2C_268/2025

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Einstufung Migros-Daily-Filiale als Betrieb für Reisende

20. Mai

Sachverhalt Die Genossenschaft Migros Zürich betreibt an der Zollstrasse 6 in Zürich eine Migros-Daily-Filiale. Sie wollte dort aufgrund der Umgestaltung der Zollstrasse sonntags ohne Bewilligung Personal beschäftigen; die Filiale liegt 25 bis 40 Meter vom Hauptbahnhof entfernt, ist von ihm jedoch durch eine weiterhin von Velos und Motorfahrrädern befahrene Begegnungszone getrennt. Das Verwaltungsgericht verneinte deshalb die Einstufung als Betrieb für Reisende. Erwägungen • Ein Betrieb für Reisende nach Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 setzt neben dem funktionalen Bezug zu einem ausreichend frequentierten Bahnhof voraus, dass die Verkaufsstelle für Reisende leicht und ohne Umwege zugänglich ist; die notwendige Querung der Begegnungszone und der Zugang über Treppe oder Lift schliessen dies hier aus. • Zudem muss die Kundschaft hauptsächlich aus Reisenden bestehen. Da die Filiale nach den verbindlichen Feststellungen mindestens ebenso der Quartierbevölkerung und Einkaufstouristen dient, ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt; die Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot ist restriktiv auszulegen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Filiale gilt nicht als Betrieb für Reisende und unterliegt der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit.
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