8C_142/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)

1. September

Sachverhalt Nach einem Sturz auf einer vereisten Strasse am 16. Dezember 2022 wurde A.________ wegen einer Distorsion des rechten Knies mit Dekompensation vorbestehender Beschwerden behandelt. Die SUVA stellte ihre Leistungen per 14. Dezember 2023 ein, da der Unfall seit dem 16. Februar 2023 nicht mehr kausal sei; das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid. Erwägungen • Die Beurteilung des Vertrauensarztes, gestützt auf eine vollständige radiologische Aktenlage, durfte trotz fehlender klinischer Untersuchung und fehlender Spezialisierung in Orthopädie oder Neurologie berücksichtigt werden: Die Bildgebung zeigte vorbestehende degenerative Läsionen, und der Unfall hatte lediglich eine leichte Distorsion mit vorübergehender Dekompensation verursacht. • Die abweichende Auffassung eines Orthopäden, die von den übrigen Ärzten nicht hinreichend substantiiert bestätigt wurde, begründete keine ausreichenden Zweifel an der Beurteilung der SUVA, um eine unabhängige Expertise zu veranlassen; die Leistungseinstellung war daher gerechtfertigt. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt.
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