1C_452/2026
Bundesgericht
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Herausgabe von Beweismitteln
11. September
Sachverhalt
Im Rahmen eines italienischen Verfahrens wegen qualifizierten Betrugs und Selbstgeldwäscherei beschlagnahmte die Tessiner Staatsanwaltschaft Unterlagen bei der A.________ SA und ordnete deren Übermittlung an Italien an. Die Gesellschaft focht die Herausgabe von als nicht mit der Untersuchung zusammenhängend erachteten Akten sowie von Korrespondenz mit Anwälten an; das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
• Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Übermittlung geheimer Informationen ist nur in einem besonders wichtigen Fall zulässig; die Beschwerdeführerin legt weder eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze noch eine Abweichung von der Rechtsprechung dar.
• Die Unterlagen weisen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Untersuchung auf, da das Eintreten der Beschwerdeführerin als Trustee zur Rekonstruktion der Vermögensflüsse beitragen kann; der potenzielle Nutzen erlaubt eine weite Übermittlung, ohne vorgängige eigentliche Beweiswürdigung. Die Rüge betreffend das Berufsgeheimnis bleibt zudem allgemein und setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.