VD.2025.142
BS Appellationsgericht
Weiterführung der ambulanten Behandlung
Veröffentlicht am 17. September
Entschieden am 18. März
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.142
URTEIL
vom 18. März 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Ose r, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura
Macula
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch Dr. iur. Nicolas
Roulet, Advokat,
Rebgasse 1, 4005 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 28. August 2025
betreffend Prüfung der ambulanten
Behandlung ()
Sachverhalt
Mit Urteil vom 2. Februar 2021 verurteilte das
Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Rekurrent) wegen mehrfacher Verbreitung
harter Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) und
mehrfacher Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornographie (tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, hob
die zuvor mit Beschluss des Strafgerichts vom 6. September 2011
angeordnete stationäre Behandlung auf und ordnete eine ambulante psychiatrische
Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuches unter Aufschub der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe an. Für die Dauer der ambulanten Behandlung ordnete
das Gericht Bewährungshilfe an und erteilte dem Rekurrenten die Weisungen, die
verordneten Medikamente gemäss den Vorgaben der behandelnden medizinischen
Fachpersonen einzunehmen, sich weiterhin in einer betreuten Wohnform im Sinne
einer ambulanten Wohnbegleitung aufzuhalten, solange dies die behandelnden
Fachpersonen als notwendig erachteten, sowie der Vollzugsbehörde alle
internetfähigen Geräte anzugeben und auf Aufforderung hin zur forensischen
Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Zudem wurde dem Rekurrenten für die
Dauer von 10 Jahren verboten, eine berufliche oder ausserberufliche
Tätigkeit auszuüben, welche den regelmässigen Kontakt mit Kindern unter 16
Jahren beinhalte. Im vorangehenden, forensisch-psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. B____ vom 28. November 2019 waren dem Rekurrenten eine
Autismus-Spektrum-Störung, ein Asperger-Syndrom (ICD-10, F84.5) mit
zusätzlichen narzisstischen, zwanghaften und unreifen
Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1), eine Störung der Sexualpräferenz,
vorwiegend auf präpubertäre Mädchen ausgerichtete Pädophilie (ICD-10 F65.4) mit
zusätzlichen sexuell-sadistischen Anteilen (F65.5) sowie anamnestisch eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (IDC-10 F33.4),
diagnostiziert worden. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 hob die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts für Justizvollzug
Basel-Stadt als Vollzugsbehörde die ambulante Massnahme mitsamt den
angeordneten Weisungen wegen Aussichtslosigkeit per Entscheiddatum auf
namentlich mit der Begründung, der Rekurrent habe seine antiandrogene
Medikation ab dem 11. April 2023 eigenständig abgesetzt und sich bis dato
nicht davon abbringen lassen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 an das
Strafgericht beantragte der SMV des Weiteren die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
für die Dauer von zwei Jahren; eventualiter die Anordnung des Vollzugs der
Reststrafe. Mit Urteil vom 20. März 2024 wies das Strafgericht den Antrag
auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ab. Das Strafgericht
ordnete stattdessen erneut eine ambulante therapeutische Massnahme nach
Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an und schob die Reststrafe auf.
Für die Dauer der ambulanten Behandlung ordnete das Strafgericht
Bewährungshilfe an und erteilte dem Rekurrenten die Weisungen, dass er sich
weiterhin in einer betreuten Wohnform im Sinne einer ambulanten Wohnbegleitung
aufzuhalten habe, solange dies die behandelnden Fachpersonen als notwendig
erachteten sowie, dass der Rekurrent der Vollzugsbehörde alle internetfähigen
Geräte anzugeben und wenn aufgefordert zur forensischen Untersuchung zur
Verfügung zu stellen habe. In der Folge wurde die Durchführung der ambulanten
Behandlung wie bereits im Rahmen des Urteils des Strafgerichts vom
2. Februar 2021 durch die Forensische Ambulanz (FAM) der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel übernommen. Die Durchführung der
Bewährungshilfe sowie die Kontrolle der Weisung der ambulanten Wohnbegleitung
wurde durch die Bewährungshilfe Basel-Stadt durchgeführt.
