8C_487/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente)
3. September
Sachverhalt
Der portugiesischen Versicherten wurde seit 1997 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet. Nach einer Revision gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision hob die IVSTA die Rente per 31. August 2013 auf; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Das bidisziplinäre Gutachten von 2017 ist beweiskräftig: Die Versicherte war sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen als auch in einer Verweistätigkeit zu 70 % arbeitsfähig; weitere pneumologische oder psychiatrische Abklärungen waren nicht erforderlich.
• Bei einem Wohnsitz in Portugal und fehlender Erwerbstätigkeit in der Schweiz entfielen die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Wiedereingliederungsmassnahmen und damit auch der akzessorische Anspruch auf Rentenweiterzahlung während solcher Massnahmen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt.