8C_84/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)

13. August

Sachverhalt Nachdem sich die Versicherte im April 2021 in Costa Rica mit Tetanus angesteckt hatte, verblieben ihr wiederkehrende Schmerzen, sie nahm ihre Tätigkeit jedoch bereits ab September 2021 wieder vollzeitlich auf. Helsana verweigerte ihr eine Integritätsentschädigung; die genferische Gerichtsbarkeit bestätigte diese Verweigerung. Erwägungen • Das Gutachten bezifferte zwar eine erhebliche Beeinträchtigung auf 20 %, hielt jedoch ausdrücklich fest, dass weder deren Dauer noch das Erholungspotenzial bestimmt werden könnten; die nach Art. 36 Abs. 1 UVV erforderliche Dauerhaftigkeit war somit nicht erstellt, wobei sich der Begriff «massgebend» auf die Kausalität und nicht auf die Dauerhaftigkeit bezog. • Der blosse Hinweis auf eine psychiatrische Beurteilung machte eine mit dem Tetanus oder dem Unfall zusammenhängende psychische Störung nicht glaubhaft; mangels bestätigender medizinischer Anhaltspunkte war eine zusätzliche Expertise nicht erforderlich und der natürliche Kausalzusammenhang nicht erstellt. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; es wird keine Integritätsentschädigung zugesprochen.
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