Im Rahmen der jährlichen Prüfung der ambulanten Behandlung
gemäss Art. 63a Abs. 1 des Strafgesetzbuches fand am 3. Juni
2025 eine Vollzugskoordinationssitzung statt, an welcher dem Rekurrenten,
unterstützt durch seinen Rechtsbeistand, auch das rechtliche Gehör gewährt
wurde. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 an den SMV beantragte der Rekurrent
hierauf, die ambulante Massnahme sei vollumfänglich aufzuheben und die
aufgeschobene Freiheitsstrafe sei nicht mehr zu vollziehen. Mit Verfügung vom 28. August
2025 wies der SMV den Antrag des Rekurrenten auf Aufhebung der ambulanten
Behandlung ab und ordnete stattdessen deren Weiterführung an.
Gegen diese Verfügung des SMV vom 28. August 2025 erhob
der Rekurrent, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, mit Eingabe
vom 8. September 2025 Rekurs an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die vollumfängliche
Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom
17. September 2025 beantragte der Rekurrent sodann die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung mit Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, für das vorliegende
Rekursverfahren. Mit Rekursbegründung vom 29. September 2025 beantragte
der Rekurrent erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
dementsprechend die ersatzlose Aufhebung der über ihn mit Urteil des
Strafgerichts vom 20. März 2024 bestätigten ambulanten Massnahme;
eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge,
eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung. Zugleich begründete der Rekurrent seine Anträge. Am
10. Oktober 2025 reichte der SMV die Vollzugsakten in elektronischer Form
ein. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 verzichtete der SMV auf eine
Vernehmlassung. Weiter reichte der SMV mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 die
nach der Aktenzustellung an das Verwaltungsgericht ergangenen Vollzugakten
nach. Der Rekurrent brachte mit Eingabe vom 7. Januar 2026 vor, es sei
davon auszugehen, dass der vom SMV zuletzt eingereichte Bericht der UPK nicht
aktuell, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgefasst worden sei,
weshalb ihm keinerlei Relevanz zukomme. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 8. Januar 2026 wurden die UPK gebeten, hierzu Stellung zu nehmen. Dem
kamen die UPK mit Eingabe vom 21. Januar 2026 nach.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg unter Beizug der elektronischen Akten des SMV.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs.
1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§
8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Dabei hat die
rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16
Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom
23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
1.4 Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist somit einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die mit der
angefochtenen Verfügung der Vollzugsbehörde vom 28. August 2025 verweigerte
Aufhebung der ambulanten Massnahme bzw. die Anordnung, die ambulante
Massnahme weiterzuführen.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die
Vorinstanz unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens
von Dr. med. B____ vom 28. November 2019, der Risikoabklärung der Abteilung
für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 18. Oktober 2021, der Ausführungen
des Gutachters Dr. med. B____ anlässlich der Hauptverhandlung vor
Strafgericht vom 20. März 2024, des Therapieverlaufsberichts der FAM der
UPK Basel vom 25. Februar 2025 sowie des Zwischenberichts der
Bewährungshilfe vom 14. März 2025 zusammengefasst, dass sich der
Rekurrent seit vielen Jahren in forensisch-psychiatrischer Behandlung befinde,
wobei die seit März 2021 im ambulanten Rahmen durchgeführte Massnahme seit
1,5 Jahren ohne gerichtlich angeordnete Verabreichung einer antiandrogenen
