4A_646/2025

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung, Zustellnachweis

19. August

Sachverhalt Die Eidgenossenschaft und der Kanton Luzern verlangten definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen von rund Fr. 370'000.--. Bezirks- und Kantonsgericht verweigerten sie, weil die Zustellung der Veranlagungs- und Sicherstellungsverfügungen weder direkt noch indirekt nachgewiesen war. Erwägungen • Für die definitive Rechtsöffnung hat der Gläubiger die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsentscheids und damit grundsätzlich auch dessen Zustellung zu beweisen; eine blosse Postaufgabe genügt nicht, wobei Indizien den Zustellnachweis ersetzen können. • Vor Bundesgericht beriefen sich die Beschwerdeführer erstmals darauf, die Zustellung der Sicherstellungsverfügung sei gerichtsnotorisch; diese Rüge war wegen fehlender materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs unzulässig, weshalb weder ihre Gerichtsnotorietät noch ihre Beweiskraft zu prüfen war. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung blieb bestehen.
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