gemeinde kein Spielraum für eine gegenteilige Handhabung, sodass kein geschützter Autonomiebereich vorliegt, sondern eine kantonal einheitliche Handhabung dieser Rechtsfrage im Sinne des Anspruchs auf Gleichbehandlung () geboten ist (vgl. Urteil 8C_409/2025 vom 17. März 2026 E. 4.2).
5.3. In Kapitel II "Persönliche Sozialhilfe", 1. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" regelt unter dem Titel "Grundsatz" was folgt:
Persönliche Sozialhilfe bezweckt: a) der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern; b) die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern (Abs. 1).
Sie wird geleistet, soweit: a) keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist; b) kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Abs. 2).
5.4. Die Vorinstanz legte nach dem Wortlaut aus. Durch die Formulierung "soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird..." sei einzig die tatsächlich gewährte Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gemeint. Weitere Auslegungselemente zog die Vorinstanz nicht heran.
Was das historische Auslegungselement betrifft, übernimmt gemäss Botschaft Abs. 2 von den bereits im geltenden Recht bestehenden Subsidiaritätsgrundsatz. Mit dieser Bestimmung wird der Charakter des Sozialhilfegesetzes als Rechtsgrundlage für das bedarfsorientiert ausgestaltete Auffangnetz hervorgehoben und betont, dass vorrangig vor der Sozialhilfe ein Unterstützungsnetz im Sinne von in Anspruch zu nehmen ist. Die Sozialhilfe wird als letztes Auffangnetz beschrieben (ABl 1997, 1790).
Aus gesetzessystematischer Sicht ist es zwar denkbar, dass die vorrangig in Anspruch zu nehmende Hilfeleistung nicht bereits einleitend unter dem Titel "Grundsatz" auf die tatsächlich erbrachten Leistungen Dritter begrenzt werden soll, nachdem nachfolgend im 3. Abschnitt "Finanzielle Sozialhilfe" in unter dem Titel "Bemessung" in lit. a) "Höhe" bestimmt wird, dass sich die Bemessung an den Richtlinien der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS) orientiert. Die am Sinn und Zweck (teleologisch) ausgerichtete Interpretation von lässt es ebenfalls zu, dass dieser einzig den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe betonen will und die konkrete Ausgestaltung der finanziellen Sozialhilfe erst in unter dem Titel der "Bemessung" geregelt wird.
5.5. Dass im Lichte des soeben Dargelegten eine Auslegung im Sinne der Beschwerdeführerin denkbar wäre, macht die vorinstanzliche Sichtweise aber nicht bundesrechtswidrig. Auch wenn eine andere Auslegung als jene der Vorinstanz ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheinen mag, genügt dies nicht, um Willkür zu begründen. Die vorinstanzliche Auslegung von ist weder in ihrer Begründung noch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar, d.h. willkürlich. Es lässt sich daher letztinstanzlich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, diese Bestimmung lasse keinen Raum für die Berücksichtigung eines hypothetischen Konkubinatsbeitrags des nicht unterstützten Partners auf Gemeindeebene und die Anrechnung der Hilfeleistung Dritter sei auf die tatsächlich geflossenen Leistungen begrenzt.
6.
6.1. Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich, wie bereits erwähnt (E. 5.4.2 vorne), primär an den Richtlinien der KOS. Die Regierung erklärt diese Richtlinien nach Art. 11 Abs. 1 bis SHG/SG für allgemein verbindlich, wenn sie vom Verband St. Galler Gemeindepräsidien anerkannt sind und: a) wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen oder b) die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigstens zwei Drittel der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen oder c) wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Ansätze nach diesen Richtlinien grundsätzlich unterschreitet. Die KOS wiederum empfiehlt den Gemeinden die Anwendung der Richtlinien der SKOS und ergänzend dazu das KOS-Handbuch (hier anwendbar: Version vom Januar 2021). Die zuständige Gemeinde verfügt die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Art. 11a Abs. 1 Satz 1 SHG/SG). Das Sozialhilfegesetz des Kantons St. Gallen regelt den Konkubinatsbeitrag somit nicht ausdrücklich.
6.2. Die Regierung des Kantons St. Gallen hat bis anhin diese Richtlinien nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 bis SHG/SG für allgemein-verbindlich erklärt, weshalb sie mit der Vorinstanz für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als Orientierungshilfe dienen. Die KOS- bzw. SKOS-Richtlinien besitzen mithin einzig Richtwertcharakter für die Gemeinden. Daran ändert die zuletzt mit Urteil 8C_138/2024 E. 4.1 ergangene Rechtsprechung nichts. Bei umgekehrter Konstellation eines vorinstanzlich geschützten Konkubinatsabzugs durch die Gemeinde bestätigte das Bundesgericht (wiederum unter dem Blickwinkel der willkürlichen Auslegung kantonalen Rechts), dass es ausreicht, wenn in der kantonalen sozialhilferechtlichen Rechtsetzung darauf verwiesen wird, dass sich die wirtschaftliche Hilfe nach den SKOS-Richtlinien bemisst, damit diese verbindlich werden und eine hinreichende Gesetzesgrundlage bilden (BGE 136 I 129 E. 8.1; Urteile 8C_42/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 4.4; 2P.156/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 5.1; 2P.115/2001 vom 11. September 2001 E. 2b; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 286). Anders als hier stellt das dem Urteil 8C_138/2024 zugrunde liegende Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG/ZH; LS 851.1) mit § 17 Abs. 1 Satz 2 SHV/ZH klar, dass sich die wirtschaftliche Hilfe nach den SKOS-Richtlinien bemisst, weshalb diese verbindlichen Charakter aufweisen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich somit auf jene Fälle, die sich auf eine kantonale sozialhilferechtliche Regelung stützen können, die die Anwendung der SKOS-Richtlinien für verbindlich erklärt und diese somit in die kantonalrechtliche Gesetzgebung integriert hat. Dementgegen haben sich die kommunalen Behörden des Kantons St. Gallen offensichtlich nicht darauf geeinigt, das KOS-Handbuch oder die SKOS-Richtlinien für das gesamte Kantonsgebiet gemäss den Bedingungen von Art. 11 Abs. 1 bis SHG/SG für verbindlich erklären zu lassen. Nach den willkürfreien Darlegungen der Vorinstanz fehlt es bei dieser Ausgangslage an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, um einen fiktiven Konkubinatsbeitrag des nicht sozialhilferechtlich unterstützten Partners nach den SKOS-Richtlinien anzurechnen. Damit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz gegen das Willkürverbot verstossen hat, indem sie bei den konkreten Gegebenheiten das Vorliegen eines stabilen Konkubinats im sozialversicherungsrechtlichen Sinn verneinte (vgl. BGE 141 I 153 E. 5.2; vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 690). Eine Verletzung der Gemeindeautonomie ist ihr nach der insgesamt willkürfreien Anwendung kantonalen Rechts nicht vorzuwerfen. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Damit wird das (ohnehin nicht näher begründete) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla

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