Medikation erfolge. Dabei halte sich der Rekurrent in formaler Hinsicht an die
Vorgaben der ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung und der
Bewährungshilfe. Der Rekurrent habe aber nach wie vor eine deliktsfördernde
Grundhaltung bezüglich der diagnostizierten Pädophilie und es seien weiterhin
Bagatellisierungstendenzen hinsichtlich seiner Taten erkennbar. Legalprognostisch
ungünstig sei weiter, dass der Rekurrent den Kontakt mit Kindern noch immer
nicht bewusst vermeide, sondern teilweise gar fördere. Dies zeige sein Vorgehen
hinsichtlich seiner weiblichen Bekanntschaft mit minderjährigen Kindern, zu
welcher er den Kontakt nicht vermeiden wolle. Es sei zwar positiv zu werten,
dass der Rekurrent über solche Vorfälle nach wie vor offen berichte. Diese
partiell vorhandene Transparenz offenbare aber, dass er weiterhin auf eine
forensisch-psychiatrische Behandlung angewiesen sei, um einerseits eine
therapeutische Vor- und Nachbereitung sicherzustellen und andererseits Kontakte
mit Kindern gar nicht erst aufkommen zu lassen. Es bestehe zudem ein
gerichtlich angeordnetes Kontaktverbot zu Kindern, welches es zu kontrollieren
gelte. Im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Behandlung sei des Weiteren
mithilfe von Spezialisten von ausserhalb der FAM begonnen worden, sich der
Behandlung der Aspergerstörung sowie der Autismus-Spektrumstörung des
Rekurrenten anzunehmen bzw. über spezifische Aspekte zu sprechen bzw.
diese zu bearbeiten. Die Umsetzung der entsprechenden therapeutischen
Empfehlungen befinde sich allerdings noch am Anfang. Entgegen der Ansicht des
Rekurrenten hätten die entsprechenden Abklärungen zu therapeutischen
Interventionen geführt, welche auf die Störungen abgestimmt seien. Weiter
verfüge der Rekurrent abgesehen von der Beziehung zu seinen Eltern und im
Rahmen seiner tagesstrukturierenden Tätigkeiten wie in der [...]werkstatt
über keine regelmässigen sozialen Kontakte. Der regelmässige Kontakt mit den
Behandelnden der FAM der UPK Basel und der Bewährungshilfe werde daher als
stützend und deliktsprotektiv erachtet. Die gutachterlich und auch durch die
AFA NWI empfohlene, fortlaufende Risiko-Monitorisierung durch die Behandelnden
der FAM der UPK Basel sei zur Verminderung des Rückfallrisikos nach wie vor
unerlässlich. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass im Rahmen der letzten
Überprüfung der internetfähigen Geräte Material aufgefunden worden sei, das der
Kategorie Präferenzindikatoren Kinderpornographie zugeordnet werden könne.
Diesbezüglich gelte zwar die Unschuldsvermutung. Hingegen sei anzufügen, dass
das gutachterlich als hoch erachtete Risiko für den Konsum von
Kinderpornographie durch das supportive Helfernetz kontrolliert werden könne.
Insofern erscheine die ambulante Behandlung im Hinblick auf eine Verbesserung
der Legalprognose geeignet. In Übereinstimmung mit den Behandelnden der FAM der
UPK Basel und entgegen der Ansicht des Rekurrenten sei die Weiterführung der
forensisch-psychiatrischen Behandlung zur Verbesserung der Krankheits- und
Behandlungseinsicht, der sozialen Kompetenzen, zwecks Risikomonitoring und
somit auch für eine Verbesserung der Legalprognose unabdingbar.
Der SMV führte weiter aus, der damit verbundene Eingriff in
die persönliche Freiheit des Rekurrenten sei angesichts der monatlich
stattfindenden Termine in der FAM der UPK Basel und der Bewährungshilfe gering.
Diesem Interesse stehe das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Konsum
von kinderpornographischem Material, welcher den Missbrauch von Kindern fördere,
gegenüber. Das öffentliche Interesse überwiege demnach das Interesse des
Rekurrenten an der Nichtweiterführung der Massnahme deutlich. Die Fortführung
der ambulanten Massnahme sei demzufolge auch verhältnismässig, womit der Antrag
auf Aufhebung der ambulanten Behandlung abzuweisen und deren Weiterführung
anzuordnen sei (angefochtene Verfügung, act. 1 S. 3 ff.).
