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5A_839/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Behandlung eines Ausstandsbegehrens

Veröffentlicht am 7. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_839/2026
Urteil vom 18. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Behandlung eines Ausstandsbegehrens,
Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 25. August 2026 (420 26 222).
Erwägungen:
1.
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_454/2026 vom 29. Juni 2026 verwiesen werden. Mit Verfügung vom 14. August 2026 hat die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft ihre frühere Verfügung vom 19. Mai 2026 berichtigt und neu angeordnet, dass über das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2026 die Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Entscheid über die betreibungsrechtliche Beschwerde vom 6. Mai 2026 befinden werde (statt das Ausstandsbegehren wie zuvor an die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Aufsicht Zivilrecht, weiterzuleiten). Mit Eingabe vom 17. August 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und verlangte, ihr Ausstandsbegehren vom 12. Mai 2026 an das Bundesgericht weiterzuleiten. Mit Verfügung vom 25. August 2026 hat die Aufsichtsbehörde an der Verfügung vom 14. August 2026 festgehalten.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 28. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 31. August 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt, das vorliegende Verfahren mit dem "pendenten Verfahren 5A_454/2026 zu koordinieren oder demselben beizufügen". Das Verfahren 5A_454/2026 ist abgeschlossen (oben E. 1). Auf das Gesuch um Koordination bzw. sinngemäss um Verfahrensvereinigung ist nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin hält die Aufsichtsbehörde für strukturell befangen und deshalb nicht in der Lage, über das Ausstandsgesuch zu befinden. Sie verlangt, dass das Bundesgericht "als eidgenössische Aufsichtsbehörde" direkt über das Ausstandsbegehren vom 12. Mai 2026 entscheide. Das Bundesgericht ist jedoch nicht mehr Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen (), sondern bloss Rechtsmittelbehörde (). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Bundesgericht zur erstmaligen Behandlung des Ausstandsbegehrens zuständig sein könnte (vgl. ). In einem Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Überweisung an eine andere, dem Kanton Basel-Landschaft institutionell nicht zugehörige Instanz. Der Antrag ist soweit ersichtlich neu und damit unzulässig (). Die Beschwerdeführerin begründet ihn auch nicht. Im Übrigen geht es der Beschwerdeführerin offensichtlich bloss darum, die Justiz des Kantons Basel-Landschaft lahmzulegen, was rechtsmissbräuchlich ist.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (). Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ().
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Gesuch um Koordination bzw. Vereinigung mit dem Verfahren 5A_454/2026 wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg

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  • 5A_839/2026Behandlung eines Ausstandsbegehrens
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