6B_147/2026

Bundesgericht

Straftaten

Schwere Verletzung der Verkehrsregeln (SVG); Willkür

23. Juli

Sachverhalt Am 15. September 2023 fuhr A.________ mit 144 km/h auf einem auf 80 km/h beschränkten Streckenabschnitt. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf den durch die Beobachtungen zweier Polizeibeamter und die ersten Aussagen des Betroffenen bestätigten Bericht des GAVA eine Geschwindigkeit von 122 km/h nach Abzug von 15 % fest und verurteilte ihn gestützt auf Art. 90 Abs. 2 LCR. Erwägungen • Die auf den Überwachungsbildern beruhende Schätzung des GAVA war zuverlässig, wurde jedoch auf der Grundlage von Roh- und Näherungswerten berechnet; sie stellte daher kein Gutachten dar, das jede Unsicherheitsmarge ausschliesst. • Das kantonale Gericht durfte diese Methode angesichts ihrer Parameter und unter Mitwirkung der Polizeibeamten einer Messung mit einem nicht kalibrierten Nachfahrfahrzeug gleichstellen und den in Art. 8 Abs. 1 lit. i Ziff. 2 OOCCR-OFROU vorgesehenen Abzug von 15 % anwenden. • Nach Abzug betrug die massgebende Geschwindigkeit 122 km/h statt 80 km/h, mithin eine Überschreitung um 42 km/h, was eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 LCR darstellt; eine willkürliche Beweiswürdigung wurde nicht dargetan. Entscheid Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Verurteilung wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln wird bestätigt.
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