2.2 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs
zusammengefasst entgegen, dass sich die bereits im Jahr 2021 angedachte
ambulante Massnahme samt flankierender Massnahmen weitgehend aus drei
Komponenten zusammensetzen würde: aus einer Gesprächstherapie auf der FAM,
einer medikamentösen Behandlung sowie regelmässigem Kontakt zur
Bewährungshilfe. Der Rekurrent nehme seit rund anderthalb Jahren keine
Psychopharmaka mehr zu sich. Seitens der FAM seien keine Schritte zur
Aufrechterhaltung einer medikamentösen Therapie aufgenommen bzw. in die Wege
geleitet worden. An der Vollzugskoordinationssitzung vom 3. Juni 2025 sei
dem Rekurrenten seitens des Vertreters der Bewährungshilfe attestiert worden,
dass er nicht mehr auf eine Unterstützung durch die Bewährungshilfe angewiesen
sei, das Amt mehrheitlich pro forma bestünde und dessen Zweck einzig darin liege,
den Vollzug der Nebenstrafe zu kontrollieren. Des Weiteren habe der Vertreter
der FAM an besagter Sitzung nicht schlüssig aufzeigen können, welche relevanten
neuen Therapieschritte in den letzten anderthalb Jahren seitens der UPK
unternommen worden seien. Zwar sei eine erneute Abklärung erfolgt, in welcher
die bereits jahrelang bekannte Diagnose bestätigt worden sei, allerdings seien
in der Folge keine hierauf abgestimmten Therapieformen impliziert worden. Damit
habe in den letzten anderthalb Jahren keine relevante psychotherapeutische
Therapie mehr stattgefunden. Es sei daher festzuhalten, dass die ambulante
Massnahme in den letzten anderthalb Jahren materiell grundsätzlich nur in der
Überwachung des dem Rekurrenten auferlegten Tätigkeitsverbots liege. Aufgrund
der ausgesprochenen Nebenstrafe werde dies wohl auch in Zukunft als Einziges
notwendig sein. Die eigentliche therapeutische ambulante Massnahme habe in
den letzten anderthalb Jahren hingegen nicht stattgefunden und seitens der
zuständigen Fachpersonen könne auch nicht abschliessend dargelegt werden,
welche Ausgestaltung diese in Zukunft im Einzelnen haben werde. Eine
medikamentöse Therapie werde nicht mehr durchgesetzt und die Therapiegespräche
fänden einzig der guten Ordnung halber und ohne eindeutige Ausrichtung der
Therapie statt. Somit sei der Therapiezweck erfüllt und die Aufrechterhaltung
und Fortführung der ambulanten Massnahme könne am Status Quo nichts mehr
ändern. Letzteres stelle einen Aufhebungsgrund gemäss Art. 63a des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dar, sodass die ambulante
Massnahme in Gutheissung des Rekurses vollumfänglich aufzuheben sei (Rekursbegründung,
act. 5 S. 4 ff.).
3.
3.1 Wie
die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, prüft nach
die zuständige Behörde mindestens einmal
jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie
hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.
Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde
aufgehoben, wenn (a) sie erfolgreich abgeschlossen wurde; (b) deren Fortführung
als aussichtslos erscheint oder (c) die gesetzliche Höchstdauer für die
Behandlung von Alkohol ‑ ,
Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist (Art. 63a
Abs. 2 StGB). Im Rahmen des ersten Aufhebungsgrunds des Erfolgs der
Massnahme zielt der Gesetzgeber primär auf den Fall ab, dass die betroffene
Person ganz oder teilweise geheilt ist, wobei dieser Begriff untechnisch zu
verstehen ist. Denkbar ist auch, dass die Gefährlichkeit der betroffenen Person
zufolge anderer Behandlung unterbunden wurde, dass die Aktivitäten
altersbedingt abgenommen haben und dergleichen. In diesem Zusammenhang ist an
den Zweck der Massnahme zu erinnern, der in der Verhütung weiterer Delikte
besteht. Demnach ist der Erfolg einer Massnahme darin zu sehen, dass die Gefahr
weiterer Delikte derzeit nicht mehr besteht (zum Ganzen Heer , in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,
N 9 mit Hinweis auf BGE 122 IV 16 E. 3).
