4A_266/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Werkvertrag; Rückzug der Beschwerde
17. Juli
Sachverhalt
A.________ SA erhob Beschwerde gegen ein Urteil der Genfer Justizbehörde in einem Streit betreffend Werkvertrag und teilte dem Bundesgericht sodann den Rückzug ihrer Beschwerde mit, bevor die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Antwort eingeladen wurde.
Erwägungen
• Der Rückzug der Beschwerde führt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG zur Abschreibung der Sache vom Geschäftsverzeichnis.
• Eine vollständige Befreiung von den Kosten rechtfertigt sich nicht; die auf 500 Franken reduzierten Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne Parteientschädigung, da die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Entscheid
Der Rückzug der Beschwerde wird zur Kenntnis genommen und die Sache wird abgeschrieben.