1C_452/2026

Bundesgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Herausgabe von Beweismitteln

11. September

Sachverhalt Im Rahmen eines italienischen Verfahrens wegen qualifizierten Betrugs und Selbstgeldwäscherei beschlagnahmte die Tessiner Staatsanwaltschaft Unterlagen bei der A.________ SA und ordnete deren Übermittlung an Italien an. Die Gesellschaft focht die Herausgabe von als nicht mit der Untersuchung zusammenhängend erachteten Akten sowie von Korrespondenz mit Anwälten an; das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde ab. Erwägungen • Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Übermittlung geheimer Informationen ist nur in einem besonders wichtigen Fall zulässig; die Beschwerdeführerin legt weder eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze noch eine Abweichung von der Rechtsprechung dar. • Die Unterlagen weisen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Untersuchung auf, da das Eintreten der Beschwerdeführerin als Trustee zur Rekonstruktion der Vermögensflüsse beitragen kann; der potenzielle Nutzen erlaubt eine weite Übermittlung, ohne vorgängige eigentliche Beweiswürdigung. Die Rüge betreffend das Berufsgeheimnis bleibt zudem allgemein und setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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