Art. 63a Abs. 2 lit. b und c betreffen sodann die
Erfolglosigkeit der Massnahme ( Heer ,
a.a.O., N 11). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung darf das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen
werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar
erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht. Die
Aufhebung erfolgt durch einen besonderen Rechtsakt (zum Ganzen BGE 143 IV 445
E. 2.2; BGer 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.1, 6B_460/2011
vom 16. September 2011 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen)
3.2 Die
zusammenfassende Darstellung der vorliegend zentralen Aktenbestandteile des
forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B____ vom 28. November
2019, der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische
Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA
NWI) vom 18. Oktober 2021, der Ausführungen des Gutachters Dr. med. B____
anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 20. März 2024, des
Therapieverlaufsberichts der FAM der UPK Basel vom 25. Februar 2025 sowie
des Zwischenberichts der Bewährungshilfe vom 14. März 2025 in der angefochtenen
Verfügung stützt sich auf die Akten und ist als solche unbestritten. Hierauf
kann verwiesen werden (act. 1 S. 3-6).
Anhand der Akten
ist festzustellen, dass sich die ambulante Massnahme seit ihrer letzten
Anordnung im März 2024 entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht nur auf
die Überwachung des ihm auferlegten Tätigkeitverbotes beschränkt.
Gemäss den
Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 28. August 2025 wurde
im Rahmen der forensischpsychiatrischen Behandlung mithilfe von Spezialisten
von ausserhalb der FAM vielmehr begonnen, sich der Behandlung der
Aspergerstörung sowie der Autismus-Spektrumstörung des Rekurrenten anzunehmen bzw. über
spezifische Aspekte zu sprechen bzw. diese zu bearbeiten. Die Umsetzung
der entsprechenden therapeutischen Empfehlungen befinde sich allerdings noch am
Anfang. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten hätten die entsprechenden
Abklärungen zu therapeutischen Interventionen geführt, welche auf die Störungen
abgestimmt seien. In seinem Rekurs wiederholt der Rekurrent diesbezüglich bloss,
dass zwar eine entsprechende Abklärung stattgefunden habe, in der Folge aber
keine hierauf abgestimmte Therapieform impliziert worden sei. Mit den
gegenläufigen, im Lichte der referierten Akten zutreffenden (siehe etwa
act. 7/3 S. 104) Ausführungen der Vorinstanz setzt er sich nicht
auseinander. Ergänzend ist auf den jüngsten Behandlungsplan der UPK vom
5. Dezember 2025 sowie die kürzlich ergangene Stellungnahme der UPK vom
21. Januar 2026 zu einer Rückfrage des Instruktionsrichters zu verweisen
(act. 12). Im Behandlungsplan vom 5. Dezember 2025 wird u.a.
ausgeführt, beim Rekurrenten würden im Rahmen der Therapie Inhalte aus dem
Manual «Hochfunktionaler Autismus bei Erwachsenen» angewendet. Ausserdem sei
bezüglich ADHS auf Wunsch des Rekurrenten eine medikamentöse Therapie mit
Atomoxetin begonnen worden, worauf sich eine deutliche Verbesserung und Abnahme
der psychomotorischen Unruhe gezeigt habe. Es stelle sich die Frage, ob durch
die Therapie auch die Fantasietätigkeit abnehme; die Therapie werde daher
fortgesetzt (act. 10 S. 1 ff.). In der Stellungnahme vom
21. Januar 2026 wird bestätigt, dass eine manualisierte Therapie der
Autismus-Spektrum-Störung vorgenommen werde sowie die medikamentöse Therapie
der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung angepasst worden sei, worunter
sich eine deutliche Verbesserung der psychomotorischen Unruhe gezeigt habe. In
dieser Stellungnahme wird auch nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb es
sich beim Behandlungsplan vom 5. Dezember 2025 entgegen den Vorbringen
des Rekurrenten (act. 11) um den aktuellen Behandlungsplan handelt.
