4A_646/2025
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Definitive Rechtsöffnung, Zustellnachweis
19. August
Sachverhalt
Die Eidgenossenschaft und der Kanton Luzern verlangten definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen von rund Fr. 370'000.--. Bezirks- und Kantonsgericht verweigerten sie, weil die Zustellung der Veranlagungs- und Sicherstellungsverfügungen weder direkt noch indirekt nachgewiesen war.
Erwägungen
• Für die definitive Rechtsöffnung hat der Gläubiger die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsentscheids und damit grundsätzlich auch dessen Zustellung zu beweisen; eine blosse Postaufgabe genügt nicht, wobei Indizien den Zustellnachweis ersetzen können.
• Vor Bundesgericht beriefen sich die Beschwerdeführer erstmals darauf, die Zustellung der Sicherstellungsverfügung sei gerichtsnotorisch; diese Rüge war wegen fehlender materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs unzulässig, weshalb weder ihre Gerichtsnotorietät noch ihre Beweiskraft zu prüfen war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung blieb bestehen.