1C_84/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Ermächtigung

17. August

Sachverhalt Ein Polizeifunktionär führte im Auftrag des Zürcher Migrationsamts an zwei Tagen Wohnortkontrollen beim Lebenspartner der Beschwerdeführerin durch. Nachdem sie eine Kontrolle filmte, rapportierte er sie wegen Widerhandlungen gegen die städtische Polizeiverordnung; das Stadtrichteramt nahm die Untersuchung nicht an die Hand. Das Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Amtsmissbrauchs und falscher Anschuldigung. Erwägungen • Die Wohnortkontrollen zur Zuführung des ausreisepflichtigen Lebenspartners der Beschwerdeführerin beruhten auf einem behördlichen Zuführungsauftrag und erfolgten gestützt auf AIG und kantonales Polizeigesetz rechtmässig; ein Amtsmissbrauch ist daher nicht erkennbar. • Die Rapportierung wegen des Filmens erfolgte nicht wider besseres Wissen: Der Polizeifunktionär hatte die Aufnahmen vorab nicht gesehen, und aus den Screenshots waren die Gesichter der Polizeifunktionäre erkennbar; damit fehlten genügende Hinweise auf eine falsche Anschuldigung. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die nachträgliche unsignierte elektronische Eingabe bleibt unberücksichtigt.
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