Die Vorinstanz
begründet die Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahme des Weiteren mit der
Notwendigkeit eines regelmässigen Kontakts mit den Behandelnden der FAM der UPK
Basel und der Bewährungshilfe. Da der Rekurrent weder über eine tragfähige
Partnerschaft verfüge, noch in ein verlässliches soziales Umfeld eingebunden
sei, werde dieser Kontakt als stützend und deliktsprotektiv erachtet. Die
gutachterlich und auch durch die AFA NWI empfohlene fortlaufende
Risiko-Monitorisierung durch die Behandelnden der FAM der UPK Basel sei zur
Verminderung des Rückfallrisikos nach wie vor unerlässlich. Das gutachterlich
als hoch erachtete Risiko für den Konsum von Kinderpornographie könne durch das
supportive Helfernetz kontrolliert werden. Insofern erscheine die ambulante
Behandlung im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose geeignet. Auch
mit diesen im Lichte der Akten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
setzt sich der Rekurrent nicht auseinander. Ergänzend sei in diesem
Zusammenhang auf den Therapiezwischenbericht der FAM der UPK Basel vom
25. Februar 2025 verwiesen. Auch diesem lässt sich entnehmen, dass die
Zweckmässigkeit der Behandlung bzw. die Massnahmenfähigkeit des
Rekurrenten zwar weiterhin eingeschränkt erscheinen würden, allerdings auch die
vom Gutachter genannte Problematik bestehe, dass es mit dem Wegfall eines
jeglichen Therapiesettings zu einer Verschlechterung der Legalprognose und
einem Anstieg des Risikos für Hands-on-Delikte kommen könne (act. 7/3
S. 102 ff., insbesondere S. 105). Weiter sei darauf hingewiesen,
dass Dr. med. B____ bereits in seinem Gutachten vom 28. November
2019 betonte, die beim Rekurrenten vorliegenden psychischen Störungsbilder
bedürften in jedem Fall einer langfristigen und kontinuierlichen
forensisch-therapeutischen Begleitung mit fortlaufendem individuellen
Risiko-Monitoring (act. 7/1 S. 141 f.). Anlässlich der
Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 20. März 2024 brachte der Gutachter klar
zum Ausdruck, dass man den Rekurrenten nie aus dem Helfernetz fallen lassen
dürfe, und es ungenügend sei, wenn der Rekurrent das Monitoring ganz alleine
übernehme (act. 7/2 S. 252 ff., insbesondere S. 255 und 259).
Entgegen den Vorbringen des Rekurrenten besteht auch der Kontakt zur
Bewährungshilfe mitnichten pro forma und bloss zur Kontrolle des
Tätigkeitsverbots. Dem Rekurrenten kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn
er behauptet, der Bewährungshelfer habe ihm attestiert, dass er nicht mehr auf
eine Unterstützung durch die Bewährungshilfe angewiesen sei. Vielmehr gab der
Bewährungshelfer etwa anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung an, seine
Aufgabe liege nebst der Kontrolle des Tätigkeitsverbots darin, die Kontakte des
Rekurrenten zu thematisieren und diesem im Alltag Unterstützung zu leisten
(act. 7/3 S. 141).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass eine fachgerechte, auf den Rekurrenten zugeschnittene Therapie
stattfindet und die zuständigen Fachpersonen gemäss den Akten und entgegen der
Ansicht des Rekurrenten auch überzeugend dargelegt haben, welche Ausgestaltung
die ambulante Massnahme künftig haben soll und inwiefern sie zur Verbesserung
der Legalprognose beim Rekurrenten geeignet und erforderlich ist. Vor diesem
Hintergrund ist aktuell weder von einem erfolgreichen Abschluss der ambulanten
Behandlung noch von deren definitiver Undurchführbarkeit im Sinne von Art. 63a
Abs. 2 StGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (siehe oben E. 3.1)
auszugehen.
