B-4709/2026

Bundesverwaltungsgericht

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Ausgleichsmassnahmen bei der Maturitätsprüfung

7. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer, bei dem ein ADHS und eine Dyspraxie diagnostiziert wurden, erhielt Ausgleichsmassnahmen für die Schweizer Maturitätsprüfung, namentlich zusätzliche Zeit und die Verwendung eines Computers für die Sprachen. Die Behörde verweigerte diese Verwendung in Geschichte und Geographie, wo lediglich kurze Antworten verlangt werden; der Beschwerdeführer focht diese Verweigerung sowie die Dauer der zusätzlichen Zeit an. Erwägungen • Die generelle Verwendung eines Computers hängt von der Schwere der Störung und den schriftlichen Anforderungen der einzelnen Prüfung ab; sie ist ohne Nachweis einer schweren Dyspraxie und konkreter Auswirkungen auf die Prüfungen nicht gerechtfertigt. • Die eingereichten Zeugnisse belegten weder die Schwere der graphomotorischen Beeinträchtigung noch deren funktionelle Auswirkungen; der Computer darf zudem nicht dazu dienen, den Inhalt der Antworten zu verbessern, da dies den Kandidaten begünstigen würde. • Die zehn zusätzlichen Minuten für Prüfungen von 80 Minuten sind verhältnismässig, da der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass sie für kurze Antworten unzureichend wären. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; es werden weder Kosten noch Parteientschädigungen zugesprochen.
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