4A_264/2026
Bundesgericht
internationale Schiedsgerichtsbarkeit
10. September
Sachverhalt
Ein aus der Profimannschaft seines Vereins ausgeschlossener Fussballspieler machte bei Swiss Sport Integrity mehrere Verstösse gegen die Ethik-Statuten, darunter einen Missbrauch, geltend. Die SSI stellte das Verfahren ein; das Schweizer Sportgericht wies die Beschwerde ab, namentlich weil der Verein als notwendige Gegenpartei in der Beschwerdeschrift nicht bezeichnet worden war.
Erwägungen
• Das Schweizer Sportgericht hat keinen nicht in den Ethik-Statuten vorgesehenen Rechtsmittelweg gegen die Einstellung einer auf Art. 3 gestützten Anzeige zu schaffen; das Bundesgericht kann ihn auch nicht auf dem Wege der Rechtsprechung einführen.
• Die Abweisung der Beschwerde wegen unvollständiger Bezeichnung der Gegenparteien ist nicht willkürlich: Der Verein hätte als Partei bezeichnet werden müssen, und dieses Versäumnis konnte nachträglich nicht behoben werden; eine angeblich fehlerhafte Anwendung des Verfahrensreglements fällt nicht unter Art. 393 lit. e ZPO, ausser bei einer Verletzung der prozessualen öffentlichen Ordnung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.