Daran ändert
auch das Vorbringen des Rekurrenten nichts, wonach er seit längerem keine
Psychopharmaka mehr zu sich nehme und seitens der FAM auch keine Schritte mehr
zur Aufrechterhaltung einer medikamentösen Therapie unternommen worden seien. Schliesslich
wurde bereits im Urteil vom 20. März 2024 basierend auf der ausführlichen,
schlüssigen Einschätzung des begutachtenden Sachverständigen Dr. med. B____
(siehe dazu act. 7/1 S. 21; act. 7/2 S. 251 ff.)
klargestellt, dass die Verabreichung antiandrogener (triebdämpfender)
Medikamente für den Erfolg der Behandlung des Rekurrenten nicht entscheidend
sei. Der Fokus der Behandlung sei vielmehr auf die Schaffung eines
individuellen, auf das spezielle Krankheitsbild des Rekurrenten zugeschnittenen
Helfernetzes zu legen (act. 7/2 S. 268 f. bzw. act. 7/3
S. 19 f.). Des Weiteren gab der Rekurrent gegenüber der FAM der UPK
zumindest vordergründig an, sich zu überlegen, in den Sommermonaten, wenn
Kinder kurze Kleidung tragen, wieder mit der antiandrogenen Therapie zu
beginnen (act. 7/1 S. 104). Schliesslich sei noch auf die bereits
oben erwähnte, inzwischen begonnene Therapie mit dem Psychopharmakon Atomoxetin
verwiesen.
Die
Verhältnismässigkeit ist angesichts des mit der Massnahme verbundenen, geringfügigen
Eingriffs in die persönliche Freiheit des Rekurrenten auf der einen (Therapiegespräche
alle drei Wochen bei der FAM der UPK sowie monatliche Termine mit der
Bewährungshilfe, welche abwechselnd in den Räumlichkeiten der Bewährungshilfe
bzw. in der Wohnung des Rekurrenten stattfinden [act. 7/3 S. 104,
108]) bzw. des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung des
Konsums von kinderpornographischem Material (vgl. hierzu etwa BGer
6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 2.4) bzw. allenfalls gar
entsprechender Hands-on-Delikte auf der anderen Seite ebenfalls gegeben.
Im Übrigen kann
auf die weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Begründung des
angefochtenen Entscheids verwiesen werden (act. 1 S. 6-8), denen der
Rekurrent wiederum nichts entgegenbringt.
4.
4.1 Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs unbegründet
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich vom Rekurrenten zu tragen (§ 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da der Rekurrent zweifellos
nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, wird indes auf die Erhebung
von Kosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
4.2 Der Rekurrent beantragt für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Diese kann einer bedürftigen Partei
nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind
(). Vorliegend
hat der Rekurrent sich in seinem Rekurs mit den überzeugenden Erwägungen der
Vorinstanz praktisch nicht auseinandergesetzt und auch keine neuen Argumente
vorgebracht. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine
Vorbringen an den SMV im Vorfeld der angefochtenen Verfügung zu wiederholen
(siehe die entsprechende Eingabe des Rekurrenten an den SMV vom 16. Juli
2025 [act. 7/3 S. 185 ff.]). Vor diesem Hintergrund erweist sich
der vorliegende Rekurs als von Anfang an aussichtslos. Der Antrag des
Rekurrenten auf unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss ), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.
Referenzen
Bestimmungsliste
- VD.2025.142Weiterführung der ambulanten Behandlung