101 2025 307
FR Kantonsgericht
Grundbuchsperre und Vorkaufsrecht
3. August
Sachverhalt
B.________ und C.________, Miteigentümer zweier Grundstücke, wurden mit einem gerichtlichen Verbot belegt, diese zu veräussern, zu belasten oder darüber zu verfügen, mit entsprechender Anmerkung im Grundbuch. Am selben Tag beantragte A.________ die Anmerkung eines übertragbaren Vorkaufsrechts und anschliessend dessen Abtretung an D.________; die Grundbuchverwalterin verweigerte diese Eintragungen.
Erwägungen
• Das allgemeine gerichtliche Verfügungsverbot ohne Zustimmung eines Dritten oder des Richters stellt eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 56 lit. b ORF dar und nicht eine Beschränkung des Veräusserungsrechts nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB.
• Die Sperre verbietet grundsätzlich jede spätere Verfügung über die Blätter; die Unklarheit des Dispositivs und der unzutreffende Verweis auf Art. 960 ZGB ändern an ihrer Tragweite nichts, sodass die Verweigerung der Eintragung gerechtfertigt ist.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid bestätigt; die Kosten werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, ohne Parteientschädigung.