7B_1423/2024

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung (Urkundenfälschung, Beschwerdebefugnis, rechtliches Gehör)

10. September

Sachverhalt Nach dem Tod ihres Vaters erbten B.A.________ und ihre Brüder erbrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen und der Änderung der Begünstigten einer Stiftung. Nur B.A.________ reichte eine Strafanzeige gegen Unbekannt ein und gelangte anschliessend gegen die Nichtanhandnahme an das Gericht, welche von der Strafkammer bestätigt wurde. Erwägungen • Die Erbin konnte die der Erbengemeinschaft zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche nicht allein geltend machen: Mangels Verzichts der Miterben oder einer Notlage müssen sämtliche Erben gemeinsam handeln, weshalb ihr die Beschwerdebefugnis nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG fehlte. • Die Beschwerdeführerin hat zudem weder den den einzelnen Straftaten zurechenbaren Schaden konkret beziffert noch, soweit es um Urkundenfälschung geht, eine vorsätzliche Beeinträchtigung der individuellen Interessen des Verstorbenen dargetan. Das rechtliche Gehör erforderte vor der Nichtanhandnahme keine vorgängige Anhörung, da die volle Überprüfung im Beschwerdeverfahren gewährleistet war. Entscheid Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; Gerichtskosten von 3'000 Franken der Beschwerdeführerin auferlegt.
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