1C_70/2026
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Feststellung von Eigentum und Unterhaltspflicht; Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251)
23. Juli
Sachverhalt
Der Regierungsrat stellte fest, die Gemeinde Windisch sei Eigentümerin der Habsburgbrücke und unterhaltspflichtig. Das Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid wegen fehlender Verfügungskompetenz des Regierungsrats auf und stellte fest, dass vorläufig der Kanton Eigentümer und unterhaltspflichtig sei.
Erwägungen
• Ein Kanton ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich nicht legitimiert, den Entscheid seines kantonalen Verwaltungsgerichts anzufechten, der eine Verfügung der kantonalen Exekutive aufhebt; dies gilt besonders bei innerkantonalen Kompetenz- und Auslegungsstreitigkeiten.
• Die Eigentums- und Unterhaltspflicht an der Habsburgbrücke sowie ihre mögliche Haftungsrelevanz begründen keine spezifische, schutzwürdige Betroffenheit des Kantons in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben; ein Gestaltungsurteil über die Eigentumsübertragung lag zudem noch nicht vor.
Entscheid
Auf die Beschwerde des Kantons Aargau wird mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.